Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

20. März 2018

Wertersatzansprüche von Online-Partnervermittlung rechtmäßig

Online-Partnervermittlung - rotes Herz auf Laptop
Beschluss des BGH vom 30.11.2017, Az.: I ZR 47/17

Der BGH hat eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen, da die Rechtssache nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung hat. In der Vorinstanz war der Betreiberin einer Online-Partnervermittlung ein Wertersatzanspruch gegen einen Nutzer der Partnerbörse zuerkannt worden, der einen Partnervermittlungsvertrag vor Laufzeitende widerrufen hatte. Eine Revision gegen dieses Urteil sei nicht erforderlich, da die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen der Klägerin nach Ansicht des BGH nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zudem nicht erfordere.

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20. März 2018 Top-Urteil

„Dash Button“ von Amazon verstößt gegen Informationspflichten

Amazon Dash-Button
Urteil des LG München I vom 01.03.2018, Az.: 12 O 730/17

Erhält ein Verbraucher - wie bei Bestellungen mittels des Amazon-„Dash Buttons“ - erst nach dem Bestellvorgang Pflichtinformationen wie den Preis oder nähere Merkmale der Ware mitgeteilt, so stellt dies einen Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Amazon sich in seinen AGB vorbehält, unter anderem den Preis des Wochen zuvor festgelegten Produkts zu ändern oder aber bei Nichtverfügbarkeit ein Ersatzprodukt zu liefern.

Darüber hinaus ist auch eine Beschriftung des „Dash Buttons“ nicht ausreichend, wenn diese nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich konkreten Bezeichnung gekennzeichnet ist, denn die „Zahlungspflicht“ muss bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig ersichtlich sein.

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08. März 2018 Top-Urteil

Facebookwerbung für Tierarznei kann als Reaktion auf „Shitstorm“ zulässig sein

Tierarzt mit lilanem Kittel und Stethoskop hält weißen Hund auf dem Arm
Urteil des OLG Köln vom 12.01.2018, Az.: 6 U 92/17

Trotz des Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf ein Pharmakonzern auf Facebook werbende Posts einstellen. Dies gilt aber nur für Posts als konkrete Reaktion auf einen sog. „Shitstorm“. Da die Wirkungsweise des Floharzneimittels bezüglich Nebenwirkungen in den sozialen Medien massiv in Abrede gestellt wurde, wehrte sich die Herstellerfirma mit verschiedenen Facebookposts. Unzulässige Werbung sei, die Arznei als „sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“ zu bezeichnen. Zulässig sei dagegen ein Post mit der Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“. Begründet wurde dies mit dem konkreten Kritikbezug: Auch der zweite Post sei Werbung gemäß § 10 I HWG, allerdings nur für denjenigen, dem die Diskussion um das Arzneimittel bekannt sei. Die Norm solle primär den Tierarzt vor Einflussnahme bei der Verschreibung von Medikamenten schützen. Dies sei aber dort nicht mehr anzunehmen, wo bereits kritisch über die Arznei diskutiert wurde. Im Ergebnis habe das Interesse des Herstellers, sich an der Diskussion über die Nebenwirkungen einzubringen, mehr Gewicht.

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08. März 2018

Verlängerte Rabattaktionen: Irreführung von Verbrauchern

viele bunte Plakate, die Rabattaktionen ankündigen
Urteil des LG Dortmund vom 14.06.2017, Az.: 10 O 13/17

Vor allem an Weihnachten werben die Läden mit besonderen Rabattaktionen. Doch können solche Aktionen, die spontan verlängert werden, bei den Verbrauchern irreführend wirken. Sie fühlen sich durch die kurze Zeitspanne zu geschäftlichen Entscheidungen gedrängt, die sie andernfalls so nicht getroffen hätten. Denn der Verbraucher versteht die Rabattaktion dahingehend, dass sie bis zu dem angegebenen Termin befristet ist und nicht darüber hinausgeht. Besonders wird eine Verlängerung als irreführend angesehen, wenn sie auf Gründen beruht, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung der fachlichen Sorgfalt vorhersehbar waren.

