Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“
Resozialisierungsinteresse verbietet individualisierende Berichterstattung
Wird in einem allgemein zugänglichen Internetarchiv ein Bericht veröffentlicht, welcher unter Nennung des Namens eines zu lebenslanger Haft Verurteilten, dessen Antrag auf Gewährung von Freigang zum Gegenstand hat, so hat der Betreiber der Datenbank derartige resozialisierungsgefährdende Beiträge umgehend zu löschen. In solch gelagerten Fällen geht das Anonymitäts- bzw. Resozialisierungsinteresse des betroffenen Verurteilten, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vor.
Fotografieverbot von Polizeibeamten rechtswidrig
Fotografien von Prominenten mit ihren Kindern
LG Essen erteilt dem „Porno-Pranger“ eine Absage
Prüfungspflichten eines Autors bei benachteiligenden Behauptungen
Pressemitteilung Nr. 28/10 des LG München I vom 11.11.2010, Az.: 9 O 19400/10, 9 O 19401/10
Bei Veröffentlichungen, die sich nachteilig auf das Ansehen auswirken, sind hohe Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt zu stellen. Pauschale Vorwürfe innerhalb eines Buches zur Zugehörigkeit bestimmter Personen zu einem Mafia-Clan sind unzulässig, wenn sie lediglich auf ungenauen Aussagen eines italienischen Staatsanwaltes und nicht bewiesener Berichte des Bundeskriminalamtes gestützt sind. Vielmehr muss der Autor des Buches selbst vor Veröffentlichung seine Behauptungen sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.Meinungsäußerung oder Schmähkritik im politischen Diskurs?
Haftung von Google für rechtsverletzende Suchvorschläge
Google analysiert Sucheingaben der Nutzer und bringt auf Grundlage dieser Analysen Suchvorschläge ein. Sind diese rechtswidrig, haftet Google jedoch erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Insbesondere ist der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, die Einträge vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wird Google aber über rechtswidrige Einträge informiert, müssen diese aus den Suchvorschlägen getilgt werden.
Zum Löschungsanspruch negativer Kritiken eines Ärztebewertungsportal
1. Anonyme Bewertungen von Ärzten auf dafür eingerichteten Websites sind grundsätzlich zulässig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen hierbei das Interesse eines Arztes - oder wie hier einer Hebamme - auf informationelle Selbstbestimmung.
2. Der Betreiber der Seite macht sich die Inhalte nicht zu Eigen, sondern dient lediglich als Hoster, weshalb er nur als Störer haften würde.
3. Eine derartige Streitigkeit kann durch Einzelrichter entschieden werden.
Vorsicht beim Twittern von Bildern
Urteil des LG Köln vom 11.01.2012, Az.: 28 O 627/11
Wird ein Pressefotograf dabei fotografiert, wie er eine Gelegenheit abwartet um einen Prominenten zu fotografieren oder zu filmen, so ist eine Veröffentlichung dieser Bilder auf Twitter, ohne Zustimmung des Fotografen, unzulässig. Im Rahmen der Pressefreiheit ist auch die Informationsbeschaffung geschützt. Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden.