Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

08. April 2025

Kein DSGVO-Anspruch in Scraping-Fällen

Beschluss des OLG München vom 13.02.2025, Az.: 24 U 3020/24 e

Ansprüche aus der DSGVO ergeben sich in Scraping-Fällen, also Fällen, bei denen Dritte unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf einer Plattform (bspw. Social Media) verfügbaren öffentlichen Informationen nutzen, jedenfalls dann nicht, wenn der Anspruchsteller seinen Kontrollverlust über Daten nicht hinreichend nachweisen kann, da diesem hierbei die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Für einen Nachweis genügt es insbesondere nicht, dass ein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten vorliegt. Erforderlich ist vielmehr, neben dem Beleg der ursprünglichen Kontrolle über die geheimhaltungsbedürftigen Daten, auch die Darlegung eines kausalen Schadens.

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24. März 2025

Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung

Beschluss des AG Hanau vom 03.03.2025, Az.: 32 C 226/24

Eine Benachrichtigung in Form einer automatisierten Rückantwort an den Absender einer E-Mail, dass die gesendete E-Mail an eine nicht mehr benutzte Adresse gesendet wurde und keine Weiterleitung stattfindet, lässt den Zugang der Absender-Mail nicht entfallen. Der Empfänger müsse sich den Zugang deshalb zurechnen lassen, weil er durch die automatisierte Rückantwort die nicht benutzte E-Mail-Adresse so bereit hält, dass E-Mails auf dieser eingehen und somit zugehen können, was im Ergebnis einer Lesebestätigung gleichkommt, hielt das AG Hanau in seinem Beschluss fest.

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24. Februar 2025

Buttonlösung bei Abschluss eines kostenlosen Probeabos

Verbraucherschutz mit Glühbirnen
Urteil des KG Berlin vom 05.11.2024, Az.: 5 UKl 5/24

Der Anwendungsbereich der Buttonlösung (die anzuklickende Schaltfläche bei einer Zahlungsverpflichtung eines Verbrauchers im elektronischen Geschäftsverkehr muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichen Formulierung beschriftet sein) ist dann nicht eröffnet, wenn nach Ablauf des Probemonats eine weitere Vertragserklärung des Kunden erforderlich ist, um ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Die zum Abschluss des in ein kostenpflichtiges Abo führende Willenserklärung wird nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben, sodass das Betätigen des Probeabos lediglich als Start eines Bestellungsvorgangs verstanden werden kann, nicht aber zu einem Abschluss des Bestellvorgangs führt.

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11. Februar 2025

„Nazi-Troll“- Bezeichnung durch Streamerin unzulässig

Ein weißes Verkehrsschild mit dem Schriftzug "Persönlichkeitsrecht" vor einer Wiese, im Hintergrund blauer Himmel und ein Baum am Horizont
Urteil des LG Hamburg vom 15.11.2024, Az.: 324 O 507/23

In der Öffentlichkeit stehende Personen als "Nazi-Troll" zu bezeichnen, ohne dass es Anknüpfungstatsachen gibt, aus denen sich eine Einstellung oder Überzeugung ablesen lässt, die auf eine Übereinstimmung mit der Ideologie des Nationalsozialismus schließen lassen, ist unzulässig. Für das Bejahen der Anknüpfungspunkte reicht es insbesondere nicht aus, dass die verletzte Person vermehrt durch Transfeindlichkeit und Misogynie aufgefallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die "Nazi-Troll"-Äußerung erkennbar nicht zum Ausdruck bringen soll, dass tatsächlich eine rechtsradikale Gesinnung bei der verletzten Person vorliegt, sondern ein (Fehl-)Verhalten bewerten will.

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11. Februar 2025 Top-Urteil

Wie müssen Geschäftsmails verschlüsselt werden?

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 18.12.2024 (Az.: 12 U 9/64)

Zur Frage, wie E-Mail-Verkehr zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden geschützt werden müsse, urteilte das OLG Schleswig-Holstein. In dessen Fall ging es um einen Bauunternehmer und dessen Kundin. Der Unternehmer versendete eine Mail mit einer darin enthaltenen Rechnung für seine Leistung an seine Kundin. Die Mail wurde von Internet-Verbrechern abgefangen. Diese Veränderten die angegebene Rechnungssumme und Kontoverbindung. Die abgeänderte Mail wurde an die Kundin geschickt und diese zahlte an das angegebene Konto.

