Urteil des OLG Köln vom 14.10.2009, Az.: 6 U 115/09 Ein Weizenbierglas mit einem Fuß in der Form eines Fußballes, ist nicht schon dann als Werk der angewandten Kunst anzusehen, wenn es das Erste in dieser Art ist. Vielmehr muss bei der Verwirklichung dieser Idee ein Gesamtbild entstehen, welches bei dem Betrachter eine ästhetische Wirkung hervorruft. Des Weiteren liegt eine unfreie Bearbeitung nur dann vor, wenn das später erschaffene Objekt die künstlerischen Besonderheiten des ursprünglichen Objekts nachahmt. Denn erst diese verleihen dem Objekt eine schutzfähige Prägung.
Beschluss des BPatG vom 28.01.2009, Az.: 29 W (pat) 101/06 Es wurde versucht den Begriff "Vollerotik" als Marke eintragen zu lassen. Dies scheiterte jedoch an der erforderlichen Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Schließlich gilt der Begriff "Vollerotik" in Nachschlagewerken bereits als Synonym für Pornografie oder eine unzüchtige Darstellung.
Beschluss des BPatG vom 23.12.2009, Az.: 30 W (pat) 79/07 Im medizinischen Bereich ist der Wortbestandteil "medi" als Kurzhinweis auf das Medizinische zu sehen und damit kennzeichnungschwach. Somit prägen andere Aspekte einer Marke diese maßgeblich, während "medi" nur wenig Beachtung findet. Vor allem bei einer graphischen Ausgestaltung tritt diese in den Vordergrund und ein derartiger Kurzhinweis in den Hintergrund.
Beschluss des BPatG vom 11.11.2008, Az.: 33 W 134/06
Die Wortmarke "Speisecard" erschöpft sich in ihrem beschreibenden Charakter und muss daher von der Anmeldung zurückgewiesen werden. Insbesondere ist die Wortbildung der Marke zu geläufig und werbeüblich, dass sie beim Verbraucher gerade zu keiner Irritation oder einem Nachdenken führt, um den beschreibenden Charakter aufzulösen.
Urteil es Europäischen Gerichtshofes vom 03.02.2010, Az.: T-472/07
Bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke kann es für die Verwechslungsgefahr ausreichend sein, wenn der prägnante Teil der Marke dem anderen Kennzeichen ähnlich ist.
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az.: 2 U 86/09
Der Markeninhaber, der sich auf die Verletzung seiner Markenrechte beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei der von dem angeblichen Verletzer vertriebenen Markenwaren um Fälschungen handelt. Dem Markeninhaber trifft auch zunächst die volle Beweislast, wenn er behauptet, dass die Ware ohne seine Zustimmung erstmalig im Inland oder sonst in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht nur durch vertragliche Absprachen mit seinen Vertriebspartnern sondern auch durch tatsächliche Maßnahmen ein geschlossenes Vertriebssystem betreibt und hierdurch die Gefahr der Marktabschottung nationaler Märkte ensteht. Der Inanspruchgenommene und vermeintliche Markenverletzer muss daher in einem solchen Fall der Marktabschottung zunächst nicht die Herkunft der Ware nachweisen.
Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010, Az.: 2 U 113/08
Das OLG Braunschweig hat in dem vorliegenden Urteil in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu Markenrechtsverletzungen durch AdWord-Anzeigen entschieden, dass wer Internetwerbung mit Google AdWords schaltet und die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt hat, auch für Markenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Die Rechtsverletzung erfolgt dabei dadurch, dass über die von Google zur Verfügung gestellte Funktion der Liste der Keywords bei dem die Anzeige erscheint ein eine fremde Marke enthaltenes Keyword hinzugefügt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das hinzugefügte Keyword bei Buchung der Anzeige auf der aufrufbaren Liste der hinzugefügten Keywords erscheint und abgewählt werden kann.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.12.2010, Az.: 6 U 171/10 Wenn sich für den Nutzer nach Eingabe der Marke als Suchwort nicht unzweifelhaft ergibt, dass mit der angezeigten Werbeanzeige keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber der Marke stammen, so liegt darin eine herkunftsfunktionsbeeinträchtigende markenmäßige Benutzung der als Schlüsselwort verwendeten Marke. Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige gehen zu Lasten des Werbenden. Solche werden auch durch einen Hinweis "Ersparnis bis zu 94% garantiert" nicht beseitigt, da dieser nicht erkennen lässt, worauf sich dieser beziehen soll.
Herr Rechtsanwalt Alexander Wagner aus unserem Hause erstritt ein für die Praxis interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10, welches nun in der Oktoberausgabe der Kommunikation & Recht abgedruckt wurde.
Urteil des BGH vom 07.12.2011, Az.: KZR 71/08 a) Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.
b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.
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