

Beschluss des BPatG vom 04.05.2010, Az.: 24 W (pat) 76/08
Die Wortmarke "Speicherstadt" ist als geographische Bezeichnung nicht schutzfähig. Es besteht ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Verwendung der Bezeichnung und aufgrund der Bekanntheit der Speicherstadt ist auch nicht davon auszugehen, dass die unter der Marke "Speicherstadt" angebotenen Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen Publikum nur einem einzigen Unternehmen zugeordnet würden.
Beschluss des BPatG vom 21.06.2010, Az.: 27 W (pat) 184/09
Trotz seines klaren Bedeutungsgehaltes ist die Wort-/Bildmarke "ANONVIOLENTWORLD" wegen ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig genug, um markenfähig zu sein. Die konkrete Farbgestaltung in zwei unterschiedlichen Blautönen mit einer vorangestellten Erdkugel ist noch hinreichend eigentümlich, um ein betriebliches Unterscheidungsmittel darzustellen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 09.08.2010, Az.: 5 W 84/10
Multimediagigant Apple hat nun gerichtlich erwirkt, dass die deutsche Firma Koziol ihren Eierbecher nicht mehr „eiPott“ nennen darf. Dem Gericht nach sei Verwechslungsgefahr gegeben, da man –trotz differierender Schreibweise- beides gleich ausspreche. Ferner sei die Verpackung der eines iPods ebenfalls zum Verwechseln ähnlich: Die Form des Eierhalters entspreche einem iPod, das click-wheel, mit dem das Original bedient wird, werde durch ein angebrochenes Ei dargestellt. Da Apple die Marke iPod auch für Küchenaccessoires schützen ließ, bestehe folglich Verwechslungsgefahr.
Urteil des EuG vom 19.05.2010, Az.: T-163/08
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts kann die Wortmarke "Golden Toast" nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Der Eintragung steht das Hindernis der rein beschreibenden Qualität des Begriffs entgegen. Hierzulande möge "Golden Toast" zwar als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden werden. Jedoch werde im englischsprachigen Raum der Begriff nur dahingehend verstanden, dass das Produkt lediglich "zum Toasten geeignet" sei und sich goldfarben färben werde. Eine Eintragungshindernis in nur einem Teil des Gemeinschaft verhindert die Markeneintragung insgesamt.
Beschluss des BPatG vom 03.05.2010, Az.: 27 W (pat) 173/09
Die Bezeichnung "mobiLotto" ist für die Bereiche Computerprogramme, Unterhaltung und Werbung nicht als Marke eintragbar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu, da der Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass es sich dabei um ein mobiles Glücksspiel handelt und nicht um die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Pressemitteilung Nr. 150/2010 des BGH vom 16.07.2010, Az.: I ZR 57/08
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob aus der Marke "Lindt- Goldhase" der Verkauf ähnlich aussehender Schokoladenhasen (hier "Riegelein"- Hasen) verboten werden kann.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen, welches die Klage des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zunächst abgewiesen hatte, da der BGH sich derzeit nicht im Stande sieht, den Fall nochmals hinreichend zu überprüfen. Zum einen war der dem OLG Frankfurt zu den Akten gegebene Riegelein- Hase in den dem BGH vorliegenden Akten nicht mehr vorhanden. Der BGH konnte darum die Farbähnlichkeit der beiden Hasen nicht nachprüfen. Außerdem hatte das OLG nach Meinung der Richter die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr nicht richtig gewürdigt.<span...
Beschluss des BPatG vom 01.12.2009, Az.: 27 W (pat) 220/09
Für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung und Fortbildung ist die Marke "amazing discoveries" nicht eintragungsfähig, da sie einen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der aus - für einen maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise verständlichen - einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes besteht. Für die Schutzunfähigkeit reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung...
Urteil des BGH vom 04.02.2010, Az.: I ZR 51/08
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Beschluss des BPatG vom 12.07.2010, Az.: 28 W (pat) 83/09
Das englische Wort "Dynamic", das u.a. für Waren der Klassen 19 (u.a. Baumaterialien) und 27 (u.a. Bodenbeläge) beim DPMA als Marke angemeldet wurde, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können, sind nicht eintragungsfähig; auch dann nicht, wenn sie in ihrem Aussagegehalt eine gewisse Unschärfe aufweisen oder noch keine exakten begrifflichen Konturen erlangt haben.
Beschluss des BPatG vom 12.05.2010, Az.: 28 w (pat) 503/10
Mangels Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung "Premium Plus +" als Marke für Waren wie Nahrungsergänzungsmittel (Klasse 29 und 30) nicht eintragungsfähig. Da es sich bei "Premium Plus +" um einen im Alltag und im Werbebereich üblichen Begriff handelt, kommt ihm lediglich ein beschreibender Sinngehalt zu. Er ist daher nicht als kennzeichnendes betriebliches Herkunftszeichen geeignet.
Beschluss des BPatG vom 28.04.2010, Az.: 28 w (pat) 502/09
Die Abbildung einer naturgetreuen Schusswaffe ist für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen (Klassen 9, 13 und 28) als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig. Die begehrte Markenanmeldung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Funktion einer Marke sei, den Ursprung von Waren zu kennzeichnen, damit diese einem spezifischen Unternehmen zugeordnet werden kann. Da aber die Abbildung einer Waffe lediglich produktbezogene Merkmale aufweist, fehle es an dem für den Verbraucher notwendigen Herkunftsnachweis und somit auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Urteil des EuGH vom 29.07.2010, Az.: C-214/09 P
Der Europäische Gerichtshof hat in letzter Instanz den Schutz der Marke "Budweiser" in der EU durch den US-Konzern Anheuser-Busch abgelehnt. Damit endet ein über Jahre dauernder Streit mit der tschechischen Brauerei Budejovický Budvar, die ebenfall "Budweiser" braut. Der Europäische Gerichtshof bestätigte den Widerspruch der tschechischen Brauerei gegen die Markeneintragung, welche die älteren Markenrechte besitzt und diese auch ordnungsgemäß verlängerte.