Das OLG Schleswig-Holstein urteilte nun, dass es nicht ausreiche, Mails, welche nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellen, nur per sog. Transportverschlüsselung gesichert werden dürfen. Grund dafür ist, dass diese Verschlüsselung keinen "geeigneten" Schutz im Sinne der DSGVO darstellt, da eine Verfälschung ein finanzielles Risiko für Kunden darstellt.

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13. Januar 2025

EU-Kommission muss wegen Datenschutzverstoß Schadensersatz zahlen

Schadensersatz-Stempel auf Zettel über Geldscheinen.
Urteil des EuG vom 08.01.2024, Az.: T-354/22

Da die EU-Kommission auf der, mittlerweile nicht mehr erreichbaren, Webseite Zukunft Europas die Option „Mit Facebook anmelden“ anbot und dabei Nutzerdaten in die USA übermittelt wurden, muss sie nun 400 Euro Schadensersatz an einen Deutschen zahlen. Das Gericht der Europäischen Union bejahte den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der Betroffene könne sich nicht sicher sein, wie seine personenbezogenen Daten, vor allem seine IP-Adresse, verarbeitet werden. Den übrigen Klageanträgen wurde nicht stattgegeben.

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06. Dezember 2024

Keine Löschung eines Schufa-Eintrages und Scorewertberichtigung

roter Stempelabdruck mit Aufschrift "SCHUFA!"
Urteil des LG Wiesbaden vom 19.09.2024, Az.: 3 O 156/24

Bei Zahlungsstörungen, welche bei einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland vermerkt worden sind, besteht auch dann kein Anspruch auf Löschung der (Schufa-) Eintragungen, wenn die Verbindlichkeiten mit überobligatorisch hohen Rückzahlungsbeträgen getilgt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, dass es sich bei den Eintragungen um „unrichtige Forderungen“ oder „nicht offene Forderungen“ handelt. Grund hierfür ist u.a., dass diese Begriffe zu ungenau sind, so das LG Wiesbaden in seinem Urteil.

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02. Dezember 2024

Schadensersatz gegen Facebook wegen Kontrollverlustes über Daten durch sog. Scraping unbekannter Dritter

Pressemitteilung Nr. 218/2024 des BGH zum Urteil 18.11.2024 (Az.: VI ZR 10/24)

Der Umstand, dass auf der Social-Media-Plattform "Facebook" Accounts mittels der Telefonnummer gefunden werden können, führte zum sog. Scraping durch unbekannte Dritte. "Scraping" ist eine Verknüpfung von den öffentlich einsehbaren Daten des Facebook-Profils und der entsprechenden Handynummer, indem mittels der beschriebenen Suchfunktion willkürliche Ziffernkombinationen ausprobiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu insbesondere zu entscheiden, ob Betroffene immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen des Kontrollverlustes über die Daten verlangen können. Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln) bedarf es laut dem BGH dazu gerade keiner über den Kontrollverlust hinausgehende psychischer Beeinträchtigung. Vielmehr begründe bereits ein kurzzeitiger Verlust über die Kontrolle der eigenen Daten, unabhängig von konkreten negativen Folgen, einen solchen Anspruch.

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11. Oktober 2024 Top-Urteil

Facebook: Nutzung von personenbezogenen Daten nicht unbefristet möglich

Facebook F auf einer blauen Taste einer Tastatur
Urteil des EuGH vom 04.10.2024, Az.: C-446/21

In dem, vom Obersten Gerichtshof (Österreich) eingeleiteten, Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zwischen dem Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems und Meta ging es um Fragen bezüglich der Verarbeitung von Daten über die sexuelle Orientierung für personalisierte Werbung. Zunächst wurde der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahingehend betont, dass eine zeitlich unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten für zielgerichtete Werbung als unzulässiger Eingriff in die Rechte der Nutzer von sozialen Netzwerken anzusehen ist. Außerdem kann eine unterschiedslose Verwendung der Daten ohne Berücksichtigung des Sensibilitätsgrads nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die Nutzerrechte nach der DSGVO angesehen werden. Auf die zweite Frage antwortete der Gerichtshof, dass zwar durch die Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion diese Information nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO verarbeitet werden darf. Allerdings dürfen deswegen keine Daten die gegebenenfalls außerhalb des sozialen Netzwerks von Anwendungen und Webseiten dritter Partner erhoben werden, aggregiert und analysiert werden, um personalisierte Werbung zu schalten.

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