Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Übertragung der Domain dekra.tv auf die Dekra e.V.
Kennzeichenverletzende ausländische Domain mit Inlandsbezug
IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten
Dynamische IP-Adressen stellen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Die dahinterstrehende Person kann nur illegal durch den Access-Provider ermittelt werden. Diese Möglichkeit genügt dem Begriff der Bestimmbarkeit nicht.
ABG-Vorschriften als Marktverhaltensregeln
Die gesetzlichen Vorschriften über AGB gelten nicht als Marktverhaltensregeln. Zwar bezwecken sie den Schtz von Verbrauchern als Marktteilnehmer, jedoch ist der wettbewerbsrechtliche Schutz des Verbrauchers nicht mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Verbraucherschutz gleichzusetzen.
Keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC
Für einen internetfähigen Computer muss nicht schon allein wegen der Geeignetheit zum Empfang Rundfunkgebühren gezahlt werden, da dieser, anders als die herkömmlichen Empfangsgeräte, ein Bereithalten zum Empfang nicht vermuten lässt, weil eine andere Zweckverwendung nicht ausgeschlossen ist.
Domain-Parking
Ein Domaininhaber, der unter anderem die Dienstleistung des Domain-Parkings anbietet haftet nicht für Markenrechtsverletzungen der Werbe-Links. Jenes Geschäftsmodell beruht auf Automatismen, deren Überprüfung auf etwaige Rechtsverletzungen allein aus technischen Gründen unzumutbar ist, so dass eine Haftung erst ab Kenntnis einer Verletzung angenommen werden kann.
Anhörung bei Urheberrechtsverletzungen
Wurden Urheberrechte im Internet durch die Nutzung von Filesharing-Systemen durch mehrere Mitarbeitern verletzt und können die Verbindungsdaten, jedoch nicht die konkreten Täter aus einem Kreis von Internetnutzern ermittelt werden, kann ein Verfahren nicht ohne Anhörung eingestellte werden. Insbesondere darf auch keine Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt werden.
Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache
Das Fehlen einer Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht als geeignet anzusehen, den Wettbewerber mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, da diese Information für den Verbraucher von ungleich geriner Bedeutung ist. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung reicht aus.
Widerrufsfrist ab Eingang der Ware
Die Übernahme der Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV für Internetgeschäfte, ohne den Verweis darauf, dass die Frist erst bei Eingang der Ware zu laufen beginnt, stellt wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit dar.

