Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Küchentiefpreis-Garantie
„Do-not-call-Liste“ bei Werbeanrufen
Wird der Eintrag in eine sogenannte "Do-not-call-Liste" angeboten, jedoch vom Betroffenen abgelehnt, kann darin keine mutmaßliche Einwilligung zur Telefonaquise gesehen werden. Andernfalls würde nämlich die sogenannte Opt-in-Regelung, für die sich der deutsche Gesetzgeber entschieden hat, durch eine Opt-out-Regelung ersetzt werden.
Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich dann wettbewerbswidrig, wenn diese sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Dabei müssen die Produkte der Mitbewerber nicht einzeln benannt sein, es genügt, dass es für den Verkehr nachvollziehbar ist, welche Produkte gemeint sind, der Verbraucher diese also identifizieren kann.
„www.hartplatzhelden.de“
Die Vermarktung von Fussballspielszenen aus der Amateurliga im Internet durch einen privaten Betreiber stellt eine unlautere Nachahmung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn eine wirtschaftliche Vermarktung der Spielszenen steht grundsätzlich nur der spielleitenden Stelle zu, wobei es irrelevant ist, wenn diese ein gemeinnütziger Verein ist.
www.prädikatsanwälte.de
Unter den Begriff des Prädikatsanwalts kann nur eine kleine Gruppe von Rechtsanwälten gefasst werden, die ein überdurchschnittliches Examen abgeleistet haben, also angeblich "Spitzenjuristen" sind. Ein Anwalt mit lediglich dem "kleinen Prädikat" kann, angesichts der hohen Quote derer, die dieses erwerben und dem Umstand, dass ein solches bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen wird, nicht als Prädikatsanwalt bezeichnet werden. Andernfalls wäre diese Bezeichnung eine irreführende Werbung und damit wettbewerbswidrig.
„Einer zahlt, einer nicht“
Wird eine Ware oder Dienstleistung als "kostenlos" beworben, ist bei der Beurteilung der Irreführungsfiktion nach der Richtlinie 2005/29/EG entscheidend, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet. Somit kann mit einer kostenlosen Zugabe geworben werden, wenn erkennbar ist, dass für die "Erstleistung" bezahlt werden muss.
Vergleichende Arzneimittelpublikumswerbung grundrechtlich geschützt
Karenzentschädigungen in AGB
Zur Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter
1. Die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform richtet sich nach den Grundsätzen des Unterlassungsdelikts, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens darin liegt, dass der Betreiber trotz vorangegangener Hinweise auf gleichartige rechtsverletzende Angebote keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen künftig zu verhindern...

