Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

24. Juni 2016

Angabe des Gesamtpreises muss voreingestellte Zusatzleistungen beinhalten

Männchen mit einer Lupe - Preis
Urteil des OLG Dresden vom 12.01.2016, Az.: 14 U 1425/15

Ist bei einer kombinierten Leistung eine Zusatzleistung in den ersten zwei Monaten kostenlos hinzugebucht, für die ab dem dritten Monat ein zusätzliches Entgelt anfällt, so ist diese auch dann bei der Berechnung des Gesamtpreises mit zu berücksichtigen, wenn die Leistung im ersten Monat gekündigt werden kann, so dass bei rechtzeitiger Kündigung keine zusätzlichen Kosten anfallen. Darüber hinaus ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe nur zulässig, wenn weitere Preisbestandteile eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Dies kann mittels eines Sternchenvermerks geschehen. Eine Fußnote, die ohne deutlich erkennbaren Zusammenhang auf einer anderen Unterseite aufgelöst wird, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht.

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24. Juni 2016 Top-Urteil

Drogeriemarkt darf Rabattcoupons von Mitbewerbern einlösen

10 Prozent vor buntem Hintergrund
Pressemitteilung Nr. 107/2016 zum Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

Wirbt eine Drogeriemarktkette damit, 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einzulösen, so stellt dies keine unlautere Werbebehinderung dar. Ebenso wenig ist in diesem Vorgehen ein Eindringen in einen fremden Kundenkreis zu sehen, denn die Empfänger gelten mit dem Erhalt der Coupons für ihre nächsten Einkäufe noch nicht als Kunden des werbenden Unternehmens. Erfolgt die Werbung zudem innerhalb des Drogeriemarktes, so richtet sich diese gezielt an dessen eigene Kunden. Allein durch die Möglichkeit der anderweitigen Nutzung werden Kunden auch nicht davon abgehalten, den Coupon bei dem ursprünglich damit werbenden Unternehmen einzulösen.

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20. Juni 2016

Zur Bemessung des Streitwerts bei unerlaubter Foto-Nutzung

Paragraphenzeichen mit eingerollten Geldscheinen in der Mitte
Beschluss des OLG Celle vom 13.05.2016, Az.: 13 W 36/16

Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage aufgrund von unerlaubter Foto-Nutzung ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht zu berücksichtigen. Dabei ist unter anderem insbesondere auf die Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung abzustellen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs kann dabei in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € (vorliegend 4.000,00 pro Lichtbild) liegen. Ein Verletzerzuschlag bei der Schadensberechnung wird dabei grundsätzlich abgelehnt. Auch für die Verdopplung des Lizenzsatzes, zur Verhinderung weiterer Verletzungen, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Dies gilt entsprechend auch für die Wertfestsetzung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch.

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17. Juni 2016

Kein Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung bei eBay

Wettbewerbsrecht - Paragraph - Ordner
Urteil des LG München I vom 06.05.2016, Az.: 17 HKO 21868/15

Wirbt ein Verkäufer in der Angebotszeile einer eBay-Auktion mit dem Umstand, dass es sich bei dem angebotenen Artikel (hier: Antifalten-Gesichtspads) ausdrücklich nicht um ein bestimmtes Konkurrenzprodukt handelt und benennt das Konkurrenzprodukt zu diesem Zwecke, so begründet diese Form vergleichender Werbung keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § Abs. 2 Nr. 4 UWG. Eine insoweit erforderliche Rufbeeinträchtigung scheidet mangels Vorliegen einer Herabsetzung des Vergleichsproduktes aus. Da es dem Werbenden im Rahmen der vergleichenden Werbung gerade auf eine Abgrenzung zum Produkt des Mitbewerbers ankommt, liegt in einem solchen Fall auch keine Wettbewerbsverletzung durch unlautere Rufausbeutung vor.

