

NEU im abmahnBAROMETER:
Uns liegt eine Abmahnung von Herrn Oliver Heilmann durch Rechtsanwalt Krugmann vor, wonach unser Mandant im Rahmen seines eBay-Auftritts gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben soll.
Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 175/07
Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger ist allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht, wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
Beschluss des BPatG vom 09.10.2012, Az.: 27 W (pat) 49/11
Der Wort-/Bildmarke "HOT" fehlt es nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) an Unterscheidungskraft. So kann dem Wort "hot" regelmäßig in der Werbung ein vielfältiger Sinngehalt zugesprochen werden. Als Konsequenz daraus und mit dem Hintergrund der einfachen graphischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke fehlt es an ihrer Schutzfähigkeit.
Urteil des BGH vom 15.01.2013, Az.: X ZR 81/11
In einem Patentnichtigkeitsverfahren hat der BGH [kanzlei.biz Anwaltsanzlei Hild] u.a. darüber entschieden, ob ein Handbuch, in dem die Bedienung einer technischen Erfindung aufgeschrieben wurde, an Dritte weitergegeben werden darf. Sobald das Buch an den Empfänger übergeht, werden alle darin enthaltenen Merkmale preisgegeben. Es kommt darauf an, ob bei der Lieferung einer schriftlichen Aufzeichnung, eine Geheimhaltungspflicht „ausdrücklich oder stillschweigend“ vereinbart wurde oder ob diese sich aus „Treu und Glauben“ ergibt. Falls der Empfänger die Informationen von sich aus geheim halten möchte, muss er das Handbuch anfordern.
NEU im abmahnBAROMETER:
Uns liegt eine Abmahnung der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH wegen angeblich widerrechtlichen Plagiatsvertriebs durch unseren Mandanten vor. Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch die Ettrich Rechtsanwälte.
Kommentar zum Urteil des KG Berlin vom 26.02.2013, Az.: 5 W 16/13
Die Verwendung von Domainnamen, die als Bestandteil der URL einen Namen (z.B. einer natürlichen oder juristischen Person) verwenden, kann im Einzelfall unter anderem dann ein Problem darstellen, wenn es dadurch zu einer sog. Zuordnungsverwirrung kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus dem Domainnamen nicht ergibt, dass hinter der Domain nicht der wirkliche Namensinhaber, sondern beispielsweise ein unbeteiligter Dritter (ohne entsprechendes Namensrecht) steht.
Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: I ZR 82/11
a) Besteht zwischen Gleichnamigen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, ist in die Prüfung, ob eine Partei trotz Störung der Gleichgewichtslage ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs hat (hier: Vertrieb auch von Skischuhen unter der Unternehmensbezeichnung der Beklagten), eine Änderung der Marktverhältnisse einzubeziehen, aufgrund deren der Verkehr erwartet, dass die in der Branche tätigen Unternehmen ein bestimmtes Produktsortiment (hier: Skier, Skibindungen und Skischuhe) anbieten.
b) Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung.
Beschluss des BGH vom 02.10.2012, Az.: I ZB 89/11
Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Beschluss des BPatG vom 25.02.2013, Az.: 25 W (pat) 539/12
Die spruchartige Wortfolge " ENERGY MEETS INNOVATION" ist für die Dienstleistungen elektrische und elektronische Geräte, technische und kaufmännische Beratung im Energieberiech sowie Sammeln und Liefern von Daten als Marke auf Grund fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Da heutzutage die Verkehrskreise an englischsprachige Werbeslogans gewöhnt sind, wird auch dieser ohne Weiteres mit "Energie trifft (auf) Innovation" übersetzt werden können.
Neu im abmahnBAROMETER:
Unser Mandant hat eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Lichtenstein, Körner & Partner im Namen des Herrn Rainer Franke wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Markenrecht erhalten.
Beschluss des BGH vom 13.09.2012, Az.: I ZB 68/11
Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.
