Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

22. Februar 2018

„Ochsenbrot“ und „Oxbrot“ – keine Verwechslungsgefahr

zwei Laib Brot liegen auf einem Holztisch mit einer Schaufel Mehl und Weizen
Urteil des LG Braunschweig vom 15.11.2017, Az.: 9 O 869/17

Die eingetragene Wortmarke „Ochsenbrot“ wird durch die Nutzung der Bezeichnung „Oxbrot“ nicht verletzt. Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht gegeben. Zwischen den beiden Zeichen besteht nur eine geringe Ähnlichkeit zwischen Klang-, Schriftbild- und Sinngehalt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher angesichts der in Deutschland bestehenden vorhandenen Backwarenvielfalt daran gewöhnt ist, auf kleine Unterschiede zu achten. Dies habe zur Folge, dass der aufgrund der bestehenden Warenidentität einzuhaltende Abstand durch die beiden sich gegenüber stehenden Zeichen „Ochsenbrot“ einerseits und „Oxbrot“ andererseits gewahrt ist.

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19. Januar 2018

Auch bei unterschiedlicher Markenkennzeichnung eines Produkts kann Herkunftstäuschung hervorgerufen werden

Mehrere Jeans-Hosen auf Holz
Urteil des OLG Köln vom 14.07.2017, Az.: 6 U 197/16

Ausgangspunkt für die Gefahr der Herkunftstäuschung ist die hohe wettbewerbliche Eigenart eines Produkts. Im Bereich der Mode begründet sich diese meist aufgrund ästhetischer Merkmale. Werden diese nachgeahmt, kann auch trotz unterschiedlicher Marken-Kennzeichnung zweier Produkte, beim Verbraucher eine Herkunftstäuschung hervorgerufen werden. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft reicht aus, dass der Verkehr bei einem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

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18. Januar 2018 Kommentar

Porsche AG abermals in UDRP-Verfahren erfolgreich: „porschecloud.com“ muss übertragen werden

silberner Porsche
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 16.11.2017, WIPO Case No. D2017-1847

Zum wiederholten Male sah sich die Porsche AG durch die Verwendung ihres Markennamens durch einen unberechtigten Dritten in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung der Domain „porschecloud.com“ durch den Beschwerdegegner. Doch auch wenn dieser in dem Verfahren durchaus kreative Ansätze ins Spiel brachte, um ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen, damit er diese nicht verliert, hatte Porsche die besseren Argumente zur Hand.

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12. Januar 2018

„Mi Pad“ und „iPad“ sind sich zu ähnlich

weißes Tablet neben schwarzem Tablet
Pressemitteilung Nr. 129/17 des EuG zum Urteil vom 05.12.2017, Az.: T-893/16

Das chinesische Unternehmen Xiaomi darf die Unionsmarke „Mi Pad“ nicht für Tablets eintragen lassen. Dieser Name besäße zu viel Ähnlichkeit mit dem Produkt von Apple, die 2014 bereits gegen das Eintragungsgesuch von Xiaomi Widerspruch beim EUIPO eingelegt hatten. Das Schriftbild sei zu ähnlich, da „iPad“ vollständig in „Mi Pad“ enthalten sei. Auch in klanglicher Hinsicht weisen die Begriffe vor allem für englischsprachige Kunden erhebliche Ähnlichkeiten auf. Der unterschiedliche Anfangsbuchstabe „M“ sei nicht ausreichend, um Verwechslungen auszuschließen.

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19. Dezember 2017 Kommentar

„softwarebilliger.de“ verletzt Domain und Marke „notebooksbilliger.de“ nicht

Hand hält einen blauen Baustein mit der Aufschrift "Logo" und fügt es zu anderen Bausteinen hinzu, um eine Webseite zu gestalten
Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage zu entscheiden, ob die Domain „softwarebilliger.de“ die Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ verletzt bzw. ob in der Zusammensetzung der Domain in Verbindung mit der Gestaltung der Webseite eine Verletzung der Domain bzw. der Gestaltung der Webseite von „notebooksbilliger.de“ zu sehen ist.

