Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

13. November 2015

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch namentliche Nennung einer Schülerin in einem Buch

Junges Mädchen mit Stift in der Hand, schreibt etwas auf einen Block.
Urteil des BGH vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 175/14

a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.

b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.

c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

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01. Februar 2019

WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis sind „ehrschutzfreier Raum“

Seitliche Ansicht eines streitenden und schreienden Paares in weißen ShirtsAC
PM Nr. 05/2019 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.01.2019, Az.: 16 W 54/18

WhatsApp-Gruppen oder WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis stellen eine „beleidigungsfreie Sphäre“ dar. Dadurch wird ein persönlicher Freiraum gewährt, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Private Vertraulichkeitsbeziehungen genießen dadurch einen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Ehrenschutz des durch die beleidigenden Äußerungen Betroffenen vorgeht.

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16. März 2020

Schülerakte wird bei Schulwechsel nicht „bereinigt“

Paragraphenzeichen mit Papierschnipseln
Pressemitteilung des VG Berlin vom 04.03.2020, Az.: 3 L 1028.19

Dem Antrag der Eltern eines 13-jährigen Berliner Schülers, bestimmte Einträge aus der Schülerakte zu löschen, weil diese gegen die DSGVO verstoßen, gab das Verwaltungsgericht Berlin nicht bei. Zwar finden die Regelungen der DSGVO grundsätzlich auch Anwendung auf Schülerakten, ein Anspruch auf Löschung sei durch einen Schulwechsel jedoch nicht gegeben. Die in der Schülerakte gesammelte Daten seien nach einem Schulwechsel noch notwendig. Denn Sinn und Zweck der Führung einer Schülerakte, sei gerade die Dokumentation der Entwicklung und des Verhaltens eines Schülers über die gesamte Schullaufbahn hinweg.

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09. März 2018

Anforderungen an die Begründung einer Prüfpflicht eines Portalbetreibers

Verwendung von sozialen Netzwerken
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 16 U 72/17

Möchte eine juristische Person, die sich durch im Rahmen eines Internetforums veröffentlichte Beiträge in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, den Portalbetreiber zur Unterlassung verpflichten, so kann dies nur erfolgen, wenn der Betreiber als Störer einzustufen ist oder aber ihn eine Prüfpflicht trifft. Zur Begründung einer Prüfpflicht reicht es jedenfalls nicht, wenn Aussagen als „ehrenrührig und schmähend“ gerügt werden, nicht jedoch der Tatsachengehalt konkret widerlegt oder auch nur zu widerlegen versucht wird. Auch genügt es nicht, wenn Ausführungen dazu fehlen, warum eine Rechtsverletzung überhaupt gegeben sein soll oder sich eine Rechtsverletzung aus einem konkreten Vortrag nicht schlüssig ergibt.

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11. Mai 2017

Minderjährige hat bei der Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch

Fotograf arbeitet mit Fotomodel in Studio
Urteil des LG Duisburg vom 27.03.2017, Az.: 2 O 438/14

Mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktaufnahmen einer 17-Jährigen erfolgte eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar war die Anfertigung der Bilder freiwillig, allerdings lag keine Einwilligung der Eltern vor. Ein Anspruch auf Unterlassung ist gegeben, denn die besonders schützenswerte Intimsphäre der Minderjährigen hat Vorrang vor der Kunstfreiheit des Fotografen. Da die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert ist, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus.

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04. August 2014

Zur Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung durch Sternchenhinweis

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.06.2014, Az.: 16 U 238/13

Ein Sternchenhinweis, der deutlich macht, dass eine Passage eines Berichts aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin entfernt werden musste, eignet sich nicht als Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung und ist zu unbestimmt, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, weshalb eine Unterlassungserklärung nicht entbehrlich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche fehlerhafte Äußerung zurückgenommen wurde. Der Hintergrund für die Entfernung der Passage wird dadurch zudem verharmlost.

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09. August 2019

Heimliche Filmaufnahmen überschreiten Grenzen journalistischer Recherche

Nahaufnahme von Objektiv einer Videokamera
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Köln vom 18.07.2019, Az.: 15 W 21/19

Sofern Ton- und Filmmaterial verdeckt für eine TV-Recherche erlangt wird, kann selbst dann ein Unterlassungsanspruch entstehen, wenn das Material nicht ausgestrahlt wird. Durch die Weitergabe des Materials an Dritte seien bereits Straftatbestände verwirklicht, wie beispielsweise die Verletzung der Vertraulichkeit des Worte nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensraumes durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Außerdem sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Es ergebe sich allerdings aufgrund des Medienprivilegs kein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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04. Oktober 2018

Bezeichnung „Antisemit“ verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Frau an Sprecherpult
Urteil des LG Regensburg vom 26.06.2018, Az.: 62 O 1925/17

Die öffentliche Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ aufgrund der Inhalte seiner Liedtexte, stellt eine unzulässige Meinungsäußerung dar, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Äußerung ist schon deshalb nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, weil es keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des „Antisemitismus“ gibt. Eine Definition dieses Begriffs ist immer von einer persönlichen Bewertung abhängig, die gerade nicht dem Beweis zugänglich ist. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung muss hier Letzteres zurücktreten. Auch wenn der öffentliche Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft wichtig ist, stellt die Bezeichnung als „Antisemit“ gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da sie als besonders herabwürdigend und ehrverletzend zu bewerten ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Aussage nicht „im Eifer des Gefechts“ getroffen, sondern im Rahmen eines Vortrags wohl überlegt und bewusst getätigt wurde.

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05. Mai 2017

Gegen Verkäufer von persönlichkeitsrechtsverletzenden Fotokalendern besteht trotz Unkenntnis ein Unterlassungsanspruch

Prominentes Pärchen will sich vor Paparazzi schützen
Urteil des OLG Hamburg vom 26.01.2017, Az.: 5 U 138/13

Wer ein das Recht am eigenen Bild verletzendes Produkt in sein Sortiment aufnimmt, dem wird die rechtsverletzende Handlung als eigene zugerechnet. Grund dafür ist die autonome Entscheidungsbefugnis des Verkäufers, ohne Rücksicht darauf, ob er positive Kenntnis hat. Im Rahmen einer Verletzung reicht die Erfüllung der objektiven Merkmale eines Verletzungstatbestands aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter zu begründen. Eine Täterschaft ist dabei auch anzunehmen, wenn dem Handelnden kein Verschulden zur Last fällt. Mit einem festgestellten Verstoß wird die für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert.

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26. November 2014

Berichterstattung anhand rechtswidrig erlangter Informationen erfordert Zweck-Mittel-Relation der beanstandeten Äußerung

Urteil des BGH vom 30.09.2014, Az.: VI ZR 490/12

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

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