Urteile aus der Kategorie „Prozessrecht“

08. Januar 2010

Von wegen im Namen der Allgemeinheit!

Urteil des LG Hamburg vom 22.10.2009, Az.: 327 O 144/09

Verfolgt ein Verein Wettbewerbsverstöße im Bereich des Glücksspielrechts, so ist dies nach den hier vorliegenden Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich, wenn die Verstöße der eigenen Mitglieder planmäßig geduldet werden. Auffällig ist die hohe Anzahl der Verfahren in kurzer Zeit und die fast ausschließliche Vorgehensweise gegen staatliche Anbieter. Das Interesse der Allgemeinheit, nicht dauerhaft rechtsmissbräuchlich im Namen des Gemeinschutzes vorzugehen, überwiegt gegenüber dem Ziel, Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen sowie den Jugendschutz zu gewährleisten. Es fehlt daher an der Prozessführungsbefugnis und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
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07. Januar 2010

Späte Einsicht kostet

Beschluss des LG Münster vom 02.06.2009, Az.: 25 O 126/08 Ändert der Beklagte seine Werbeaussagen bezüglich seines Laserlifts und unterwirft sich dem Kläger, nachdem dieser den Vorschuss für ein Gutachten über die Wirkungsweise des Laserlifts eingezahlt hat, stellt dies klar, dass ein solches Vorgehen ausschließlich der Vermeidung der Beweisaufnhame zur Feststellung der Wirkungsweise des Laserlifts dient. Daher wird durch die beiderseitige Erledigungserklärung zwar keine notwendige Beweisaufnahme mehr durchgeführt, dennoch werden aus genanntem Grund die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben.
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07. Januar 2010

Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Beschluss des OLG Köln vom 11.09.2009, Az.: 6 W 95/09 Bei der Glaubhaftmachung, dass von einer zugeteilten IP-Adresse aus das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, muss dies als überwiegend wahrscheinlich anzusehen sein. Wenn ein Zeuge eidesstattlich versichert, die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen zu haben, und die IP-Adresse in dem Zeitpunkt dem entsprechenden Anschluss zugeteilt war, ist der Sachverhalt im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend glaubhaft gemacht.
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05. Januar 2010

Pop-Musiker tot – Wer darf klagen?

Urteil des LG Stuttgart vom 22.10.2009, Az.: 17 O 429/09

Die Nachlassverwalter eines verstorbenen Künstlers sind nicht nach § 22 KUG zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen aktivlegitimiert. Die Befugnis, diese Rechte einzuklagen stehen den Angehörigen des verstorbenen Künstlers und nicht zwingend den Erben zu.
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05. Januar 2010

Verstoß gegen Unterlassungstitel kostet Anbieter 200.000,00 €

Beschluss des LG Köln vom 08.10.2009, Az.: 31 O 605/04 SH II

Ein Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel bot weiterhin seine Dienste im Internet an und verstieß damit gegen einen gegen ihn bestehenden Unterlassungstitel. Zwar hatte der Anbieter noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft; der gegen ihn erwirkte Titel war aber vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar und grundsätzlich ist laut Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Titels auszugehen. Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich der Vollstreckung war nicht ersichtlich, so dass wegen der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das im Titel benannte Unterlassungebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € gegen den Anbieter verhängt wurde.

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04. Januar 2010

Gegen Bildersuche kein einstweiliges Verfahren

Beschluss des LG Hamburg vom 16.10.2009, Az.: 308 O 557/09 Grundsätzlich muss es der Urheber von Motiven nicht hinnehmen, dass seine Abbildungen widerrechtlich über eine Bildersuchmaschine genutzt werden. Jedoch muss er sein Begehren auf Unterlassung des Suchmaschinenbetreibers im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren durchsetzen und kann sich nicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes bedienen. Denn das Eilverfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber setzt für diesen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Im Erkenntnisverfahren hingegen kann das rechtliche Problem ebenso geklärt werden, ohne dass für einen der Beteiligten eine unverhältnismäßige Belastung entstünde.
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04. Januar 2010

Einwilligung zur Vernichtung

Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2009, Az.: 315 O 72/08 Werden Waren lediglich mit dem Ziel der Durchfuhr nach Deutschland gebracht und nicht um hierzuland in den Verkehr gebracht zu werden, begründet das noch keine Patentverletzung in Deutschland und somit auch keinen Anspruch auf Vernichtung der Waren nach dem Patentgesetz. Da aber auch bei einer Durchfuhr ins Ausland Schutzrechte der hier ansäßigen Waren beeinträchtigt werden, spachen die Richter der am LG Hamburg der Klägerin nach den allgemeinen Regeln der Unterlassung des § 1004 BGB einen Anspruch auf Einwilligung zur Vernichtung der Waren zu.
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04. Januar 2010

Kein Eilverfahren gegen Suchmaschinenbetreiber

Beschluss des LG Hamburg vom 21.10.2009, Az.: 308 O 565/09 Im Verfahen des einstweiligen Rechtsschutzes stellt das Verbot für einen Suchmaschinenbetreiber, einzelne Abbildungen nicht mehr zu nutzen, eine unverhältnismäßige Belastung da. Denn dem Antragsteller ist es zuzumuten, sein Begehren im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren zu verfolgen. Hier kann der Betreiber der Suchmaschine Vollstreckungsschutz beantragen, was für ihn eine geringere Belastung darstellt als ein Verbot im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
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04. Januar 2010

Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2010 auf 0,12 %

Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 29.12.2009

Der Basiszinssatz liegt ab dem 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 erneut bei nur 0,12 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz gegenüber dem bis Ende Dezember letzten Jahres gültigen Satz unverändert geblieben. Als Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern können somit nun weiterhin 5,12 Prozent geltend gemacht werden, gegenüber Unternehmern 8,12 Prozent.
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18. Dezember 2009

Abmahnkosten bei Verstoß gegen die Buchpreisbindung

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.12.2009, Az.: 11 U 72/07

Wer geschäftsmäßig Bücher verkauft, ohne den festgesetzten Ladenpreis einzuhalten, kann wegen Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetz abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt am Main begrenzte die Abmahnkosten dabei auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 175,- Euro netto.
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