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15. Dezember 2017

Markenmäßige Nutzung einer Domain mit beschreibendem Anklang

Gebäude in Mexiko mit fotografierenden Touristen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.09.2017, Az.: 6 U 250/16

Die Domain „monumente-reisen.de“ eines Reiseunternehmens ist trotz ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung. Die Nutzung dieser Domainadresse verletzt die – ebenfalls für Reisedienstleistungen – eingetragene Wort- und Bildmarke der Klägerin „Monumente Reisen“. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den normalen Durchschnittverbraucher abzustellen. Aus dessen Sicht sei der Terminus „Monumente Reisen“ gerade kein nur beschreibender Verweis auf die Angebote des Reiseunternehmens, nämlich Fahrten zu Baudenkmälern, sondern ein Zeichen mit gewisser Entfremdung. Überdies ergibt sich eine Verwechlsungsgefahr aufgrund der im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreisen bestehenden Bekanntheit der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift mit dem Titel „Monumente“.

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11. Dezember 2017

Nespresso-Kaffeekapsel: Markenschutz aufgehoben

Nespresso-Kaffeekapseln mit Kaffeebohnen
Pressemitteilung des BPatG vom 08.12.2017, Az.: 25 W (pat) 112/14

Die Aluminium-Kaffeekapsel von Nespresso, welche bislang ausschließlich von Nespresso selbst verwendet werden durfte, verliert ihren Markenschutz. Zukünftig dürfen auch andere Hersteller Aluminium-Kapseln für ihren Kaffee verwenden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die wesentlichen Merkmale der Nespresso-Kaffeekapsel (vorteilhafte Verwendung in einer Kapselmkaffeemaschine) allesamt lediglich eine rein technische Funktion erfüllen. Die als dreidimensionale Marke eingetragenen Kapseln verlieren daher in den wichtigsten Warenkategorien ihren markenrechtlichen Schutz.

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08. Dezember 2017

Keine Verletzung der Marke „notebooksbilliger.de“ durch „softwarebilliger.de“

Illustration eines Laptops, auf dessen Bildschirm ein rotes Prozente-Zeichen abgebildet ist.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ und der Domain „softwarebilliger.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zum einen weist die Marke nur schwach originäre Kennzeichnungskraft und keinen erweiterten Bekanntheitsschutz auf. Zum anderen liegt eine Identität nur hinsichtlich der Bestandteile „billiger“ und „.de“ vor. Diesen entnimmt der Verbraucher lediglich ein Wettbewerbsversprechen sowie den Hinweis auf eine Webseite, nicht jedoch die Verbindung zu einer bestimmten Marke. Hinzu kommt, dass es sich bei dem jeweils vorangestellten Bestandteil („notebooks“ und „software“) um für den Verkehr unterschiedliche Begriffe handelt, die er auch klar voneinander abgrenzt.

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13. November 2017

Werbung mit ®-Symbol ohne Markeneintragung ist unzulässig

Registered Trademark Symbol
Urteil des LG Köln vom 26.11.2016, Az.: 33 O 64/15

Bei Werbung mit dem ®-Symbol muss auch eine entsprechende Markeneintragung oder Lizenzinhaberschaft des Werbenden vorliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Irreführung potentieller Kunden. Dies gilt auch, wenn die Werbung ausschließlich in einem Produktkatalog für spezifische Fachkreise erscheint. Für den Unterlassungsanspruch ist es ebenfalls irrelevant, wenn ein solcher Werbedruck lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens entstanden ist.

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26. Oktober 2017

Irreführende Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

Globoli auf Holztisch
Beschluss des OLG Celle vom 08.05.2017, Az.: 13 U 35/17

Für den Verbraucher ist es oft schwer, den Unterschied zwischen einfachen Nahrungsergänzungsmitteln und homöopathischen Arzneimitteln zu erkennen. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln ist daher unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Aufmachung und Bezeichnung denjenigen von Arzneimitteln ähneln. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ auf dem Etikett zu lesen ist, wenn dieses in der Werbung nicht oder nicht deutlich erkennbar ist.

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