Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

14. September 2016

Vater muss WhatsApp vom Smartphone seiner minderjährigen Kinder löschen

Zeichen des Instant-Messaging-Programms WhatsApp, Weißes Telefon in einer grünen Sprechblase
Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 22.07.2016, Az.: F 361/16 EASO

Werden die eigenen minderjährigen Kinder mit sexualisierten Nachrichten („Sexting“) auf ihrem Handy belästigt, so sind die Eltern unter anderem dazu verpflichtet, den Messenger WhatsApp zusammen mit ähnlichen Diensten vom Smartphone der Kinder zu löschen und regelmäßige Kontrollen durchzuführen.

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06. September 2016

„Promis im Netz auf fett getrimmt“: Unionsrechtlicher Begriff der Parodie ist maßgeblich

Anhand von elektronischer Bildbearbeitung wird ein Model bearbeitet
Urteil des BGH vom 28.07.2016, Az.: I ZR 9/15

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

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02. September 2016

Streitwert bei Unterlassungsklage bezüglich unerwünschter Werbemails

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "Spam", Spam-Mail
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16

Begehrt der Inhaber eines Gewerbes die Unterlassung unerwünschter Werbemails und beantragt für ein entsprechendes Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe, so muss das Gericht diese verweigern, wenn es für den aussichtsreichen Teil der Klage nicht zuständig ist und kein Verweisungsantrag an das Amtsgericht gestellt worden ist. Der Streitwert für eine solche Unterlassungsklage liegt nämlich im Regelfall unter 3.000 €, etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger mit einer gewissen Hartnäckigkeit der Beklagten rechnen muss.

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30. August 2016

Beleidigung bei Facebook mittels Emoticons

Tastatur mit verschiedenen Smiley-Tasten
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16

Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion bei Facebook rechtfertigte – im hier entschiedenen Einzelfall – keine Kündigung, da eine Abmahnung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausreichend war, um künftige Vertragsstörungen zu vermeiden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Beleidigung (u.a. „fettes Schwein“) wörtlich niedergeschrieben wird oder mittels Emoticon erfolgt.

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18. August 2016 Top-Urteil

„Freunde finden“-Funktion von Facebook ist unzulässig

Tastatur mit einer Taste auf der "Add Friend" steht, Facebook, soziales Netzwerk
Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14

a) Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

b) Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

c) Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen um-fasst.

d) Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

e) Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Daten-nutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung.

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18. August 2016

Die Nutzung eines Lichtbilds unter Creative Commons License begründet keinen Schadensersatzanspruch

blauer Kreis mit der Aufschrift "Creative Commons"
Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16

Stellt ein Fotograf seine Lichtbilder unter der Creative Commons License kostenlos jedermann zur Verfügung, so kann er bei einer öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte ohne seine Einwilligung keinen Schadensersatz geltend machen. Der objektive Wert der Nutzung einer solchen Fotografie ist gleich Null, da das Lichtbild für die kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung frei verfügbar ist. Eine weitere entgeltliche Lizenzierung wäre daher sinnlos, damit ergibt sich auch aus einer Berechnung nach Lizenzanalogie nichts Anderes.

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17. August 2016

Web-Impressum für Feuerwerk-Show muss Aufsichtsbehörde nicht erwähnen

Feuwerk vor Nachthimmel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.04.2016, Az.: 6 U 214/15

Das Impressum einer Webseite, die offline Shows mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken anbietet, muss keine Nennung der Aufsichtsbehörde enthalten. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich hierbei gemäß § 7 SprengG um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, da sich die aus § 5 TMG ergebende Informationspflicht nur auf Dienstleistungen bezieht, die online angeboten werden.

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16. August 2016

Verbot des Fotografierens mit dem Mobiltelefon während der Fahrt

Autofahrer nimmt Selfie von sich im Auto auf
Beschluss des OLG Hamburg vom 28.12.2015, Az.: 3 Ss 155/15 OWi

Gem. § 23 Abs. 1a StVO ist es unzulässig, während der Fahrt und bei laufendem Motor ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn dieses hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss. Von diesem Verbotstatbestand ist nicht nur das Benutzen zum Telefonieren umfasst, sondern vielmehr jegliche Verwendung, die ein Aufnehmen des Geräts während der Fahrt erfordert. Hieraus ergibt sich auch das Verbot, sein Mobiltelefon zu halten, um damit während der Fahrt zu fotografieren.

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16. August 2016

Hostprovider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen durch Link auf gehosteter Seite

Frau hält Tablet in der Hand, auf dem "Web Hosting" zu lesen ist
Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2015, Az.: 308 O 293/15

Ein Host-Provider, das heißt ein Internetdienstanbieter, der Speicherplatz für die Veröffentlichung von Webseiten zur Verfügung stellt, haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden (hier: die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung einer Musikaufnahme durch Veröffentlichung eines Links zu einem Filehosting-Dienst) zumindest als Störer, wenn er von deren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und dagegen keine Maßnahmen ergreift.

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03. August 2016

Voraussetzungen für zulässige vorformulierte Einwilligungserklärung in Telefonwerbung

schwarzer Füller auf einem Blatt mit Kontrollkästchen
PM des LG Berlin zum Urteil vom 14.06.2016, Az.: 16 O 446/15

Fordert eine Krankenkasse auf einem Werbeflyer den Betroffenen unter anderem dazu auf, in zukünftige Telefonwerbung einzuwilligen, so muss die vorformulierte Erklärung optisch hervorgehoben sein, der Flyer muss den genauen Zweck der Datennutzung bezeichnen, auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hinweisen und die Folgen der Einwilligungsverweigerung aufzeigen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, so verstößt der Werbeflyer gegen § 67b SGB X, die Datenerhebung und Datennutzung ist damit unzulässig.

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