Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

23. Juli 2008

Urhebervermerk im Impressum

Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.02.2008, Az.: I-20 U 126/07 Ein Impressum ist eine geeignete Stelle zur Bezeichnung eines Urhebers, wenn die Angabe dort nur nicht in sonstigem Text untergeht.
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23. Juli 2008

Sammelaktion für Schoko-Riegel

Pressemitteilung des BGH vom 17.07.2008, Az.: I ZR 160/05 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist und auch nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig sei. Bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen sei auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe abzustellen.
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23. Juli 2008

Markenschutz von Namen fiktiver oder unbekannter Personen

Beschluss des BPatG vom 05.12.2007, Az.: 32 W (pat)33/06 Namen fiktiver oder jedenfalls unbekannter Personen sind wie sonstige Phantasietitel einem Markenschutz für mediale Produkte wie z.B. Bücher, Bild- und Tonträger, Unterhaltung usw. grundsätzlich zugänglich (Fortführung von BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; Klarstellung zu BPatGE 42, 250 - Winnetou).
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23. Juli 2008

Milchschnitte

Beschluss des BGH vom 25.10.2007, Az.: I ZB 22/04 a) Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen. b) Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform  technisch bedingt ist...
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22. Juli 2008

Wettbewerbswidrige Verwendung der Titels „Männerarzt (CMI)“

Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2008, Az.: 4 U 82/08 Die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG. Sie beinhaltet eine Irreführung über die Befähigung eines Arztes, da in den Augen der Patienten in der Bezeichnung "Männerarzt" ein Pendant zum "Frauenarzt" gesehen wird. Der in Klammern gesetzte Zusatz "CMI" schließt diese Irreführung nicht aus, da dieses Kürzel dem Verkehr in seiner Bedeutung größtenteils unbekannt ist und das Augenmerk auf der Hauptbezeichnung liegt und darin die entscheidende Facharztbezeichnung gesehen wird.
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22. Juli 2008

Wettbewerbsrechtliche Verbandsklage

Urteil des BGH vom 01.03.2007, Az.: I ZR 51/04 UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Für die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Ge-wicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Un-ternehmern repräsentativ sind. ...
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22. Juli 2008

Deutsche Telekom AG

Urteil des EuGH vom 22.11.2007, Az.: C-262/06 Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sind dahin auszulegen, dass ein gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung, das im innerstaatlichen Recht aus der Zeit vor dem aus diesen Richtlinien resultierenden Rechtsrahmen enthalten ist, und die diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakte vorübergehend aufrechtzuerhalten sind. ...
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22. Juli 2008

Online-Durchsuchung

Urteil des BGH vom 31.01.2007, Az.: StB 18/06 Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
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22. Juli 2008

Verlängerung der Frist nach Annahmeverzug

Urteil des BGH vom 03.04.2007, Az.: X ZR 104/04 Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestätigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).
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