Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

17. November 2016

Angaben zum Energieausweis sind wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG

ein Energieausweis auf dem ein Hausmodell steht
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2016, Az.: 4 U 137/15

Wird vor dem Verkauf einer Immobilie eine Verkaufsanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Pflichtangaben nach § 16a Abs. 1 EnEV in der Immobilienanzeige aufgeführt werden. Unterlässt er dies, handelt er gegenüber Interessenten wettbewerbswidrig. Denn Angaben zur energetischen Beschaffenheit eines Gebäudes sind für den durchschnittlichen Verbraucher von besonderer Bedeutung. Deshalb handelt es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.

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16. November 2016

Vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend

ein Paragrafensymbol vor einem Ordner mit der Aufschrift "Widerrufsrecht"
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16

Mit der gesetzlich geforderten „klaren und verständlichen“ Erteilung der Pflichtangaben begann im Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs zu laufen. Diesem Erfordernis kam eine Widerrufsbelehrung zu dieser Zeit auch dann nach, wenn nur ein Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benannt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. sah weitergehende Angaben gerade nicht vor.

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16. November 2016 Top-Urteil

Konkretisierung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

junger Mann telefoniert während ein Abschleppwagen sein Auto auflädt
Urteil des BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader] ; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).

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15. November 2016

Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens berechtigt nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages

Auto bei der Abgasuntersuchung
Urteil des LG Braunschweig vom 27.09.2016, Az.: 7 O 585/16

Der Verkauf eines Pkws, welcher mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattet ist, stellt nicht zwingend eine arglistige Täuschung des Käufers dar. Werden die Vorgaben der relevanten Euro-5-Abgasnorm auch ohne Einsatz der Software weiterhin erreicht, liegt keine Täuschung über das Vorhandensein einer EG-Typengenehmigung vor. Kann der Kläger nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass die Stickoxidwerte des Fahrzeuges für ihn (mit)kaufentscheidend waren, kann auch keine Täuschung über diese Werte angenommen werden.

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14. November 2016

Fernabsatzvertäge und das Werben mit einer Garantie

weiße Würfel mit der Aufschrift Garantie
Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16

Wird in einem Online-Handel mit dem Bestehen einer Garantie geworben, so muss der Unternehmer den Verbraucher noch vor Vertragsschluss über die weiteren Bedingungen informieren. Der pauschale Hinweis „5 Jahre Garantie“ genügt demnach nicht. Zwar wird der Verbraucher über das Bestehen einer Garantie informiert, weitere Informationen über die Ausgestaltung bleiben ihm jedoch verwehrt. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie auch bei Angeboten auf sonstigen Internetmarktplätzen wird der Verbraucher regelmäßig nicht mehr rechtzeitig, d.h. vorvertraglich, über die Bedingungen unterrichtet werden können. Denn in diesen Fällen gibt der Unternehmer eine bindende Erklärung regelmäßig erst ab, nachdem der Verbraucher bereits seine Bestellung aufgegeben und damit ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat. Eine rechtzeitige Vorabinformation ist naturgemäß ausgeschlossen.

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10. November 2016

Prüfpflichten eines Händlers auf dem Amazon-Marketplace umfassen nicht die Einbindung eines Links zur OS-Plattform

Der Zeigefinger einer Person drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Marketplace" auf einer silbernen Tastatur mit sonst weißen Tasten
Urteil des LG Dresden vom 14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV

Bietet ein Händler seine Ware nicht über eine eigene Website an, sondern über einen Online-Marktplatz an, indem er sich an ein anderes Angebot anhängt, so ist der Online-Marktplatz (hier: Amazon-Marketplace) als „Website“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 anzusehen und demnach der Marktplatz-Betreiber und nicht der Händler selbst dazu verpflichtet, den Verbrauchern einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Im Gegensatz dazu haftet der Händler für eine unzulässige Garantie-Werbung im angehängten Angebot, denn im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Richtigkeit des Angebots trifft ihn eine Prüfpflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist darin ein Wettbewerbsverstoß durch ihn zu sehen.

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31. Oktober 2016

EuGH soll Fragen hinsichtlich der Gestaltung von Flugpreisen klären

Mann hält Tablett in seinen Händen. Geöffnet ist eine Flugbuchungsseite im Internet.
Beschluss des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 220/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen?

2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?

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18. Oktober 2016

Wertersatz bei Widerruf einer zumindest vorübergehend in Gebrauch genommenen Sache

Automechaniker in einer Autowerkstatt kontrolliert Abgasanlage
Pressemitteilung Nr. 179/2016 des BGH zum Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15

Erwirbt ein Kunde im Onlinehandel ein Produkt, so ist es ihm gestattet, dieses nicht nur in Augenschein zu nehmen, sondern grundsätzlich auch auf seine Eigenschaften und ihre Funktionsweise hin zu prüfen. Damit sollen die ihm entgangenen Kenntnismöglichkeiten im Vergleich zum Erwerb im stationären Handel kompensiert werden. Eine solche Prüfmöglichkeit beinhaltet allerdings keine Ingebrauchnahme etwa eines Katalysators. Bei einem solchen Produkt, das notwendigerweise einen Einbau erfordert, hat der Kunde im Ladengeschäft freilich ebenso wenig die Möglichkeit, diesen einzubauen, womit der Einbau verbunden mit einer Probefahrt über den zulässigen Prüfungsumfang hinausgeht und der Verbraucher infolgedessen Wertersatz für die bei der Sache eingetretenen Verschlechterung zu leisten hat.

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18. Oktober 2016

Zur Unzulässigkeit von Klauseln eines Spediteurs

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des LG Heidelberg vom 12.08.2016, Az.: 3 O 149/16

Verwendet ein Spediteur in seinen AGB eine Klausel, die beinhaltet, dass die angegebenen Preise als Netto-Preise „zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer“ zu verstehen sind, so ist darin unter anderem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen. Insbesondere der Begriff „derzeit“ ist dabei nicht hinreichend bestimmt, da unklar ist, ob als zeitlicher Bezugspunkt das auf dem Angebot ausgewiesene Datum oder aber der Tag der Angebotsannahme, die erst mit einer deutlichen zeitlichen Zäsur erfolgen kann, anzusehen ist. Im letzteren Fall jedenfalls besteht für den Verbraucher die Gefahr der nachträglichen Preiserhöhung. Auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist dabei gegeben.

Ferner ist eine Klausel dann unwirksam, wenn der Spediteur eine gesetzliche Beweislast trägt und diese durch AGB umkehren möchte. Ein solches Vorgehen ist bereits dann unzulässig, wenn er nur versucht, die Beweisposition des Verbrauchers auch nur zu verschlechtern.

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17. Oktober 2016 Top-Urteil

BGH erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers

heruntergekommenes Auto
Pressemitteilung Nr. 180/2016 des BGH zum Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15

Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr gem. § 467 BGB wurde in zweifacher Hinsicht geändert. Infolge eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH zur Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wird sowohl die Darlegungs- und Beweislast des Käufers abgesenkt sowie die Vermutungswirkung des § 476 BGB erweitert. Künftig muss der Verbraucher weder das Vorliegen eines Mangels, noch den Umstand, dass der Mangel dem Verkäufer zuzurechnen ist, beweisen. Die Vermutungswirkung umfasst jetzt auch den bisher vom Verbraucher zu belegenden Nachweis, dass ein erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel auf einem latenten Mangel beruht.

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