Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

24. Juli 2018

Wohnungsinserat stellt Einwilligung in Kontaktaufnahme dar

Schreibtisch mit einemTablet, auf dem ein Haus abgebildet ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018, Az.: 8 U 153/17

Mit der Erstellung und Veröffentlichung einer Kaufanzeige für eine Immobilie unter Angabe der Telefonnummer, gibt der Verkäufer eine ausdrückliches Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme ab. Der Verkäufer muss mit Veröffentlichung des Inserats in Betracht ziehen, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern oder gewerblichen Käufern kontaktiert wird. Davon abzugrenzen sind Kontaktaufnahmen von Maklern, die lediglich darauf gerichtet sind Ihre Maklerdienste anzubieten oder einen Maklervertrag zu schließen. Solche Fälle deckt die Einwilligung des Verkäufers nicht ab.

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16. Juni 2016

Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Offenbarung der Vereinsmitgliederliste

Alphabetisches Register
Urteil des OLG München vom 24.03.2016, Az.: 23 U 3886/15

Jedes Vereinsmitglied hat aufgrund seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Überlassung einer vollständigen Vereinsmitgliederliste inklusive Namen und Adressen, wenn es ein berechtigtes Interesse hieran darlegen kann und keine Belange des Vereins oder der Mitglieder seinem Interesse entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied an der Willensbildung im Verein aktiv mitwirken will und mithilfe der Liste die anderen Mitglieder informieren, aufklären oder zu einer Versammlung einladen will.

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03. Juni 2019

Vorsicht bei der Installation von Überwachungskameras

Indoor Überwachungskamera
Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 28.02.2019, Az.: 484 C 18186/18 WEG

Wer eine Videokamera anbringt hat dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich solche Bereiche überwacht werden, die den eigenen privaten Lebensraum betreffen. Sollte beispielsweise bei einem gemeinschaftlich genutzten Garten nur die Möglichkeit bestehen, dass auch der Nachbar auf den Aufnahmen zu erkennen ist, liegt schon ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Der Eingriff ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Kamera nur eine bestimmte Reichweite erfassen kann.

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22. Juli 2019

Möglichkeit der Rechtfertigung von Drohnen-Abschuss über eigenem Grundstück

Mann mit abhebender Drohne in der Hand
Urteil des AG Riesa vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19

Im konkreten Fall hat ein Bewohner mit einem Luftgewehr auf eine Drohne geschossen, die in einer Höhe zwischen 5-15 Meter sein Grundstück überflog. Durch die Schussabgabe wurde die mit einer Kamera ausgestattete Drohne vollständig zerstört, weswegen der Eigentümer der Drohne Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB stellte. Der Grundstücksbewohner war jedoch in seinem Verhalten durch das Vorliegen eines Defensivnotstands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt. Danach handelt derjenige nicht widerrechtlich, der eine fremde Sache zur Abwendung einer drohenden Gefahr zerstört. Als drohende Gefahr wurde vorliegend die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG angenommen, da die Beobachtung anderer Personen als Ausspähung die enge persönliche Lebenssphäre dieser Personen missachtet. Befriedete Grundstücke könnten dann keinen Rückzugsort mehr darstellen, zumal die aufgenommene Person mit einer Drohnenaufnahme nicht rechnet oder dies oftmals auch nicht bemerkt. Dies führe zu einer gesteigerten Erheblichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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11. März 2014

Umfang des Auskunftsanspruchs des Betroffenen gegenüber der SCHUFA

Pressemitteilung Nr. 16/2014 des BGH zum Urteil vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13

Die SCHUFA ist im Rahmen einer angeforderten Selbstauskunft nach § 34 Abs. 4 BDSG weder zur Offenbarung der Gewichtung der einzelnen Merkmale, die in den Scorewert eingeflossen sind, noch zu Angaben zu Vergleichsgruppen verpflichtet. Es handelt sich insoweit um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. Dem Betroffenen soll durch die Auskunft die Möglichkeit verschafft werden, zu erkennen, welche Lebenssachverhalte in die Bewertung einfließen, um darauf reagieren zu können. Dieses Ziel wird bereits durch die Bekanntgabe der bei der SCHUFA gespeicherten, personenbezogenen, vor allem kreditrelevanten Daten, die in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte einbezogen werden sowie die Mitteilung der erhobenen und in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte erreicht.

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14. September 2020 Top-Urteil

Einstweilige Verfügung zu Google-Bewertungen: Google reagiert zu langsam auf Löschungsanträge

Person sitzt am Laptop
Beschluss des LG Köln vom 18.08.2020, Az.: 28 O 279/20

Unternehmen können von der Suchmaschine Google verlangen, ungerechtfertigte Negativbewertungen zügig zu löschen. Ein Unternehmen ging gegen eine 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer vor und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf. Weil Google dem Löschbegehren des Unternehmens nicht zeitnah nachkam, erließ das LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen Google: Das Unternehmen habe glaubhaft gemacht, dass die Bewertung willkürlich und ohne konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen abgegeben wurde. In diesem Fall überwiege das Interesse des Unternehmens am Schutz der sozialen Anerkennung gegenüber den Interessen des Bewertenden und der Internetplattform an der Äußerung der beanstandeten Meinung beziehungsweise an deren Verbreitung.

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15. Mai 2018

Erdoğan gegen Böhmermann: Schmähgedicht bleibt weiterhin größtenteils verboten

Mann hält sich den Mund zu
Pressemitteilung des OLG Hamburg zum Urteil vom 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17

Das vom Moderator Jan Böhmermann in der Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragene „Schmähgedicht“ über den türkischen Präsidenten Erdoğan wird auch in zweiter Instanz zu großen Teilen als persönlichkeitsrechtsverletzend bewertet. Auch wenn das gegenständliche Gedicht grundsätzlich im Gesamtkontext zur Sendung steht und diese in vermeintlich satirischer Art und Weise die Unterschiede zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung erklären möchte, handelt es sich bei dem vorgetragenen Werk um eine reine Aneinanderreihung einzelner Aussagen, die auch isoliert zu betrachten sind. Insbesondere überwiegt dabei in den Passagen, in denen der türkische Staatspräsident ohne weiterer Anhaltspunkte mittels intimer und sexueller Anspielungen beleidigt wird, der herabsetzende Charakter, womit es sich bei diesen Teilen nicht mehr um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Böhmermann, der mit seiner Berufung das Gedicht als Ganzes weiterhin als zulässige Meinungsäußerung erkannt haben wollte, scheitert damit ebenso wie Erdoğan, der mit seinem Rechtsmittel das Verbot des ganzen Gedichts verfolgte.

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18. September 2019

Rechtswidrige Berichterstattung wird mit Verurteilung in Strafverfahren rechtmäßig

Fotolia_208527716: Illustration einer schwarz-weißen Tageszeitung mit der Aufschrift "Breaking News"
Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az.: VI ZR 80/18

a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.

b) Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

c) Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen

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