Urteil des EuGH vom 13.11.2025, Az.: C-563/24Auf die Vorlagefragen des Landgerichts Potsdam hat der EuGH die Frage beantwortet, ob die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ zulässig sei. Hierbei war ausschlaggebend, dass es Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 verbietet, Getränke als Gin oder mit entsprechenden Zusatzworten zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen des Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b nicht erfüllt werden. In diesem ist festgelegt, dass es sich bei der Herstellung von Gin um ein Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren handelt, wobei der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen muss. Da hier weder Ethylalkohol aromatisiert wird, noch ein Getränk mit mindestens 37,5 % vol. entsteht, darf es nicht als „Gin“ bezeichnet werden, um dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen.