Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

02. März 2018

EuGH zur Klärung der Pflichten von Webmail-Anbietern angerufen

E-Mail-Symbol erscheint auf dem Bildschirm eines Laptops
Pressemitteilung des OVG Münster zum Beschluss vom 26.02.2018, Az.: 13 A 17/16

Das OVG Münster hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, um festzustellen, ob sogenannte Webmail-Dienste zu den Telekommunikationsdiensten im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetztes zählen und damit entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Im Vorfeld dieses Rechtsstreits hatte die Bundesnetzagentur das US-amerikanische Unternehmen Google verpflichtet, ihren Webmail-Dienst Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Eine Qualifizierung als Telekommunikationsdienst hätte für Google zur Folge, dass in Bezug auf Gmail beispielsweise bestimmte Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit erfüllt werden müssten. Dagegen ging Google mit der Begründung gerichtlich vor, dass Webmail-Dienste vielfach kostenlos erbracht und sich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen würden, ohne es selbst zu betreiben und deshalb nicht unter die Definition für Telekommunikationsdienste fallen.

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02. März 2018 Top-Urteil

Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer weiterhin vorerst nicht nutzen

WhatsApp Icon und Facebook Like-Daumen
Beschluss des OVG Hamburg vom 26.02.2018, Az.: 5 Bs 93/17

Die Datenerhebung und -verarbeitung deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook verstößt möglicherweise gegen nationales Datenschutzrecht, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 BDSG. Damit ist die Facebook betreffende Untersagungsverfügung mit dem Inhalt, dass personenbezogene Daten der WhatsApp-Nutzer mit deutscher Telefonnummer (allein) gestützt auf die im Rahmen einer Änderung der Datenschutzrichtlinien erteilte Einwilligung nicht erhoben oder gespeichert werden dürfen, nicht offensichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang deutsches oder irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist oder ob Hamburgs Datenschutzbeauftragter eine derartige Eingriffsbefugnis überhaupt zusteht, überwiegt hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der Einhaltung des BDSG das Aussetzungsinteresse von Facebook, womit die Datennutzung - jedenfalls vorläufig - weiterhin untersagt bleibt.

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23. Februar 2018

Regulierter Roaming-Tarif muss bei Mobilfunkverträgen voreingestellt sein

eine Weltkugel und der Schriftzug "Roaming" auf einem Smartphone, das in Händen gehalten wird
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 20.09.2017, Az.: 2-06 O 263/17

Einen Mobilfunkvertrag mit einer anderen Voreinstellung als den regulierten Roaming-Tarif zu versehen ist nach Art. 6e Abs. 3 Roaming-VO unzulässig. Die Verbraucherschützende Norm beinhaltet für Mobilfunkanbieter die Verpflichtung, den sogenannten regulierten Tarif auf alle bestehenden und neuen Roaming-Kunden automatisch anzuwenden. Andere Roaming-Tarife dürften zwar grundsätzlich angeboten, nicht jedoch voreingestellt werden.

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23. Februar 2018

Irreführende Werbung mit „das beste Netz“

Mobilfunkantenne vor blauem Himmel
Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Eine Werbeanzeige mit „das beste Netz“ unter Berufung auf einen Testsieg kann den Eindruck vermitteln, dass der werbende Telekommunikationsanbieter über ein eigenes Netz verfügt, dessen Qualität das eines anderen Anbieters, der zum Vergleich in der Werbeanzeige genannt wird, übertrifft. Nutzt der Werbende allerdings im Wesentlichen die Netze anderer Anbieter, so ist darin eine Irreführung zu sehen. Ebenso ist die Berufung auf einen Testsieg mit einer Aussage, die der Test so nicht festgestellt hat, unzulässig. Da für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung ausschlaggebend ist, dass diese nicht irreführend ist, liegt in der Nutzung der Marke des Konkurrenzanbieters auch eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marken vor.

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19. Februar 2018

Preiserhöhungen dürfen in Kundenanschreiben nicht beschönigt werden

Glühbirne liegt auf Geldscheinen und Stromrechnung
Urteil des LG Hamburg vom 16.01.2018, Az.: 312 O 514/16

Änderungen der Vertragsbedingungen von Stromlieferverträgen müssen dem Kunden eindeutig mitgeteilt werden. Im streitigen Anschreiben erfolgte die Mitteilung über eine Preiserhöhung im dritten Absatz eines Fließtextes unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Dass eine Preiserhöhung bevorsteht, wird aus diesem Schreiben nicht deutlich. Ganz im Gegenteil: Sie wird mit beschönigenden Formulierungen verschleiert. Die Mitteilung wird dadurch nicht nur intransparent, sondern sogar irreführend, da der Kunde auch bei vollständigem Durchlesen genau hinsehen muss, um den Inhalt richtig zu erfassen.

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19. Februar 2018

Keine „Mogelpackung“, wenn Cremetiegel Verpackung nur gut zur Hälfte füllt

weißer Cremetiegel neben weißer Umverpackung auf Holz
Urteil des BGH vom 11.10.2017, Az.: I ZR 78/16

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

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08. Februar 2018

Auch Bestandskunden genießen Routerfreiheit

grünes Lan-Kabel mit Router
Urteil des LG Essen vom 23.09.2016, Az.: 45 O 56/16

Wer mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag zur Bereitstellung einer Internetverbindung schließt, genießt seit dem 01.08.2016 Routerfreiheit. Der Kunde ist folglich nicht mehr an die Nutzung des bereitgestellten Internet-Routers gebunden. Deshalb müssen ihm die nötigen Zugangsdaten zur Konfiguration von eigenen Internet-Routern mitgeteilt werden. Diese in § 11 Abs. 3 FTEG zum Ausdruck kommende Freiheit gilt nicht nur für Neukunden, sondern gleichermaßen für Bestandskunden.

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08. Februar 2018

Zahnpasta irreführend als Vitamin B12 Ausgleich beworben

rotes Vitamin B12 Logo auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Hannover vom 09.05.2017, Az.: 32 O 76/16

Ein Naturkosmetikunternehmen wirbt mit einer Zahnpasta, die bei zweimaliger täglicher Anwendung den Vitamin B 12 Haushalt ausgleichen soll. Diese Aussage ist irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 LFGB – es ist verboten, für kosmetische Mittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gelten hohe Beweisanforderungen gem. Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Es ist irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt ist, die die Aussage nicht tragen oder wenn Studie Zweifel erkennen lässt und die Werbung dies nicht wiedergibt. In dem Fall ist nicht hinreichend geklärt, ob das Vitamin B12 durch die Mundschleimhaut aufgenommen werden kann. Auch irreführend ist es, werbend auf eine Studie zu verweisen, die zehn Jahre oder älter ist als angegeben, denn für den Verbraucher ist auch das Datum der Studie von Bedeutung.

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07. Februar 2018

Werbung für Küchenblocks mit „No Name“ Geräten muss Hersteller angeben

Küchenzeile in modernem Stil
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 174/16

Auch bei einem „No Name“-Produkt muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Gerätehersteller gem. § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG genannt werden. Nur wenn dem Verbraucher genaue Herstellerdaten und die Typenbezeichnung zur Verfügung stehen, ist es ihm möglich, Produkte zu vergleichen und deren Qualität und Wert einschätzen zu können. Eine zweifelsfreie Identifizierbarkeit eines Produktes muss daher durch die Nennung der wesenlichen Merkmale gewährleistet werden.

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