Atari verliert gegen Rapidshare
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10
Bei Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss ein Sharehosting-Unternehmen die betreffenden Inhalte löschen und zumutbare Vorsorge treffen, um weitere Verletzungen der Rechte an den betreffenden Inhalten zu verhindern. Tut ein Sharehosting-Unternehmen dies nicht, so kann es für fremde Urheberrechtsverletzungen als Störer haften. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat Rapidshare in diesem Fall seine Prüfungspflichten jedoch nicht verletzt, weil dem Unternehmen z.B. nicht zuzumuten sei, Dateinamen mit Wortfiltern zu überprüfen oder einzelne IP-Adressen zu sperren.
