Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

07. September 2018

Anforderungen an Vertriebsverbot gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG

Einkaufswagen Verbotszeichen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.07.2018, Az.: 6 U 28/18

Wird ein Vertriebsverbot auf § 3 Abs. 2 ProdSG gestützt, ist bei den Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung u. a. folgendes zu beachten: Es genügt nicht, wenn das gegenständliche Produkt (hier: ein Kindertisch) DIN-Normen oder sonstigen Spezifikationen für die gewerbliche Nutzung nicht entspricht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Die Beurteilung nach § 3 Abs. 2 ProdSG hängt dann allein davon ab, ob die konkret festgestellten Mängel so schwerwiegend sind, dass sie tatsächlich zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen führen können oder es sich hierbei um reine Qualitätsmängel hinsichtlich des Gebrauchszwecks oder der Haltbarkeit handelt.

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06. September 2018

Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt und nicht für Produktabweichungen

Mehrere Matratzen in einer Reihe in einem Ladengeschäft
Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17

Wird eine Matratze mit einem bestimmten Härtegrad und einer bestimmten Größe im Rahmen eines Warentests ausgezeichnet, so darf dieses Produkt auch mit dem Testergebnis beworben werden. Die Auszeichnung bezieht sich jedoch nur auf die ganz konkret getestete Matratze und kann nicht auf Matratzen-Angebote abweichender Art oder Größe übertragen werden. Darüber hinaus muss bei einer Testergebniswerbung die Fundstelle angegeben werden oder zumindest ein Sternchenhinweis erfolgen.

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04. September 2018 Top-Urteil

Unzulässigkeit einer Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr beim Online-Ticketverkauf

Frau hält Smartphone in der Hand und bucht Online-Tickets
Pressemitteilung Nr. 141/18 zum Urteil des BGH vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17

Bei der AGB-Klausel, die eine Gebühr für das Selbstausdrucken von im Internet gekauften Tickets in Höhe von 2,50 € oder eine Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand solcher Tickets zu einem Preis von 29,90 € vorsieht, handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Nach dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer beim sogenannten Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten zu tragen, worunter beispielsweise Porto, Verpackung und gegebenenfalls auch die Versicherung fallen. Nicht umfasst ist aber ein etwaiger interner Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Tickets, da es sich hierbei um Pflichten des Verkäufers handelt, zu denen er ohnehin gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist. Grundsätzlich kann zwar für unterschiedlich anfallenden Aufwand in der entsprechenden Bearbeitung und der Wahl des Versands auch eine unterschiedliche Preiskalkulation stattfinden. Diese Kalkulation und ein etwaiger erhöhter Geschäftsaufwand muss dann jedoch auch transparent dem Kunden gegenüber mitgeteilt werden. Pauschale Gebühren ohne den Nachweise auf einen tatsächlich erhöhten Geschäftsaufwand benachteiligen den Kunden hingegen und sind unzulässig.

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03. September 2018

Bewerbung der Wirkung eines Arzneimittels als „antiviral“ lediglich aufgrund in-vitro-Untersuchungen ist unzulässig

graues Paragraphenzeichen steht auf viele bunten Pillen und Kapseln
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.08.2018, Az.: 3-10 O 22/18

Die Werbeaussage „zeigt im Labor antivirale Eigenschaften“ ist wettbewerbswidrig gemäß § 3a Satz 2 HWG, wenn das Arzneimittel mit der Bezeichnung als „antiviral“ einen Anwendungsbereich bewirbt, für welchen es nicht zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Arzneimittel keineswegs die Viren bekämpfende Wirkung besitzt, sondern lediglich die Symptome der Krankheit therapiert. Ferner ist es auch unzulässig, die Wirkung eines Arzneimittels nur aufgrund in-vitro-Untersuchungen zu bewerben. Vielmehr muss die klinische Relevanz für den Menschen, das heißt, der Beweis, dass das Arzneimittel ebenso bei Menschen und nicht nur im Labor wirkt, festgestellt und nachgewiesen sein.

