Urteile aus der Kategorie „Prozessrecht“
1800 vermeintliche Anrufe während dem Lenken eines Linienbusses – Einzelverbindungsnachweis gerade kein Beweis
Über 1800 Mal soll ein von uns vertretener Mandant eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angewählt haben. Die Telekom stellte diesem daraufhin einen vierstelligen Betrag in Rechnung. Die Telekom stützte sich dabei auf ein Prüfprotokoll und auch auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass unser Mandant teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben soll. Das kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten.
TV.de nicht per-se nicht eintragungsfähig
Angebot einer urheberrechtlich geschützten Datei auf einer Internet-Tauschbörse ist grds. gewerblichen Ausmaßes
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download anbietet, verletzt dieses Recht im gewerblichen Ausmaß. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums kommt es u.a. darauf an, ob ein unmittelbar oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erlangt wird. Es wird mittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, da eigene finanzielle Aufwendungen für den Erwerb des entsprechenden Inhalts eingespart werden.
Weite Unterlassungserklärungen Indiz für rechtsmissbräuchliche Abmahnung
1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn Sie lediglich aufgrund eines Gebühreninteresses und/oder zur Generierung von Vertragsstrafen ausgesprochen wird. Hierfür sprechen u.a. folgende Indizien:
a.) eine große Anzahl von Abmahnungen und damit ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko des Abmahners im Hinblick auf seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
b.) eine im Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß hohe Vertragsstrafe (hier 5.100,00 EUR)
Auskunftsanspruch im Markenrecht im einstweiligen Rechtsschutz nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung
Beschluss des LG Mannheim vom 02.02.2010, Az.: 2 O 102/09
Die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG in Betracht. Sinn und Zweck sei die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn eine Fehlbeurteilung des Streitstoffs sowohl bei einer rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist bereits zu verneinen, wenn konkrete anspruchsbegründende Tatsachen bestritten sind und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden muss, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden kann, insoweit nicht das Ergebnis zwingend für den Antragsteller spricht.Markenlöschung „Micropayment“
Beschluss des BPatG vom 27.07.2011, Az.: 3 W (pat) 101/09
Durch die Stellung eines doppelten Löschungsantrages besteht die Möglichkeit das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu umgehen. Insoweit ein erster Löschungsantrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch denselben Antragsteller ausgeschlossen. Ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch einen Dritten Strohmann ist dagegen nicht ausgeschlossen. Deshalb muss ein Strohmann, welcher ohne eigenes Interesse aber im Interesse und im Auftrag eines Hintermanns handelt, die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der materiellen Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Die Stellung eines Löschungsantrages seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen, stellt nicht per-se ein Indiz für eine Strohmanneigenschaft dar. Der Begriff „Micropayment“ stellt einen freihaltungsbedürftigen und beschreibenden Fachbegriff für die Bezahlung von Kleinbeträgen dar, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sodass ein Löschungsgrund vorliegt, §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.Gerichtliche Inanspruchnahme wegen Filesharing trotz abgegebener Unterlassungserklärung
Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11
Wird wegen Zugänglichmachung eines Hörbuchs von einer Privatperson eine Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Rechte des Gläubigers erstreckt und zudem vor Änderungen der vorformulierten Erklärung gewarnt, kann der Abgemahnte in einem Verfahren, dass sich nur gegen die Verletzung der Rechte am Hörbuch richtet, durch eine Unterlassungserklärung ein sofortiges Anerkenntnis erreichen. Die Kosten hat der Gläubiger zu tragen, weil der Schuldner keinen Anlass zu der gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben hat.
2.500 Euro als maximaler Streitwert bei rechtswidrigem Musikupload
Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09
Das AG Düsseldorf entschied bezüglich einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrigen Upload in einer p2p-Musiktauschbörse, dass der vom Kläger angesetzte Streitwert von 10.500 Euro entschieden zu hoch sei. Vielmehr wurde für den Upload eines einzigen Musiktitels ein Streitwert von lediglich 2.500 Euro für angemessen erachtet.Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Patentverletzung
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.04.2011, Az.: 6 U 29/11
Wird eine Partei zur Unterlassung von Patentverletzungen verurteilt und legt Berufung ein, so kann sie Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn ihr Nachteile entstünden, die im Falle des Obsiegens in der Berufungsinstanz nicht wiedergutgemacht werden könnten. Im vorliegenden Fall hatte jedoch die beklagte Herstellerin von Mobilfunkgeräten im Nachgang des erstinstanzlichen Urteils öffentlich erklärt, ihre künftigen Handymodelle verstießen ohnehin nicht (mehr) gegen das in Rede stehende Patent. Das OLG Karlsruhe verneinte unter Hinweis auf diese Einlassung unzumutbare Nachteile für die Beklagte und wies den Antrag zurück.
