Wursthüllen und -clips sind nicht Teil der Füllmenge
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zur Nettofüllmenge von Lebensmitteln nicht auch das Gewicht nicht essbarer Verpackungen zählt. Vielmehr muss dies extra austariert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zur Nettofüllmenge von Lebensmitteln nicht auch das Gewicht nicht essbarer Verpackungen zählt. Vielmehr muss dies extra austariert werden.
Das LG Frankfurt am Main hat herausgearbeitet, dass Handyaufnahmen grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz zusteht. Davon sind insbesondere Aufnahmen erfasst, denen ein Filmcharakter und damit eine gestalterische Leistung fehlt. Diese sogenannten Laufbilder werden gemäß § 95 UrhG urheberrechtlich geschützt und der Schöpfer kann somit ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Auch eine Verbreitung in den sozialen Medien steht einer solchen Rechteeinräumung nicht im Weg.
Im Rahmen eines Softwaretest hat die Arbeitgeberin personenbezogene Daten des Klägers an die Konzernobergesellschaft übermittelt, da die Software konzernweit als Personal-Informationsmanagementsystem eingeführt werden sollte. Das BAG sieht darin einen DSGVO-Verstoß und erkennt einen immateriellen Schaden durch Kontrollverlust an.
Keine Verwechslungsefahr zwischen "Aitava" und "Artana" im Rahmen der Dienstleistung „Rechtsberatung“. Trotz offensichtlicher Gemeinsamkeit im Schriftbild und Klang der Kennzeichnungen, sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund der gesteigerten Aufmerksamkeit des adressierten Verkehrs nicht zu bejahen. Vielmehr sei die Suche nach Rechtsberatung nicht alltäglich und werde daher regelmäßig besonders intensiv durchgeführt.
Die Klägerin machte gegen ihre Mitbewerberin geltend, dass deren Produkt eine unlautere Nachahmung aufgrund mittelbarer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 UWG seien. Dafür müsste der Verkehr annehmen, dass das Nachahmungsprodukt in geschäftlicher oder organisatorischer Verbindung mit dem ursprünglichen Produkt steht, wobei eine wörtliche Markennennung nicht nötig ist. Für die Einordnung nennt der BGH folgende Kriterien: je bekannter das Original, je spezieller die gestalterische Eigenart ausgeformt und je üblicher der Vertrieb ohne Markenlogo, desto wahrscheinlicher ist eine Assoziation. Dabei erfordert die Annahme einer neuen Serie, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen. Wegen fehlender Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 81 I DSGVO im vorliegenden Fall verneint, da vom Kläger nicht nur der Kontrollverlust, sondern auch der immaterielle Schaden konkret nachgewiesen werden muss.
Das Verwenden des Siegels „TOP Mediziner“ und das Veröffentlichen von Ärztelisten durch ein Medienunternehmen, ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Eine Irreführung ist nicht darin zu sehen, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt ist, also bspw. durch ein "Scoring" erworben wurde, bei welcher der wesentlichste Bewertungsfaktor auf den Selbstauskünften von Ärzten beruht und auch ohne Gewichtung angegeben wird. Denn zum einen seien auch diese Faktoren hinreichend objektivierbar und zum anderen wissen laut dem OLG München alle Personen, die auf der Suche nach einem geeigneten Mediziner für eine bestimmte Fachrichtung sind, dass es sich hierbei nicht um Siegel und Bewertungen eines anerkannten Prüfinstitutes handelt, sondern um Rechercheergebnisse eines Medienunternehmens.
Auf die Vorlagefrage des LG München I hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass es sich bei Online-Vergleichsportalen, die selbst keine Versicherungsleistungen anbieten, sondern verschiedene Versicherer mittels eines Notensystems vergleichen, um keine Mitbewerber zu den verglichenen Dienstleistern handelt. Es fehle insofern an dem entscheidenden Kriterium der Substituierbarkeit. Die Märkte der Versicherungs- bzw. Vergleichsdienstleistungen seien unterschiedlich, solange das Vergleichsportal keine eigene Versicherungsleistung anbiete. Daher sei die auslegungsbedürftige „vergleichende Werbung“ nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114 nicht anwendbar. Zur näheren Prüfung wurde das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Weitergabe von Positivdaten durch einen Mobilfunkanbieter im Rahmen eines Postpaid-Mobiltelefonvertrags an die Schufa stellt eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) dar, die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt ist. Somit entstehen hierdurch keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche. Grund hierfür ist u.a., dass die Betrugsprävention des Mobilfunkanbieters als berechtigtes Interesse anzuerkennen ist und auch keine Grundrechte, Interessen oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Denn weder liegen sensible Daten vor, noch ist ein negativer Ausfluss auf die Kreditwürdigkeit zu befürchten, stellte das OLG Bamberg in seinem Urteil klar.
Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten ist nicht darin zu sehen, dass die Markeninhaberin bei einer behaupteten Markenrechtsverletzung nicht gegen die Herstellerin, sondern nur gegen den Vertreiber vorgeht. Die Untätigkeit, bei gleichartigen Verstößen Dritter nicht vorzugehen, berührt die Dringlichkeit deshalb nicht, weil es alleinige Entscheidung der Markeninhaberin ist, gegen welchen Verletzer sie vorgeht. Es besteht auch keine Obliegenheit zu ständiger Markenüberwachung. Somit genügt dieser Einwand im Einzelfall nicht, die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG zu widerlegen.
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