Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung in dem Artikel „Der Dschungel ruft“
Bildarchiv muss Veröffentlichungen durch Verlage nicht prüfen
Gibt ein Bildarchiv Bilder an einen Zeitschriftenverlag heraus, so muss es die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung durch den Verlag nicht überprüfen. Da eine Weitergabe nicht zwangsweise zu einer Veröffentlichung führt, wird durch die bloße Weitergabe auch das Persönlichkeitsrecht eventuell Betroffener nicht belastet. Eine Prüfungspflicht würde in Anbetracht dessen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten muss unentgeltliche Fotografien zu gewerblichen Zwecken nicht gestatten
Satireseite mit Bezug zum Arbeitgeber kein Kündigungsgrund
Erstellt ein Arbeitnehmer eine Satireseite, die sich in wesentlichen Bereichen an dem früheren Internetauftritt seines Arbeitgebers orientiert und deren Ursprung allein von Insidern identifiziert werden kann, ist eine außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Selbst bei bemerkenswerter Dreistigkeit, mangelnder Gestaltungsphantasie und fehlender Sensibilität für potentielle Diffamierungsrisiken bei der Erstellung ist die Satire grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar können Insider die beschriebenen, angeblich herrschenden Zustände als einen Angriff auf den Arbeitgeber deuten. Es fehlt hier aber an einer tatsächlichen Auswirkung. Zudem sollte der Arbeitgeber nicht zielgerichtet getroffen oder angegriffen werden, sondern nur dessen Auftritt dreist "abgekupfert" als Folie für die satirische Umsetzung verwendet werden.
Abmahnung ohne Bilder ist u.U. nicht geeignet Prüfungspflichten auszulösen
Beschluss des OLG Hamburg vom 27.04.2010, Az.: 5 W 24/10
Ein Dienstanbieter bzw. Forenbetreiber, der durch eine Abmahnung als Störer in Anspruch genommen werden soll, muss durch die Abmahnung erkennen können, welche seiner Mitglieder eine Rechtsverletzung begangen haben. Zudem muss er durch die Abmahnung über die Art der Rechtsverletzung und das geschützte Objekt, auf welches sich die Rechtverletzung bezieht, informiert werden. Werden urheberrechtlich geschützte grafische Gestaltungen beanstandet, setzt eine wirksame Reaktion des Abgemahnten voraus, dass er Kenntnis über das konkrete Erscheinungsbild des Schutzobjektes hat.Preisvergleich keine unlautere vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über die Vorteile des beworbenen Produkts, wobei die Bezugnahme auf Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers, wie etwa ein Preisvergleich zulässig ist, sofern die sich aus den Tatsachenbehauptungen ergebende Schlussfolgerung objektiv nachvollziehbar und die Möglichkeit zur Nachprüfung der Angaben gegeben ist.
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen vor
Pressemitteilung Nr. 21/2011 des BGH zum Urteil vom 03.02.2011, Az.: I ZR 129/08
Einen Rechtsstreit zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen hat der Bundesgerichtshof nun dem Gerichtshof der Europäischen Union zu einer Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass durch den Verkauf bereits gebrauchter Softwarelizenzen im Wege der Online-Vermittlung unzulässig in das Recht der Vervielfältigung eingegriffen wird. Allerdings könnte eine Vervielfältigung auch durch eine EG-Richtlinie gedeckt sein.„ilink“ für Computersoftware und Telekommunikation nicht eintragungsfähig
Der Eintragung des Wortzeichens "ilink" für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der gespeicherten Computersoftware sowie der Telekommunikation steht das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters entgegen. Betroffene Verkehrskreise fassen das Zeichen in der Bedeutung von "Internet link" und damit als Hinweis auf eine Verbindung mit dem Internet auf, so dass ein hinreichend direkter Zusammenhang mit den betreffenden Waren besteht. Aufgrund der raschen Veränderungen auf dem Gebiet der Informatik sowie der parallelen Entwicklung der einschlägigen Terminologie sind ältere Entscheidungen nicht übertragbar.
„SUPERgirl“: Anforderung an die Begründung einer Versagung der Markeneintragung
Beschluss des BGH vom 17.08.2010, Az.: I ZB 59/09
Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