Beschluss des BpatG vom 15.01.2013, Az.: 27 W (pat) 536/11
Zwischen der Wortmarke "Bierkönig On Tour" und der Gemeinschaftsbildmarke "BIERKÖNIG - Schinkenstrasse" besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Wortbestandteil "BIERKÖNIG" - üblicherweise als Hinweis auf eine Person, die einen mit Bier in Zusammenhang stehenden Wettbewerb gewonnen hat - wird vom Verbraucher allein schon aufgrund der bildlichen Ausgestaltung nur als beschreibender Hinweis auf Thema, Inhalt und Bestimmung der eingetragenen Dienstleistungen verstanden. Der beigefügte Wortbestandteil "Schinkenstrasse" stellt lediglich eine nicht schutzfähige geographische Herkunftsangabe dar. Beide Begrifflichkeiten verfügen daher nur über schwache Kennzeichnungskraft und unterscheiden sich sowohl bildlich als auch graphisch ausreichend voneinander.
Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2012, Az.: I-4 U 95/12
Die Werbung „Made in Germany“ erzeugt beim Verbraucher die Erwartung, alle wesentlichen Fertigungsprozesse des jeweiligen Produktes hätten in Deutschland stattgefunden. Daher stellt es eine irreführende Werbung im Sinne des UWG dar, Kondome, die lediglich als Rohlinge aus dem Ausland bezogen, aber in Deutschland befeuchtet werden, als „Made in Germany“ in den Verkehr zu bringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kondome deutschen Qualitätsanforderungen nach dem Medizinproduktegesetz nachweisbar genügen und diese Qualitätstests in Deutschland stattgefunden haben.
Die RŽD, die russische Eisenbahn AG, sieht im Icon der iOS-App „Railway Tarif“ ihre Rechte am eigenen Logo verletzt. Ein Moskauer Gericht hat im April nun über eine Rechtsverletzung zu entscheiden, wobei auch ein Vergleich nicht ausgeschlossen scheint. Zwar geben beide Seiten keine Stellungnahme ab, doch hat Apple immerhin schon das streitgegenständliche Logo aus der App verbannt. Pikanterweise ist dies für den US-Konzern, der selbst beispiellos rigoros gegen Markenverletzungen vorgeht, bereits die zweite rechtliche Auseinandersetzung mit einer Eisenbahngesellschaft binnen kurzer Zeit.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.12.2012, Az.: 6 W 615/12
Während der Begriff "Stubbi" bundesweit markenrechtlich geschützt ist, so wird er in der Region Koblenz auch umgangssprachlich für eine bestimmte Bierflaschenform verwendet. Aus diesem Grund ist dort die Werbung mit diesem vor Ort beschreibenden Begriff entgegen dem Willen der Markeninhaberin erlaubt.
Beschluss des BPatG vom 08.01.2013, Az.: 27 W (pat) 107/12
Nachdem die Anmeldung zunächst vom DPMA zurückgewiesen wurde, wurde die Anmeldung der Wortmarke "Fidelio" nun vom Bundespatentgericht zugelassen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 beschränkt habe und die angemeldeten Dienstleistungen nun keinen Bezug mehr zu der Oper "Fidelio" von Ludwig van Beethoven aufwiesen. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei daher nunmehr gegeben.
Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 150/11
a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.
Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
Beschluss des BPatG vom 15.01.2013, Az.: 27 W (pat) 84/12
Die Wort-/Bildmarke „my sportworld Wir bewegen Dich“ ist für die Dienstleistungen Werbung, Einzelhandel und Großhandel, insbesondere für Sportwaren eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel dahingehend aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Urteil des EuG vom 06.07.2012, Az.: T-60/10
Die 2003 eingetragene Marke „Royal Shakespeare“, unter der Getränke vertrieben werden, nutzt den Ruf des gerade in England überragend bekannten Theaterensembles „The Royal Shakespeare Company“, welches auch schon 1999 als Marke eingetragen wurde, aus. Aufgrund der klanglichen und begrifflichen starken Ähnlichkeit verwechsle die breite Masse die beiden Marken, sodass sich die Getränkemarke des Ruhmes des Ensembles in unlauterer Weise bediene, so die Richter.
kanzlei.biz - bietet Ihnen mit über 4.000 einschlägigen News & Urteilen aus dem Bereich Internet /IT, Gewerblicher Rechtsschutz und Medienrecht, einschließlich der Recherchemöglichkeit nach Stichwort, Entscheidungsdatum, Gericht und Aktenzeichen, das bundesweit größte kostenlose Angebot einer deutschen Kanzlei in diesem Spezialbereich. (Stand: September 2012)