Urteile aus der Kategorie „Prozessrecht“

22. September 2010

Wettbewerbsrecht gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

Urteil des OLG Celle vom 09.09.2010, Az.: 13 U 173/09 Die Streitigkeit einer klagebefugten Einrichtung mit einer gesetzlichen Krankenkasse über die Mitgliederwerbung der gesetzlichen Krankenkasse gehört vor die ordentlichen Gerichte, wenn kein Verstoß gegen das SGB V, sondern nur ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gerügt wird.
Eine gesetzliche Krankenkasse kann als Unternehmen angesehen werden, soweit sie nicht nur im Rahmen ihres gesetzlichen Versorgungsauftrages handelt, sondern auch wirtschaftlich tätig wird. Dem steht eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nicht entgegen.
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16. September 2010

Auch Parallelimporteur trifft Beweislast

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 15.04.2010, Az.: 5 U 106/08 Ein Anbieter von parallel importierten Pflanzenschutzmitteln unterliegt zumindest der sekundären Darlegungslast dafür, dass das vom ihm angebotene Produkt mit dem Ausgangsprodukt identisch ist. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Verkehrsfähigkeit des importierten Produktes grundsätzlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Bezug auf das Originalprodukt bestätigt worden ist.
Die Darlegungspflicht besteht auch dann, wenn der Anbieter damit wirbt, das importierte Produkt sei mit dem Ausgangsprodukt " chemisch identisch".
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, der die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 11 UWG vorbereiten soll, verjährt in der gleichen Zeit wie eben dieser Schadensersatzanspruch.
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02. September 2010

OLG Celle bestimmt in Niedersachsen die Zuständigkeit in Kartellsachen

Beschluss des OLG Celle vom 01.06.2010, Az.: 13 AR 2/10 Da beim OLG Celle alle niedersächsischen Kartellsachen konzentriert sind, ist das OLG Celle zur Entscheidung im Streit über die kartellrechtliche Zuständigkeit zweier Gerichte aus unterschiedlichen OLG- Bezirken des LAndes berufen. Diese Zuständigkeit nach § 95 GWB ist eine ausschließliche, so dass sie gemäß § 91 GWB iVm.§ 87 GWB analog der allgemeinen Zuständigkeit des OLG Braunschweig aus § 36 ZPO vorgeht.
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27. August 2010

Frist für Abschlusserklärung

Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010, Az.: I-4 U 12/10

Die Kosten eines Abschlussschreibens sind erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Frist gelassen wurde, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Regelmäßig ist eine Wartefrist von zwei Wochen angemessen. Der Schuldner muss es hinnehmen, wenn die volle Berufungsfrist (1 Monat) als Überlegungsfrist nicht zur Verfügung steht. Die Summe aus der Wartefrist und der Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung darf die Berufungsfrist allerdings nicht unterschreiten.

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25. August 2010

Reduzierter Streitwert bei teilweiser berechtigter Abmahnung

Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09 Bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung ist der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und berechtigter Abmahnung zu teilen. Vielmehr ist ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen.

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19. August 2010

Spielervermittlung wird vor den ordentlichen Gerichten verhandelt

Urteil des LG Heidelberg vom 11.08.2010, Az.: 5 O 307/09 Soweit der Beklagte nichts Gegenteiliges vortragen und beweisen kann, ist über einen Rechtsstreit auf Grundlage eines Berufsethikkodexes für Spielervermittler grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln. Es gilt auch hier der allgemeine Beibringungsgrundsatz.
Der "Standard- Vermittlungsvertrag [FIFA]" ist nur dann mit der Vermittlervergütungsverordnung vereinbar, wenn die Summe der für eine Vermittlung vereinbarten Vergütungen 14 % des dem vermittelten Spieler zustehenden Arbeitsentgelts für 12 Monate nicht übersteigt. 
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12. August 2010

Klageerhebung via Email nicht ausreichend zur Fristwahrung

Beschluss des VG Minden vom 17.06.2010, Az.: 12 L 212/10

Eine E-Mail stellt kein zur Fristwahrung geeignetes Mittel dar, da sich ihr nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen lässt, ob sie vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt. Von der ernsthaften und authentischen Einlegung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Klageschrift eigenhändig unterschrieben ist. Bei den anerkannten Ausnahmen (Telefax, Fernschreiben, Telegramm) lässt sich dagegen die Identität des Absenders auf Grund der beim Empfänger erstellten Urkunde eindeutig bestimmen.
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07. Juli 2010

Abschlusserklärung gilt auch für kerngleiche Verstöße

Urteil des BGH vom 19.05.2010, Az.: I ZR 177/07 Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine weitere Unterlassungsklage wegen der Untersagung von kerngleichen Äußerungen in einem zweiten Schreiben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mit dieser Klage zwar neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen dabei aber nicht begehrt wird.
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07. Juli 2010

Abschlussschreiben als Teil der angedrohten Hauptklagesache

Urteil des BGH vom 04.03.2008, Az.: VI ZR 176/07

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

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01. Juli 2010

Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2010 auf 0,12 %

Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 29.06.2010

Der Basiszinssatz liegt ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 weiterhin bei nur 0,12 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz gegenüber dem bis Ende Juni diesen Jahres gültigen Satz erneut unverändert geblieben. Als Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern können somit unverändert 5,12 Prozent geltend gemacht werden, gegenüber Unternehmern 8,12 Prozent.
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