Der EuGH entscheidet über die Reichweite von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus der DSGVO
Nachdem eine Privatbank ausversehen nicht dem Bewerber sondern dessen ehemaligen Kollegen über die Ablehnung seiner Gehaltsvorstellung benachrichtigt hatte, klagte der Bewerber auf Grund der DSGVO auf Schadensersatz und Unterlassen. Daraufhin legte der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Unter anderem sollte geklärt werden, ob es möglich wäre, mit Hilfe der DSGVO ein Unterlassen der Weiterverarbeitung der Daten ohne gleichzeitig ein Löschen dieser zu fordern und des Weiteren einen immateriellen Schadensersatz zu verlangen, welcher sich auf bloßen negativen Gefühl stützt.
In seiner Antwort macht der EuGH klar, dass es die DSGVO nicht erlaubt, ein Unterlassen einer möglichen, wiederholten unrechtmäßigen Verwendung ohne gleichzeitiges Löschen der Daten zu verlangen. Weiter kann ein immaterieller Schaden aufgrund negativer Gefühle verlangt werden, solange diese Gefühle und ihre Folgen durch Verstöße gegen die DSGVO entstehen und nachgewiesen sind.

