Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“
„Sevenload“ haftet für Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer ab Kenntnisnahme
Die Internetplattform "Sevenload" haftet für Urheberrechtsverletzungen ihrer User erst ab Kenntnisnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Betreiber des Online-Videoportals die eingestellten Inhalte der User nicht zu Eigen machen und es somit an der nach außen sichtbaren Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Internetseite fehlt.
Session-ID: Umgehung von für Dritte als solche erkennbarer Schutzmaßnahmen
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 39/08
Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. ...15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für Filesharing
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2010, Az.: 308 O 710/09
Das Landgericht Hamburg hat einen Beklagten, der 2006 zwei Musikaufnahmen für kurze Zeit in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte dabei, dass es sich zwar um Musiktitel bekannter Künstler handelte, die Titel jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Bei der Schätzung der angemessen Lizenzgebühr orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 und einem Einigungsvorschlag im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA.Zum „Gerechten Ausgleich“ im europäischen Urheberrecht
Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien einer künstlerischen Aktion
Das LG Düsseldorf untersagte die Ausstellung von Fotografien von einer künstlerischen Aktion, die in einer Live-Sendung dargeboten wurde und von der keine Aufzeichnung existiert. Die Beklagte habe diese Fotografien als Umgestaltung des Werkes ohne Einwilligung im Sinne von § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts eingegriffen. Dabei geht es nicht um den Schutz der einzelnen auf den Fotografien wiedergegebenen Momente, sondern um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes als Ganzes. Auch improvisierte Aktionen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Vorliegend setzte der Künstler eine eigene Idee im Rahmen einer Live-Sendung um und wollte dadurch eine künstlerische Aussage treffen.
Indirekter Bezug zu Werbeeinnahmen genügt für urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch
UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242 D
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
Keine zusätzliche Lizenzgebühr bei Verwendung von Fotos für E-Paper-Ausgabe einer Print-Zeitung
Unterlassungspflicht für die Übertragung von Softwarelizenzen
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10
Hat man vom Rechtsinhaber eine Software innerhalb eines Rahmenvertrages erworben, so darf ein Datenträger mit dieser Software nicht hergestellt werden, sofern er dazu dient, an einen Wiederverkäufer veräußert zu werden und dies nicht den Bestimmungen des Rahmenvertrages entspricht. Außerdem kann eine Lizenz für die Verwendung der Software nicht auf einen Wiederverkäufer übertragen werden, wenn der Rahmenvertrag ausschließlich den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen eine Lizenz zur Verwendung der Software als Endnutzer einräumt.
