Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

06. März 2018

„Fack ju Göthe“ zu anstößig für Markeneintragung

Ältere Frau zeigt MIttelfinger
Urteil des EuG vom 24.01.2018, Az.: T-69/17

Das Wortzeichen „Fack Ju Goethe" kann nicht als Marke eingetragen werden, weil es gegen die guten Sitten verstößt. Der Durchschnittsverbraucher betrachtet die einzelnen Wortbestandteile des Wortzeichens und schließt von „fack ju" auf das diesem ähnliche „fuck you". Selbst wenn man „fuck you" nicht in seiner ursprünglichen - sexuellen - Bedeutung sieht, ist der Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt. Unerheblich ist, dass ein Teil des maßgeblichen Verkehrskreises eine solche derbe Ausdrucksweise für akzeptabel hält, weil diese Wahrnehmung nicht automatisch als die maßgebliche anzusehen ist.

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06. März 2018

Ärzte und Apotheker dürfen nur 1-Euro-Geschenke annehmen

Lächelnde Apothekerin mit rotem Gutschein in der Hand
Pressemitteilung des OLG Stuttgart zum Urteil vom 22.02.2018, Az.: 2 U 39/17

Das Verbot der Entgegennnahme von Werbegeschenken nach § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) gilt auch für Ärzte und Apotheker. Da stets davon auszugehen ist, dass man sich für Zuwendungen erkenntlich zeigt, Ärzte sowie Apotheker bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Werbegeschenke jedoch nicht unsachlich beeinflusst werden sollen, sind auch gegenüber diesen Berufsgruppen lediglich Geschenke von bis zu einem Euro zulässig. Werden hingegen von Pharmaunternehmen Koffer mit Erkältungsarznei im Wert von 27,47 € an Apotheker versandt, stellt dies einen Verstoß gegen diese Vorschrift dar.

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06. März 2018

Widerrufsbelehrung darf keinen zum Muster-Widerrufsformular verschiedenen Adressaten aufweisen

Widerrufsbelehrung; Widerrufsrecht
Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17

Geht aus einer Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, an wen ein etwaiger Widerruf zu richten ist, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Derart widersprüchliche Informationen liegen insbesondere dann vor, wenn in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular zwei verschiedene Adressaten genannt werden.

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05. März 2018

Wettbewerbsbeschränkende Rabattaktion begründet Unterlassungsanspruch

Comic-Pille grinst und präsentiert ein Rabatt-Zeichen
Urteil des BGH vom 17.10.2017, Az. KZR 59/16

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen eine Rabattaktion gewährt, die dazu geeignet ist, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. In vorliegendem Fall wurde ein bestimmtes Kontingent eines Lebensmittels für kalorienarme Ernährung zu einem reduzierten Preis angeboten, aber nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt nicht unter einem bestimmten Verkaufspreis an den Verbraucher abgegeben würde. Einem Unternehmen auf diese Weise die Freiheit zu nehmen, den Preis nach eigenem Ermessen festzusetzen, ist rechtswidrig.

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02. März 2018

Metatag kann Inlandsbezug einer Markenbenutzung begründen

Hand hält Kärtchen mit Aufschrift "SEO"
Urteil des BGH vom 09.11.2017, Az.: I ZR 134/16

Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

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02. März 2018 Top-Urteil

Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer weiterhin vorerst nicht nutzen

WhatsApp Icon und Facebook Like-Daumen
Beschluss des OVG Hamburg vom 26.02.2018, Az.: 5 Bs 93/17

Die Datenerhebung und -verarbeitung deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook verstößt möglicherweise gegen nationales Datenschutzrecht, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 BDSG. Damit ist die Facebook betreffende Untersagungsverfügung mit dem Inhalt, dass personenbezogene Daten der WhatsApp-Nutzer mit deutscher Telefonnummer (allein) gestützt auf die im Rahmen einer Änderung der Datenschutzrichtlinien erteilte Einwilligung nicht erhoben oder gespeichert werden dürfen, nicht offensichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang deutsches oder irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist oder ob Hamburgs Datenschutzbeauftragter eine derartige Eingriffsbefugnis überhaupt zusteht, überwiegt hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der Einhaltung des BDSG das Aussetzungsinteresse von Facebook, womit die Datennutzung - jedenfalls vorläufig - weiterhin untersagt bleibt.

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01. März 2018

Google muss Suchergebnisse nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen prüfen

Laptop mit Suchmaschine in Google-Optik
Pressemitteilung Nr. 39/2018 des BGH zum Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16

Die in einer Suchmaschine auffindbaren Inhalte werden durch Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigenen Inhalten des Suchmaschinen-Betreibers. Zwar kann dieser als mittelbarer Störer haften, die Haftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ihn trifft schon aus Gründen der Praktikabilität gerade keine anlasslose Prüfpflicht dahingehend, dass er sich zu vergewissern hat, ob die von Suchprogrammen aufgefunden Inhalte Persönlichkeitsverletzungen enthalten. Erlangt er jedoch durch einen konkreten Hinweis von offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis, muss er reagieren.

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01. März 2018

Verbraucherzentrale steht Beseitigungsanspruch gegen Verwender unwirksamer AGB zu

Anzugträger mit verschränkten Armen hinter überquellendem Müll
Urteil des BGH vom 14.12.2017, Az.: I ZR 184/15

a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.

b) Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.

c) Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.

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28. Februar 2018

Verbotene Veröffentlichung von Liebesbeziehung mit Minderjähriger

junge Frau posiert auf Bett für ihren Freund, Fotograf
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 2-03 O 130/17

Die Veröffentlichung und der Besitz intimer Bilder eines anderen ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu widerrufen hat. Vorliegend hatte ein Lehrer intime Fotos einer ehemaligen Schülerin in seinem Besitz und außerdem intime Details der Beziehung auf Facebook veröffentlicht. Der Lehrer hatte zu dem damals noch minderjährigen Mädchen eine Beziehung, aus welcher die intimen Fotos stammen. Obwohl die mittlerweile 20-jährige Studentin Aktfotografien von sich selbst für den Playboy erstellen ließ, hat der Lehrer nach Beziehungsende kein Recht, intime Fotos aus der damaligen Beziehung zu besitzen. Vielmehr sind Bilder der Betroffenen mit Intimbezug zu löschen. Ebenso unzulässig ist die Veröffentlichung der Tatsache, dass eine intime Beziehung zu der damals Minderjährigen überhaupt bestand.

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