Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

05. Juni 2015

Anforderungen an die Preisangabe der Flughafengebühr bei Flugbuchungen

Weltkarte mit Modellflugzeug, Geld und Reisepässen
Urteil des LG Berlin vom 28.04.2015, Az.: 16 O 175/14

Flugpreise müssen stets als Gesamtpreise ausgewiesen werden, welche alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Gebühren beinhalten. Die im Gesamtpreis enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sog. „sonstigen Zuschläge“ müssen hierbei gem. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gesondert ausgewiesen werden. Die Zusammenfassung aller dieser neben dem reinen Beförderungspreis anfallenden Kosten unter dem Punkt „Steuern & Gebühren“ in einer Summe ist unzulässig.

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03. Juni 2015

Einwilligungserklärungen für Telefonwerbung müssen eindeutig sein

Telefonterror, Männchen umgeben von Telefonhörern
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.12.2014, Az.: 2-06 O 030/14

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt eine Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher zwingend dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, die vom Verbraucher lediglich angekreuzt werden muss, wird dem Anspruch einer Einwilligung für den konkreten Fall nicht gerecht, wenn erst durch Klick auf einen weiterführenden Link bekannt wird, welchen Unternehmen gegenüber und zu welchen Zwecken (hier 57 verschiedene Unternehmen) die Einwilligung erteilt wurde. Es handelt sich dann um ein sogenanntes unzulässiges „Opt-out-Verfahren“, da sich der Verbraucher die Liste in der Regel erst nach der erteilten Einwilligung ansehe und falls er dann seine Einwilligung für bestimmte Unternehmen zurücknehmen möchte.

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02. Juni 2015

Kennzeichnungspflicht von geschwärzten Oliven

Schwarze Oliven in einer weißen Porzellanschale, dekoriert mit Rosmarin
Urteil des LG Duisburg vom 06.03.2015, Az.: 2 O 84/14

Industriell schwarz eingefärbte grüne Oliven dürfen nicht als "Schwarze Oliven" verkauft werden. Auch wenn der als Färbemittel verwendete Inhaltsstoff "Eisen-II-Gluconat" in dem Zutatenverzeichnis namentlich aufgeführt wird, ist hierin ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot zu erkennen, da nicht erwartet werden kann, dass der Verbraucher über die Wirkungsweise des hinzugefügten Stoffs informiert ist. Auch der Begriff "Geschwärzte Oliven" in der Zutatenliste genügt nicht den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht, wenn dem Verbraucher aufgrund des Gesamteindrucks der Etikettierung des Produkts der Eindruck vermittelt wird, es handle es sich um natürlich schwarz gewachsene und eben keine nachträglich geschwärzten Oliven.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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29. Mai 2015

Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel

bunte Tabletten, im Hintergrund ist Obst abgebildet
Urteil des LG Düsseldorf vom 08.10.2014, Az.: 12 O 200/14

Wird ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen beworben, die Bezug auf die positive Wirkung für Knochen und Gelenke sowie die Beweglichkeit nehmen, so ist die Werbung irreführend, wenn die beschriebene Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine positive Wirkung des Inhaltsstoffes belegt werden kann und dieser Inhaltsstoff im Endprodukt auch in einer relevanten Menge vorhanden ist.

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26. Mai 2015

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Mehrfachabmahnungen

Briefstapel mit dem Wort "Abmahnung" im Fesnter
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14

Mehrere Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (hier: sieben Abmahnungen in einem Zeitraum von drei Tagen) können rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 UWG sein. Indiz dafür ist zum einen, wenn gleich gelagerte Rechtsverstöße vorliegen, die zu vergleichbaren Konsequenzen führen würden und mit der ersten Abmahnung bereits alle erforderlichen Verletzungstatbestände gegeben sind. Zum anderen, wenn für diese Abmahnungen gesondert Gebühren geltend gemacht werden. Folglich fehlt es am Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, da sich der Gläubiger von sachfremden Motiven leiten lässt.

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22. Mai 2015

Bezeichnung „Kompetenzcenter“ für Fremd-Produkte kann unzulässig sein

Feinmechanik-Maschine mit Metallspänen
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2014, Az.: 6 U 21/14

Wirbt ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Kompetenzcenter“ für namentlich genannte Produkte eines Dritten, so kann diese Werbung den Eindruck erwecken, zwischen dem Werbenden und dem Dritten bestehe eine besondere Beziehung. Besteht eine solche tatsächlich jedoch nicht, so ist die Werbung unzulässig. Wird im Rahmen dieser Werbung auf eine 20-jährige Berufserfahrung der Kollegen im Umgang mit den Produkten verwiesen, so ist auch diese Aussage irreführend, wenn die Mitarbeiter hinsichtlich dieser Produkte tatsächlich nicht über eine entsprechend lange Berufserfahrung verfügen.

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21. Mai 2015

Umfangreiche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist nicht per se rechtsmissbräuchlich

CE Zeichen in Kreis
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.03.2015, Az.: 6 U 218/14

Eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch ein Unternehmen wegen fehlender CE-Kennzeichnung von Kopfhörern, die außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht, begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt des Unternehmens seinen Mandanten ganz oder teilweise von den mit der Verfolgung der Ansprüche verbundenen Kostenrisiken freigestellt hat. Dies ist jedenfalls bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen den Kostenrisiken einerseits und den Umsätzen bzw. Gewinnen des Unternehmens andererseits indiziert.

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21. Mai 2015

„Neu“-Bezeichnung für über 20 Jahre alte, unbenutzte Ware ist irreführend

zwei Schilder die in entgegengesetzte Richtungen zeigen, auf dem einen steht "NEU", auf dem anderen "GEBRAUCHT"
Urteil des LG Aachen vom 13.01.2015, Az.: 41 O 60/14

Die Bezeichnung einer zwar unbenutzten, jedoch über 20 Jahre alten Ware als „neu“ stellt eine zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne von § 5 I 2 Nr.1 UWG dar. Der durchschnittlich informierte und verständige Kunde geht bei einer als „neu“ deklarierten Ware von einer Fabrikneuheit des Artikels aus. Eine solche Bezeichnung ist jedoch nur zutreffend, wenn die Ware noch nicht benutzt ist, noch immer in der entsprechenden Ausführung produziert wird und keine Gefahr für etwaige Lagerschäden besteht. Ein solcher Schaden ist jedoch nach einer derart langen Lagerung bei nahezu keinem Produkt auszuschließen.

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20. Mai 2015

Einkaufsgutschein als Beigabe zu Arzneimitteln unzulässig

Hand eines Arztes übergibt Arzneimittelrezept an einen Patienten
Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15

Die Zugabe eines Einkaufsgutscheins (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“) zum Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel gemäß §§ 78 II 2, 3 III AMG, § 3 AMPreisV dar und ist folglich als unlautere geschäftliche Handlung einzustufen.

Die Zugabe eines Gutscheins zu Arzneimitteln fördert den unerwünschten Wettbewerb zwischen Apotheken, da Verbraucher aufgrund der festgeschriebenen Abgabepreise von Arzneimitteln bereits durch geringe Zuwendungen dazu verleitet werden können, nochmals - in der Hoffnung auf erneute Vergünstigungen - in der entsprechenden Apotheke einzukaufen.

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