Markenanmeldung von „Testa Rossa“ war nicht bösgläubig
Für eine bösgläubige Markenanmeldung liegt die Beweis- bzw. Feststellungslast auf Seiten der Antragstellerin. Im zugrundeliegenden Fall argumentierte die Antragstellerin, dass der Gegner seine Marken, die er nach ihren anmeldete, bösgläubig angemeldet hätte. Das Gericht lehnte die Beschwerde allerdings ab, da der Vortrag der Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass der Markeninhaber eine Schädigungsabsicht hatte. Dabei betonte es, dass eine Verwechslungsgefahr nicht grundsätzlich eine Bösgläubigkeit herbeiführe, sondern vielmehr eine Einzelfallprüfung ausschlaggebend sein müsse, bei der dieser Umstand ein Indiz darstellen könne.