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15. Juni 2016

Verwechslungsgefahr bei Werbung einer „Hollywood-Agentur“ mit dem bekannten Hollywood-Schriftzug

"Hollywood"-Schriftzug in Los Angeles mit Natur
Urteil des LG München vom 19.05.2016, Az.: 17 HKO 1061/15

Wirbt eine Agentur für Models und Schauspieler(innen) mit der Bezeichnung „Hollywood-Agentur“ und damit verbunden mit dem berühmten Hollywood-Schriftzug, so steht der Hollywood Chamber of Commerce, als Schöpferin des Hollywoodzeichens, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 4 Nr. 3 a), b) zu. Dieser resultiert aus der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft der Agentur sowie aus der Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung Hollywood.

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14. Juni 2016

Zur Werbung mit „garantiert echten Meinungen“ im Internet

Personen mit Sprechblasen und Sternebewertungen
Urteil des BGH vom 21.01.2016, Az.: I ZR 252/14

a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.

c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

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14. Juni 2016

Hotelwerbung mit eigenem Sterne-Bewertungssystem irreführend

Fünf goldene Sterne als Bewertung
Urteil des OLG Nürnberg vom 19.04.2016, Az.: 3 U 1974/15

Werden von einem Hotelbuchungsportal angebotene Hotels mittels eines Sternebewertungssystems beworben, so ist dies irreführend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein selbst kreiertes Bewertungssystem handelt. Sind die Bewertungskriterien intransparent und nicht objektiv nachprüfbar und fehlen zudem ausreichende Hinweise darauf, dass es sich gerade nicht um eine unabhängige Qualitätsbeurteilung handelt, geht zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Sternenangabe für Hotels von einer neutralen Klassifizierungsstelle stammt. Der Anbieter kann allerdings schon aufgrund seiner Vermittlungsposition keine neutrale Vergabe-Stelle darstellen.

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13. Juni 2016

Seitensperren wegen AdBlock-Nutzung dürfen nicht umgangen werden

AdBlock - Hand auf rotem Stopschild
Urteil des LG Hamburg vom 03.12.2015, Az.: 308 O 375/15

Werden vom Betreiber einer Internetseite Maßnahmen getroffen, welche Nutzern eines Werbeblockers den Zugang zur Webseite verwehren sollen, so handelt es sich hierbei um eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a I UrhG, dessen Umgehung mittels spezieller Filterregeln eine verbotene Handlung nach § 95a III Nr. 3 UrhG darstellt. Der für diese Beurteilung maßgebliche Durchschnittsnutzer sei nicht in der Lage den schwer lesbar gemachten Programmcode der Anti-Werbe-Sperre auszulesen und auf Basis dieser Erkenntnisse neue Filterregeln für den verwendeten AdBlocker zu definieren, sodass in einem solchem Fall das Vorliegen einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme anzunehmen ist.

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02. Juni 2016

Küchenwerbung ohne Herstellerangabe und Typenbezeichnung der Elektrogeräte unzulässig

Küche in grau
Urteil des LG Potsdam vom 09.03.2016, Az.: 52 O 115/15

Bei einer Küchen-Werbung in einem Prospekt ist es notwendig, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der abgebildeten Elektrogeräte anzugeben. Denn die Funktionalität und Qualität wird nicht nur anhand des Korpus der Küche an sich, sondern ebenso anhand der Elektrogeräte, mit denen diese ausgestattet ist, beurteilt. Deshalb stellen diese Angaben wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts dar, welche dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen.

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02. Juni 2016

Vertrieb eines „Adblockers“ ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Aufschrift "Stop ADs" auf Handfläche steht für Adblocker
Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2015, Az.: 11 O 238/15

Die Unlauterkeit des Vertriebs eines sogenannten „Adblockers“ ist anhand einer Abwägung der jeweiligen Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln. Dabei spricht gegen eine Unlauterkeit insbesondere, wenn der Vertrieb der Software in erster Linie der Gewinnerzielung dient und nicht die Beeinträchtigung eines Wettbewerbers bezweckt. Auch die Möglichkeit des Internetnutzers, selbst zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Werbeseiten blockiert werden sollen, indiziert die Lauterkeit. Für eine solche spricht auch, dass es dem Seitenbetreiber jederzeit möglich ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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