Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Beschränkung der Übertragbarkeit des Rechts zum Besuch von Fußballspielen durch AGB
Urteil des LG Hamburg vom 05.03.2010, Az.: 406 O 159/09
Der Weiterverkauf von Eintrittskarten zu Fußballspielen kann wirksam vom erstmaligen Verkäufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt bzw. gänzlich ausgeschlossen werden. Insoweit kann dieser verlangen, dass der Weiterverkauf von Eintrittskarten über nicht autorisierte Plattformen im Internet verboten wird. Daher darf auch der nicht autorisierte Betreiber einer solchen Internetplattform nicht weiter behaupten, dass dieses Geschäft doch legal sei.Unbegrenzter Zugewinn an Punkten als Gewinn unzulässig
Das Betreiben eines Spielgeräts ohne Einsatzrückgewähr, welches dem Spieler lediglich ermöglicht seine erzielten Gewinne bis zur Erschöpfung des Punktekontos einzusetzen, ist unzulässig. Der Gewinn stellt sich so als eine an sich unbegrenzte und damit verbotene Berechtigung zum Weiterspielen dar.
Erfolgt weiter bei einem mit einer Auswurfmöglichkeit für Geld oder Token versehenem Gerät eine spielerbezogene Speicherung von Punktegewinnen auf einem Hinterlegungsspeicher, so ist das Gerät nicht als reines Unterhaltungsspielgerät zu klassifizieren.
Die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ beschreibt keine absolute Spitzenstellung
Session-ID: Umgehung von für Dritte als solche erkennbarer Schutzmaßnahmen
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 39/08
Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. ...Zur Zulässigkeit von Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen.Kanadischer Fahrradhersteller unterliegt im Patentstreit
Urteil des LG Düsseldorf vom 14.09.2010, Az.: 4a o 87/09
Im Rahmen einer Patentstreitigkeit unterlag der deutsche Generalimporteur eines kanadischen Herstellers für Fahrräder gegenüber einem großen deutschen Fahrradhersteller vor dem Landgericht Düsseldorf. Anlass für das Verfahren gab eine bestimmte Form von Rennradrahmen des kanadischen Unternehmens, die von der technischen Lehre eines Patents des deutschen Fahrradherstellers Gebrauch machte. Der kanadische Hersteller und der deutsche Importeur wurden nun zur Auskunft über alle hergestellten, ausgelieferten und verkauften Rahmen sowie über die hierfür erfolgte Werbung, den erzielten Gewinn und zum Rückruf aller noch im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen verpflichtet.Anbieter von Rabattaktionen müssen zuvor zeitnah die jeweils unrabattierten Preise verlangt haben
Befüllen eines Wasserbettes zieht keine Wertersatzpflicht nach sich
Der BGH entschied heute, dass der Aufbau und das Befüllen eines Wasserbettes mit Wasser lediglich eine Prüfung der Ware, nicht jedoch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme darstelle. Wertersatz sei jedoch nur dann zu leisten, wenn die Nutzung über das Prüfen hinausgehe. Folglich müsse der Käufer keinen Wertersatz dafür leisten.
„Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine Alleinstellungsbehauptung
Die Bewerbung eines Mobiltelefons mit dem Werbeslogan "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" ist weder auf das Mobiltelefon bezogen, noch auf das Mobilfunknetz eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Der Verbraucher erkennt vielmehr, dass es sich hier um ein reines Werturteil handelt, hinter dem kein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt.

