Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

24. Juni 2016

Verfassern eines Internetblogs steht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu

Ein Mann schaut sich auf seinem Laptop einen Blog an.
Beschluss des VG Augsburg vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251

Ein Internetblog, in dem „Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus“ berichten und diskutieren, ist kein Presseorgan im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, sondern vielmehr ein für jedermann zugängliches Diskussionsforum. Damit sind die Beitragsverfasser nicht als Redakteure einzuordnen. Ihnen steht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, da dieser sonst zu einem allgemeinen Auskunftsrecht würde. Das würde die Schnelligkeit der Behördenarbeit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen zu sehr einschränken.

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20. Juni 2016

Pranger-Aktion einer Zeitung verstößt gegen Persönlichkeitsrecht

Richterhammer liegt auf einem Stapel Zeitungen
Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 368/16

Eine Zeitung darf die Profilfotos von Verfassern sogenannter Hass-Postings auf Facebook nicht auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern der Betroffene aufgrund des Bildes allein oder weiterer Merkmale, wie der Namensnennung, erkennbar ist. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und damit dem Persönlichkeitsrecht vor. Eine mögliche, stillschweigende Einwilligung durch das öffentliche Einstellen eines Fotos in ein soziales Netzwerk scheitert bereits an dem komplett veränderten Kontext der Veröffentlichung. Ebenfalls nicht in Betracht kommt die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung aus § 23 KUG. Zwar stellt die kritische Würdigung der Haltung und Meinung bestimmter Bevölkerungskreise zu aktuellen Geschehnissen einen Vorgang von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar, die Veröffentlichung von Namen und Fotos der beteiligten Personen liefert jedoch keinen weiterführenden Informationsgehalt innerhalb der Berichterstattung, so dass das Interesse des Persönlichkeitsschutzes dem Informationsanspruch des Publikums überwiegt.

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15. Juni 2016

Dash-Cam-Aufzeichnungen aus einem geparkten Pkw sind unzulässig

Dashcam vor Himmel mit Wolken
Urteil des LG Memmingen vom 14.01.2016, Az.: 22 O 1983/13

Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen mit einer Dash-Cam aus einem geparkten Pkw heraus verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anwohner der Straße, die von der Kamera erfasst wird. Schon das Bereithalten einer aufnahmebereiten Dash-Cam mit Bewegungssensor kann zum Zwecke des effektiven Rechtsschutzes der Privatsphäre der Anwohner untersagt werden. Videoaufnahmen, die mittels einer Dash-Cam rechtswidrig erlangt wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

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02. Juni 2016

Drohnenflug über Nachbargrundstück verletzt Recht auf Privatsphäre

junger Mann fliegt eine ferngesteuerte Drohne mit einer Kamera
Urteil des AG Potsdam vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13

Das Führen einer mit Kamera ausgestatteten Flugdrohne über ein Nachbargrundstück stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn in Form des Rechts auf Privatsphäre dar. Bereiche eines Wohngrundstücks, die vor Einsicht geschützt sind, stellen typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers dar, weshalb dort Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung unzulässig sind.

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02. Juni 2016

Vertrieb eines „Adblockers“ ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Aufschrift "Stop ADs" auf Handfläche steht für Adblocker
Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2015, Az.: 11 O 238/15

Die Unlauterkeit des Vertriebs eines sogenannten „Adblockers“ ist anhand einer Abwägung der jeweiligen Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln. Dabei spricht gegen eine Unlauterkeit insbesondere, wenn der Vertrieb der Software in erster Linie der Gewinnerzielung dient und nicht die Beeinträchtigung eines Wettbewerbers bezweckt. Auch die Möglichkeit des Internetnutzers, selbst zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Werbeseiten blockiert werden sollen, indiziert die Lauterkeit. Für eine solche spricht auch, dass es dem Seitenbetreiber jederzeit möglich ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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01. Juni 2016 Top-Urteil

Sampling kann trotz Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtmäßig sein

Mixpult mit Reglern dient dem Mixen von Sounds
Urteil des BVerfG vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Verwendung kleinster Rhythmussequenzen einer bereits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme zur Herstellung eines neuen Musikwerkes (sog. Sampling) kann selbst dann zulässig sein, wenn dies einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt ist. Dies gilt zumindest dann, wenn dabei die Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers nur geringfügig beschränkt werden, da hier die Verwertungsinteressen des Urheberrechtsinhabers zugunsten der Freiheit für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten haben. Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem hier gegenüberstehenden Interesse an der freien künstlerischen Betätigungsfreiheit und den Eigentumsinteressen des Tonträgerproduzenten kann auch nicht durch das zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz hergestellt werden.

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31. Mai 2016 Top-Urteil

Recht auf Sampling: Künstlerische Entfaltungsfreiheit überwiegt finanziellen Verwertungsinteressen

Mischpult
Pressemitteilung Nr. 29/2016 des BVerfG zum Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Übernahme und Verwendung kleinster Rhythmussequenzen zur Herstellung eines neuen Musikwerkes, sog. Sampling, stellt selbst dann keinen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, wenn der Urheberechtsverstoß nicht durch das Recht auf freie Benutzung nach § 24 I UrhG gerechtfertigt ist. Die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller treten in einem solchen Fall hinter dem in Art. 5 III S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Recht auf künstlerische Entfaltungsfreiheit zurück, sofern die weiteren Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers durch die streitgegenständliche Rechtsverletzung nur geringfügig eingeschränkt werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Lizensierung oder das eigene Nachspielen der entsprechenden Sequenz als Alternative zur Sample-Nutzung stelle den Künstler vor unzulässige Schwierigkeiten bei der Kunstausübung und ist folglich ungeeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

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31. Mai 2016

Ordnungsgeld i.H.v. EUR 100.000.- gegen Facebook

Facebook-Taste auf PC-Tastatur
Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2016, Az.: 16 O 551/10

Gegen Facebook war unter anderem wegen einer AGB-Klausel, die Facebook an den von den Nutzern geposteten Inhalten ein weltweites, unentgeltliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumte, vom LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10) in 1. Instanz ein Unterlassungsverbot ergangen, welches vom Kammergericht (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12) dann auch in 2. Instanz bestätigt wurde. Facebook hatte, nachdem ihm die Verwendung seiner IP-Lizenzklausel untersagt wurde, dann deren Wortlaut lediglich durch die Verwendung synonymer Begriffe geändert. Auch nach dieser Änderung blieb die Kernaussage der Klausel jedoch erhalten und begründete damit einen Verstoß gegen das zuvor ergangene Unterlassungsverbot.

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13. Mai 2016

Betreiber einer Online-Verkaufsplattform haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Zulieferer

Konzert Gitarre Mikrofon.
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 88/13

a) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.

b) Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.

c) Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat.

d) Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.

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