Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

18. Januar 2007

Unversicherter Versand

Urteil des LG Hamburg vom 18.01.2007, Az.: 315 O 457/06 Der Zusatz "unversicherter Versand" stellt keine Irreführung des Verbrauchers dar. "Freibleibende Angebote" und die Annahmeverweigerung "unfreier Sendungen" sind unzulässig.
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01. Januar 2007

Neuer Basiszinssatz seit 01.01.2007 bei 2,70 %

Der neue Basiszinssatz seit 01.01.2007 beträgt 2,70 % und gilt bis zum 30.06.2007. Zur Zeit können gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, 7,70 % geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen und die fällige Rechnung nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung beglichen wurde. Dieser Zinssatz ist variabel und liegt nach § 288 BGB immer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Er kann aber nur geltend gemacht werden, wenn gegenüber dem Verbraucher ein besonderer Hinweis in der Rechnung erfolgte. Bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB können 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, also somit 10,70 %, geltend gemacht werden.
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15. Dezember 2006

Handeln im fremdem Namen bei Online-Auktion

Urteil des LG Aachen vom 15.12.2006, Az.: 5 S 184/06 Überlässt ein bei einer Online-Auktionsplattform angemeldetes Mitglied seine Kennung und sein Passwort einem anderen zur Nutzung, muss er sich dessen Handeln nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht als eigenes Handeln zurechnen lassen und ist Vertragspartner eines in seinem (Mitglieds-)Namen abgeschlossenen Kaufvertrags.
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07. Dezember 2006

UVP ist als bekannte Abkürzung nicht irreführend

Urteil des BGH vom 07.12.2006, Az.: I ZR 271/03 a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.
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30. November 2006

Zulässigkeit unverlangter Bestätigungs-E-Mails

Urteil des AG München vom 30.11.2006, Az.: 161 C 29330/06 Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens beim Versand von Newslettern stellen keine unzulässige Beeinträchtigung nach §§ 823, 1004 BGB dar.
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29. November 2006

Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs bei eBay

Urteil des BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06 Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
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29. November 2006

Unerwünschte E-Mail-Werbung

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.11.2006, Az.: 5 U 79/06 Werbe-E-Mails, die ohne Einwilligung des Empfängers zugesendet werden, stellen regelmäßig eine unzumutbare Belästigung und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung dar. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einverständniserklärung trägt der Versender einer solchen Werbe-E-Mail.
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