Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
Berichterstattung über Gesundheitszustand
Nachweis über die Zuordnung der IP-Adresse
Zum Nachweis, wem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, genügen bei Unterlassungsbegehren die Ausdrucke einer Online-Ermittler-Firma nicht.
Anhörung bei Urheberrechtsverletzungen
Wurden Urheberrechte im Internet durch die Nutzung von Filesharing-Systemen durch mehrere Mitarbeitern verletzt und können die Verbindungsdaten, jedoch nicht die konkreten Täter aus einem Kreis von Internetnutzern ermittelt werden, kann ein Verfahren nicht ohne Anhörung eingestellte werden. Insbesondere darf auch keine Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt werden.
Zur-Verfügung-Stellen im privaten Rahmen
Werden Musikdateinen im Internet innerhalb einer speziellen Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt wird, der Rahmen des Privaten entgültig überschritten, da es für den Handelnden offenkundig keine Rolle spielt, wer auf die Daten zugreift.
Gewerbliches Ausmaß bei Drittauskunftsanspruch
Voraussetzung einer Drittauskunft gemäß § 101 Abs.9 UrhG ist, dass die Verletzungshandlung in gewerblichen Ausmaß erfolgte. Entscheidend dafür ist einerseits die Anzahl der Rechtsverletzungen, aber auch deren Schwere, so dass insbesondere die Veröffentlichung eines vollständigen Musikalbums im Internet zum Auskunftsanspruch gegenüber Dritten führt.
„Terroristentochter“
Verdachtsäußerungen
Werden in einem Buch, welches für sich historische Tragweite beansprucht, Verdachtsäußerungen bezüglich der Begehung von Straftaten getätigt, sind diese aber nicht bewiesen, verletzen der Autor wie der Verleger ihre journalistische Pflicht zur sorgfältigen Recherche. Der Verdächtigte kann daher Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts geltend machen.
Gewerbliches Ausmaß der „Internet-Piraterie“
Ein besonders schwerer Verstoß gegen fremde Urheberrechte mittels gewerblicher Aktivität des Verletzers kann nur unter Berücksichtigung der Art, Aktualität und des Marktwertes der jeweiligen Werke herausgebildet werden. Danach wird ein gewerbliches Handeln erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen.
Bilddarstellungen mit unnatürlicher Geschlechtsbetontheit
Eine unter § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV unterfallende Bilddarstellung liegt inbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt.

