350€ Schadenersatz für unberechtigte Nutzung von Food-Fotos
Für die unbefugte, gewerbliche und einjährige Online-Nutzung von Food-Fotos ohne Urhebernennung droht ein Schadenersatz in Höhe von 350€ zzgl. eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100%.

Für die unbefugte, gewerbliche und einjährige Online-Nutzung von Food-Fotos ohne Urhebernennung droht ein Schadenersatz in Höhe von 350€ zzgl. eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100%.
Wird für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben, so muss in wissenschaftlich anerkannter Weise ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Substanz, auf die sich die gesundheitsbezogene Aussage bezieht, tatsächlich die behaupteten ernährungsbezogenen oder physiologischen Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die Beweisführung über den Nachweis der Wirkung obliegt dabei dem Verwender der Werbeaussagen. Wird hierfür nachträglich ein Sachverständiger eingeschaltet, so können dessen Nachweise jedoch nicht auf den Zeitpunkt der getroffenen Werbeaussagen zurückwirken.
Verwendet ein Webshop-Betreiber den „Gefällt mir“- bzw. "Like"-Button von Facebook, so ist seine Datenschutzerklärung, dass außerhalb der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Daten an Dritte weitergegeben werden, fehlerhaft, da bei einer Betätigung des „Gefällt-mir“-Buttons die Daten des Facebook-Nutzers automatisch an Facebook weitergeleitet werden. Diese unrichtige datenschutzrechtliche Belehrung zu sog. Plugins stellt jedoch keinen Wettbewerbsverstoß dar und ist nicht abmahnfähig. Die streitentscheidende Norm des § 13 Abs. 1 TMG stellt keine wettbewerbsbezogene Norm dar, da sich die fehlerhafte Unterrichtung über die Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir"-Button nicht auf das kommerzielle Verhalten des Webseitenbesuchers auswirkt.
Die wettbewerbsrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 UWG, nach der die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, ist auch auf klageweise geltend gemachte Vertragsstrafeansprüche aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag anwendbar. Die Anwendbarkeit folgt aus dem Normzweck und beruht auf den gesetzgeberischen Erwägungen, UWG-spezifischen Arbeitsaufwand bei den Amtsgerichten zu vermeiden und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen.
Die gesundheitsbezogene Werbung für Bachblüten ist unzulässig, da sie gegen die Vorgaben der HCVO verstößt. Werbeaussagen wie "werden gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet" und "Bachblüten können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen" zielen auf das seelische Gleichgewicht ab, welches neben dem gesundheitsbezogenen Wohlbefinden ebenfalls unter den Gesundheitsbegriff der HCVO fällt. Da der Werbung jedoch keine der zugelassenen, speziell gesundheitsbezogenen Angaben aus der Liste der HCVO beigefügt wurde, ist sie wettbewerbswidrig.
Eine Vergütung von 910,00 Euro jährlich für einen Eintrag in ein wenig bekanntes Online Branchenbuch bei Verwendung eines Anmeldeformulars, dessen Ausgestaltung ersichtlich den Zweck hat, den Angeschriebenen zu überrumpeln, erfüllt die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. Das Branchenbuch erschien bei den führenden Suchmaschinendiensten nicht unter den ersten fünf Suchtrefferseiten und kann daher als sehr wenig genutzt angesehen werden. Da der Eintrag in das Branchenbuch somit quasi wertlos ist, steht die Gegenleistung von 910,00 Euro jährlich in einem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen Leistung.
a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.
b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.
c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.
d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.
Der Betreiber einer Internetsuchmaschine haftet für die Verbreitung persönlichkeitsverletzende Inhalte als Störer, wenn er nach Kenntniserlangung der Rechtverletzung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist einen solchen Inhalt nicht aus den Ergebnissen der Suchmaschine entfernt. Auf die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG kann sich der Betreiber der Suchmaschine nicht berufen, weil er mit der Sortierung und Anzeige von Suchergebnissen in einer bestimmten Reihenfolge eigene Informationen zur Nutzung bereithält.
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens "Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, …"
und
"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer … gestattet ist."
stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle.
Eine Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ für eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend, da die Bezeichnung keine konkreten Tatsachenbehauptungen oder Versprechen enthält. Aufgrund der Tatsache, dass eine Legaldefinition für diesen Begriff nicht existiert, begegnet die Frage nach dem Verkehrsverständnis einigen Unklarheiten. Die Klärung dieser Frage kann aber zumindest bei einer Praxis, die ein „Mehr“ an Leistungen anbietet, offen bleiben.
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