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06. März 2018

Bestellbestätigung von Amazon ist keine Vertragsannahme

Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm
Urteil des AG Plettenberg vom 23.10.2017, Az.: 1 C 219/17

Die „Bestellbestätigung“, welche bei Amazon automatisch per E-Mail an den Kunden verschickt wird, ist noch keine Vertragsannahme. Es handelt sich hierbei nur um eine Bestätigung, dass der Auftrag bearbeitet wurde. Nach Bestellung eines Jacuzzi wartete ein Kunde vergeblich auf die Lieferung. Der Grund: Der Anbieter war einem Hackerangriff zum Opfer gefallen und musste alle Bestellungen stornieren. Da am Ende der Amazon-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich noch nicht um den Abschluss eines Kaufvertrages handele, ist eben diese nur als Bestellbestätigung zu werten. Diese Bewertung ist auch rechtmäßig, da sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vorbehalte, sondern nur die Form der Angebotsannahme regelt.

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06. März 2018

Facebook verstößt mit diversen Klauseln gegen Datenschutzrecht

Social Network und soziales Umfeld
Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15

Diverse Klauseln der Facebook Ireland Ltd. betreffend u.a. die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (auch Kontovoreinstellungen) sind unzulässig, da sie weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, noch eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für eine Einwilligung erforderlich wäre eine „informierte Entscheidung“ des jeweiligen Nutzers, die ihrerseits voraussetzt, dass der Nutzer zuvor umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Diese Vorgaben hat die Facebook Ireland Ltd. auf verschiedene Weise nicht erfüllt, womit die Klauseln als unzulässig einzustufen sind.

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06. März 2018

Widerrufsbelehrung darf keinen zum Muster-Widerrufsformular verschiedenen Adressaten aufweisen

Widerrufsbelehrung; Widerrufsrecht
Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17

Geht aus einer Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, an wen ein etwaiger Widerruf zu richten ist, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Derart widersprüchliche Informationen liegen insbesondere dann vor, wenn in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular zwei verschiedene Adressaten genannt werden.

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02. März 2018

EuGH zur Klärung der Pflichten von Webmail-Anbietern angerufen

E-Mail-Symbol erscheint auf dem Bildschirm eines Laptops
Pressemitteilung des OVG Münster zum Beschluss vom 26.02.2018, Az.: 13 A 17/16

Das OVG Münster hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, um festzustellen, ob sogenannte Webmail-Dienste zu den Telekommunikationsdiensten im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetztes zählen und damit entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Im Vorfeld dieses Rechtsstreits hatte die Bundesnetzagentur das US-amerikanische Unternehmen Google verpflichtet, ihren Webmail-Dienst Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Eine Qualifizierung als Telekommunikationsdienst hätte für Google zur Folge, dass in Bezug auf Gmail beispielsweise bestimmte Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit erfüllt werden müssten. Dagegen ging Google mit der Begründung gerichtlich vor, dass Webmail-Dienste vielfach kostenlos erbracht und sich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen würden, ohne es selbst zu betreiben und deshalb nicht unter die Definition für Telekommunikationsdienste fallen.

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02. März 2018 Top-Urteil

Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer weiterhin vorerst nicht nutzen

WhatsApp Icon und Facebook Like-Daumen
Beschluss des OVG Hamburg vom 26.02.2018, Az.: 5 Bs 93/17

Die Datenerhebung und -verarbeitung deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook verstößt möglicherweise gegen nationales Datenschutzrecht, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 BDSG. Damit ist die Facebook betreffende Untersagungsverfügung mit dem Inhalt, dass personenbezogene Daten der WhatsApp-Nutzer mit deutscher Telefonnummer (allein) gestützt auf die im Rahmen einer Änderung der Datenschutzrichtlinien erteilte Einwilligung nicht erhoben oder gespeichert werden dürfen, nicht offensichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang deutsches oder irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist oder ob Hamburgs Datenschutzbeauftragter eine derartige Eingriffsbefugnis überhaupt zusteht, überwiegt hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der Einhaltung des BDSG das Aussetzungsinteresse von Facebook, womit die Datennutzung - jedenfalls vorläufig - weiterhin untersagt bleibt.

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