Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“
Bildarchiv muss Veröffentlichungen durch Verlage nicht prüfen
Gibt ein Bildarchiv Bilder an einen Zeitschriftenverlag heraus, so muss es die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung durch den Verlag nicht überprüfen. Da eine Weitergabe nicht zwangsweise zu einer Veröffentlichung führt, wird durch die bloße Weitergabe auch das Persönlichkeitsrecht eventuell Betroffener nicht belastet. Eine Prüfungspflicht würde in Anbetracht dessen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
Meinungsäußerung oder Schmähkritik im politischen Diskurs?
Geringeres Schutzbedürfnis bei Wortberichterstattung
Widerruf einer Einwilligung für Interview
Pro7 muss Werbeeinnahmen für „Bimmel-Bingo“ in der Sendung „TV-total“ abführen
Pressemitteilung Nr. 31/10 des OVG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 02.12.2010, Az.: 11 B 35.08
Der Sender Pro7 muss die in den Jahren 2001 und 2002 mit den unzulässig ausgestrahlten Sendungen "Bimmel-Bingo" im Rahmen von "TV-total" erzielten Werbeeinnahmen an die Landesmedienanstalten abführen.Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung über Prozesskostenhilfeantrag
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis
Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 190/08
Einer Veröffentlichung von kontextbezogenen Bildnissen in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis, muss immer eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorrausgehen. Die streitgegenständliche Berichterstattung in der Zeitschrift "BUNTE" über den Rosenball in Monaco im Jahre 2007 war zulässig, da sie hauptsächlich an in der Öffentlichkeit bekannte Wertungen und Spekulationen knüpfte und einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hatte.Zur Zulässigkeit von negativen Bewertungen auf eBay
Pressemitteilung Nr. 53/2010 zum Urteil des AG München vom 16.12.2009, Az.: 142 C 18225/09
Negative Bewertungen auf der Online-Plattform eBay sind grundsätzlich dann zulässig, wenn sie bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Bewertungen die lediglich unwahre Behauptungen, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen enthalten, müssen jedoch nicht hingenommen werden und stellen bei gewerblichen Händlern sogar einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.Prüfungspflichten eines Autors bei benachteiligenden Behauptungen
Pressemitteilung Nr. 28/10 des LG München I vom 11.11.2010, Az.: 9 O 19400/10, 9 O 19401/10
Bei Veröffentlichungen, die sich nachteilig auf das Ansehen auswirken, sind hohe Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt zu stellen. Pauschale Vorwürfe innerhalb eines Buches zur Zugehörigkeit bestimmter Personen zu einem Mafia-Clan sind unzulässig, wenn sie lediglich auf ungenauen Aussagen eines italienischen Staatsanwaltes und nicht bewiesener Berichte des Bundeskriminalamtes gestützt sind. Vielmehr muss der Autor des Buches selbst vor Veröffentlichung seine Behauptungen sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.