Keine Datenschutzverletzung bei Nennung des Eigentümers von einer mit Legionellen befallenen Wohnung in der Wohnungseigentümerversammlung
Das OLG München hat die Nennung der Namen von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung mit einer mit Legionellen befallenen Wohnung für rechtmäßig und erforderlich erklärt. Daher können die Eigentümer keine Schadensersatzansprüche aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen. Das Verarbeiten der Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung sei rechtmäßig i.S.d. Art. 6 DSGVO, so das Gericht. Die explizite Namensangabe sei zudem sogar erforderlich, da nur so die Möglichkeit für die übrigen Miteigentümer bestehe, gezielte Fragen bzgl. des Umfangs der Beseitigungsarbeiten, oder in Rede stehende Mietminderungen etwa, an die betroffenen Eigentümer zu richten. Mangels entsprechender Angaben in der Teilungserklärung hätte allein die Angabe der Wohnungsnummer in dem konkreten Fall die Miteigentümer nicht in die Lage versetzt, die Namen der betroffenen Eigentümer zu ermitteln.