Beschluss des BPatG vom 17.06.2010, Az.: 27 w (pat) 514/10
Der Begriff "Ulmer Münster" kann als Marke für Waren wie Biere, Biermischgetränke und alkoholfreies Bier eingetragen werden. Insbesondere steht dem nicht das Schutzhindernis in Form des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 MarkenG entgegen. Der Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte für die beanspruchten Waren in Betracht noch stellt die Bezeichnung für die beanspruchten Waren – und Dienstleistungen eine ernstzunehmende geografische Angabe dar. Mitbewerbern bleibt es grundsätzlich unbenommen auf die Lage ihrer Hotels, Wirtshäuser, etc. mit „am Ulmer Münster“ o.ä. neben einem Namen hinzuweisen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.11.2009, Az.: 6 U 160/08
Wenn ein Dritter Ware, die zunächst mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, nachträglich mit einem Echtheitszertifikat (COAL) des Markeninhabers versieht, welches der betreffenden Ware jedoch nicht konkret zugeordnet war, stellt dies eine Markenverletzung dar. Da es sich bei den Echtheitszertifikaten um Kennzeichnungsmittel handelt, die zur Unterscheidung echter Produkte von gefälschten Produkten dienen, liegt ein markenverletzender Weitervertrieb dieser CD-Roms auch dann vor, wenn Datenträger nachträglich mit „neutralen“ CoA-Labels versehen und in den Verkehr gebracht werden. Der Markeninhaber kann sich daher dem weiteren Vertrieb der mit seiner Marke gekennzeichneten Waren mit berechtigten Gründen widersetzen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 06.05.2010, Az.: 6 U 201/09
Die Übertragung einer Marke durch den Geschäftsführer und daran anschließende Kooperationsvereinbarungen, aus denen erhebliche Lizenzzahlungen zu Lasten des Übertragenen folgen, sind unwirksam, wenn der Geschäftsführer dabei seine Vertretungsmacht in grober Weise überschreitet und dieser Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertragspartner objektiv evident ist. Im vorliegenden Fall drängte es sich gerade auf, dass der Geschäftsführer bei einer unentgeltlichen Übertragung der Marke und daraus folgenden Lizenzzahlungsverpflichtungen seine Vertretungsmacht missbraucht.
Beschluss des BPatG vom 06.05.2010, Az.: 30 w (pat) 51/08
Ein nicht in Nürnberg ansässiger Wursthersteller hat kein berechtigtes Interesse an einer Beschwerde hinsichtlich einer Änderung der Spezifikation der fleischlichen Zusammensetzung der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste“.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 12.05.2010, Az.: 3 U 58/08
Die Bezeichnung "Stimmt´s" ist für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung markenrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere, weil die umgangssprachliche Frageform ein ausreichendes Mindestmaß an Originalität und die für den Verbraucher erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Dem Betreiber eines kommerziellen Internetportals ist es daher nicht gestattet die Bezeichnung "Stimmt´s" für die Wissensrubrik seiner Webseite, die sich inhaltlich mit ähnlichen Themen befasst, zu verwenden.
Urteil des LG Hamburg vom 29.04.2010, Az.: 327 O 480/09
Der Inhaber der Marke "Iron Man" kann Dritten die Nutzung des Begriffes „Iron Man“ für sportliche Aktivitäten, insbesondere für Triathlonwettkämpfe untersagen. Zudem wird die Gemeinschaftsmarke „Iron Man“ durch die Wort-Bild-Marke „Iron Town Triathlon Ferropolis“ verletzt, so dass die Löschung der Marke bei dem DPMA in die Wege zu leiten ist. Beide Marken sind zwar nicht unmittelbar verwechslungsfähig, allerdings reicht angesichts der Bekanntheit der Marke „Iron Man“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bereits aus. Vorliegend fasst der Verkehr die Marke „Iron Town Triathlon Ferropolis“ als Abwandlung zur Marke „Iron Man“ auf und ordnet die Triathlonveranstaltung daher dem gleichen Unternehmen zu.
Beschluss des BPatG vom 09.06.2010, Az.: 28 W (pat) 8/10
Der Widerspruch gegen die Marke ALLFAcolor aus der Marke Alpha ist unbegründet, da trotz identischer Warenklasse zwischen beiden Marken keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Allein die klangliche Übereinstimmung des Bestandteiles ALLFA und Alpha ist nicht ausreichend, da bei einer Abwägung nicht einzelne, sondern alle Bestandteile der Marke zu beurteilen sind. Klanglich wie schriftbildlich führt die unterschiedliche Zeichenlänge der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen jedoch lediglich zu einer geringen Markenähnlichkeit, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.
Beschluss des BPatG vom 02.06.2010, Az.: 28 W (pat) 34/10
Das Kennzeichen „Masterpiece“ kann für Möbel, insbesondere für Wasserbetten nicht als Marke geschützt werden, da es nicht als Herkunftsmerkmal eines bestimmten Unternehmens dienen kann. Der angesprochene Verkehrskreise versteht unter dem Begriff regelmäßig Spitzenleistungen, etwa handwerklicher, technischer oder auch sportlicher Art, die sich auch auf solche Waren beziehen können, die sich durch eine meisterhafte Ausführung oder ein meisterliches Design auszeichnen. Das Kennzeichen beschreibt daher die Qualität einer Ware und ist demzufolge als beschreibende Marke – auch unter Berücksichtigung der graphischen Ausgestaltung - nicht eintragungsfähig.
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