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28. August 2018

Falsche Angaben zur Scheckheftpflege berechtigen zur Anfechtung

Hand hält einen Autoschlüssel über der geöffneten Hand eines anderen
Pressemitteilung Nr. 64/2018 zum Urteil des AG München vom 10.01.2018, Az.: 142 C 10499/17

Gibt ein Verkäufer in einem Internetinserat über einen Gebrauchtwagen seinen Namen sowie seine Kontaktdaten an und führt sich im Kaufvertrag als Verkäufer an, kann der Käufer davon ausgehen, dass auch der Verkäufer als Vertragspartner und nicht nur als Vertreter für einen Dritten auftritt. Weist der Verkäufer in dem Inserat zudem weitere Eigenschaften des Wagens wie etwa die Scheckheftpflege aus, können auch solche Angaben Vertragsbestandteil werden. Die Eigenschaft der Scheckheftpflege ist dabei ein wesentliches und wertbildendes Merkmal eines Gebrauchtwagens. Täuscht der Vertragspartner wahrheitswidrig über die Scheckheftpflege des Fahrzeugs, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

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16. August 2018

AGB-Klauseln, die überhöhte Pauschalbeträge beinhalten, sind unzulässig

blauer Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf Tastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.03.2018, Az.: I-20 U 39/17

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, die eine Rücklastschrift-Pauschale i.H.v. EUR 5,- sowie eine Mahn-Pauschale i.H.v. EUR 3,- beinhalten, können einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB darstellen. Insofern trifft den Klauselverwender die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass der angeführte Pauschalbetrag dem typischen Schadensumfang entspricht. Kommt der Verwender dem nicht nach und werden von der Gegenseite zudem zutreffende oder jedenfalls nicht wiederlegte niedrigere Beträge im Hinblick auf den Schadensumfang benannt, so ist die Klausel grundsätzlich unzulässig.

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13. August 2018

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Praxisklinik“ bedarf einer Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung

Schwarzes Schild Arztpraxis
Urteil des LG Frankenthal vom 28.09.2017, Az.: 2 HKO 25/17

Bewirbt der Betreiber einer Arztpraxis diese als „Praxisklinik“, muss er ebenso über eine Konzession gem. § 30 GewO verfügen, als wenn er die Bezeichnung „Klinik“ führen würde. Dem verständigen und informierten Verbraucher wird der Unterschied zwischen diesen Begriffen regelmäßig nicht geläufig sein und er könne dadurch getäuscht werden. Es reicht nicht aus, dass der Betreiber sich auf die Konzession eines Dritten beruft, der ihm die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet hat.

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10. August 2018

Werbung mit „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irreführend

edles Holz
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2018, Az.: 6 U 111/17

Bewirbt ein Möbelunternehmen eine Anbauwand als „Dekor Sonoma Eiche“, so ist darin keine Irreführung zu sehen, wenn diese aus einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung besteht. Denn für eine solche Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen, sondern vielmehr auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen. Eben dieser geht bei der Aussage „Dekor Sonoma Eiche“ insbesondere im Zusammenhang mit einer niedrigeren Bepreisung nicht davon aus, dass es sich bei dem Produkt um eines aus Massivholz, Echtholz oder Holzfurnier handelt.

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09. August 2018

Pflicht zur Grundpreisangabe gilt unter Umständen auch bei eBay-Angeboten

Illustration einer Packung Alufolie
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2018, Az.: 6 U 93/17

Bietet ein Händler im Rahmen der Internetplattform eBay Haushaltswaren als Meterware (hier: Aluminiumfolie) an, so hat er neben dem jeweiligen Produkt-Preis grundsätzlich auch den entsprechenden Grundpreis mit anzugeben. Denn bereits die Möglichkeit, das Produkt per „Sofort-Kauf“ zu erwerben ist als Angebot im Sinne der §§ 1, 2 PAngVO zu qualifizieren. Für ein solches ist ausreichend, dass der potentielle Käufer detaillierte Informationen über das Produkt sowie den Preis erfährt, um sich für dessen Kauf zu entscheiden. Ist dies der Fall, so muss aus Gründen der Preisklarheit auch der Grundpreis mitgeteilt werden.

Darüber hinaus liegt ein Wettbewerbsverstoß bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Widerrufsfrist (ein Monat oder zwei Wochen) vor, weil nicht erkennbar ist, welche Frist tatsächlich gelten soll.

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09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

Zwei Weingläser mit Weißwein gefüllt und eine Weinflasche auf Holz-Boden. daneben Trauben und ein Korkenzieher
Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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