Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2021, Az.: 15 U 160/20Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg eingelegt. Er macht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) gegen das polnischsprachige Angebot einer Ferienwohnung geltend. Grund ist, dass ein Teil der Informationen auf Englisch verfasst ist. Der Kläger argumentiert, dass die gemischte Gestaltung den Verbraucher, der die englischen Details nicht versteht, über wesentliche Informationen irreführt und zur Buchung verleitet. Außerdem begründet er in der Berufung, dass die fremdsprachigen Informationen der beruflichen Sorgfalt widersprechen. Allerdings gibt es keine Sorgfaltspflichten des Unternehmens bezüglich der Bereitstellung der Informationen in der Landessprache, dies würde den Grundfreiheiten der EU, insbesondere dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) widersprechen. Außerdem fehlt es an der geschäftlichen Relevanz des Angebots. Der Unterlassungsanspruch würde erfordern, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er mit den englischen Informationen nicht getätigt hätte.