Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

03. Mai 2017

Irreführende Werbung mit nicht existenten Unternehmensstandorten

Gelbe Seiten Telefonbuch aufgeschlagen
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2016, Az.: 6 U 119/16

Die Angabe von tatsächlich nicht existenten Firmenniederlassungen im Internet oder in den Gelben Seiten verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Eine Werbung im Internet mit fiktiven Unternehmensstandorten stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, denn durch fiktive Niederlassungen vor Ort, wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, das Unternehmen ist in der Nähe ansässig und schnell zu erreichen. Auf diese Weise wird der Kunde getäuscht und in die Irre geführt.

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02. Mai 2017 Top-Urteil

Service-Rufnummern dürfen nicht mehr kosten als normale Rufnummern

Handy-Illustration mit der Aussage "Service Hotline"
Urteil des EuGH vom 02.03.2017, Az.: C-568/15

Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

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02. Mai 2017 Top-Urteil

Betreiber eines Preisvergleichsportals muss Verbraucher über Provisionsabsprachen informieren

Frauenhand übergibt Männderhand einen mit Geldscheinen gefüllten Umschlag mit der Aufschrift "Bonus"
Pressemitteilung Nr. 57/2017 des BGH zum Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16

Kann ein Verbraucher bei einem Online-Preisvergleichsportal nach gewünschten Leistungen filtern und erhält daraufhin entsprechende Anbieter angezeigt, so geht er – sofern er keinen gegenteiligen Hinweis erhält - grundsätzlich davon aus, dass diese Liste weitgehend dem im Internet verfügbaren Marktumfeld entspricht. Werden tatsächlich allerdings nur solche Anbieter berücksichtigt, mit denen der Betreiber des Preisvergleichsportals für den Fall eines Vertragsschlusses eine Provisionszahlung vereinbart hat, so stellt dies eine Irreführung dar. Das Vorenthalten einer solchen Information stellt dabei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Erfolgt ein entsprechender Hinweis lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite, so ist dies jedenfalls nicht ausreichend.

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26. April 2017

Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte gilt auch im Online-Handel

Minieinkaufswagen voll mit Elektroartikeln auf Laptoptastatur
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 221/15

Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

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21. April 2017

Zugabe eines Wertgutscheins bei verschreibungspflichtigen Medikamenten kann zulässig sein

Apotheker übergibt einem Kunden über den Tresen hinweg ein beschriftetes Stück und hält in der anderen Hand eine Brille
Pressemitteilung Nr. 17/17 des LG Lüneburg zum Urteil vom 23.03.2017, Az.: 7 O 15/17

Gewährt ein Apotheken-Betreiber seinen Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments einen Wertgutschein in Höhe von EUR 0,50, so ist diese Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verbraucher werde durch die Zugabe weder wesentlich in seiner Wahl einer Apotheke, noch darin, ein bestimmtes Medikament auszuwählen, beeinflusst. Wenn überhaupt, spiele der Wertgutschein im Vergleich zu Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz lediglich eine untergeordnete Rolle und sei aufgrund seiner Geringwertigkeit vergleichbar mit Zugaben wie Bonbons oder Taschentücher.

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18. April 2017

Geschmacksverstärkende und färbende Lebensmittel sind keine „geschmacksverstärkenden Zusatzstoffe oder Farbstoffe“

Label mit 100 % Natürlich
Urteil des OLG Hamburg vom 08.09.2016, Az.: 7 S 4/15

Wirbt ein Fertigprodukthersteller auf der Verpackung mit der „Natürlichkeit“ seines Produkts, ist der Verbraucher nicht irregeführt, wenn sich dieses nicht nur aus unbehandelten Bestandteilen zusammensetzt. Sind die Labels „natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ und „natürlich ohne Farbstoffe“ auf der Verpackung platziert, so wird und darf der Verbraucher davon ausgehen, dass dem Produkt keine künstlichen, synthetischen Zusatzstoffe hinzugefügt wurden. Enthält das Produkt hingegen eigenständige, natürliche Lebensmittel, die den Geschmack verstärken, verändern oder sich farblich auf das Endprodukt auswirken, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, weil der Verbraucher mit einer solchen Hinzugabe rechnet.

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12. April 2017

Stromanbieter muss neben „Lastschrift“ auch weitere Bezahlmöglichkeiten bereithalten

Mann im Anzug wählt auf einem Touchscreen den Button mit der AUfschrift "SEPA Lastschrift" aus
Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16

Bietet ein Stromanbieter seinen Kunden bei Abschluss eines Stromvertrages lediglich „Lastschrift“ als einzige Zahlungsmöglichkeit an, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn er ist grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss für jeden angebotenen Tarif auch verschiedene Möglichkeiten der Bezahlung bereitzuhalten. Etwas Anderes kann sich ebenso wenig aus der Meinung des Stromanbieters ergeben, wonach sich 90% seiner Haushaltskunden auch bei mehreren Optionen für ein SEPA-Lastschriftmandat entscheiden würden. Davon ausgehend wären immer noch die übrigen 10%, die sich anders entscheiden würden, unangemessen benachteiligt, da ihnen keine alternative Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

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24. März 2017

BGH: Zur Streitwertbemessung bei AGB-Klauseln

Hand eines Mannes, die gerade eine Eingabe auf einem Taschenrechner macht
Beschluss des BGH vom 19.01.2017, Az.: III ZR 296/16

Bei einem verbraucherrechtlichen Verfahren nach dem UKlaG bemisst sich der Streitwert an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel. Die wirtschaftliche Bedeutung für den Verwender ist nicht ausschlaggebend. Je Klausel sind nach st. Rspr. 2.500 € festzusetzen. Eine abweichende Bewertung kann im Einzelfall angezeigt sein, soweit die Klausel für eine gesamte Branche von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist und um deren Wirksamkeit kontrovers gestritten wird. Das ist hier nicht der Fall.

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23. März 2017

Suchmaschinenbetreiber sind nicht zur Überprüfung eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen verpflichtet

Frau benutzt Suchmaschine auf Tablet
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15

Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet ihrerseits von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Es sind auch dann keine Ansprüche zu bejahen, wenn die Beiträge tatsächlich eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Folge hätten. Die Pflichten der Suchmaschinenbetreiber sind gewahrt, soweit der konkrete Link zu dem Beitrag als Suchergebnis gesperrt wird. Eine Haftung liegt nur bei einem konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung vor.

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23. März 2017

Ein innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesendetes Buch unterliegt der Buchpreisbindung

Bücherstapel mit einem aufgeschlagenen Buch auf Holz
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.11.2016, Az.: 4 HK O 6816/16

Grundsätzlich dürfen nach dem Prinzip der Buchpreisbindung neue Bücher nur zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem gebrauchte Bücher. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch den Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Darunter fallen jedoch keine Bücher, die innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgesendet werden.

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