Keine Dringlichkeit, wenn sowohl Bewertung als auch Google-Konto gelöscht
Das OLG Bamberg hat eine Berufung auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Unterlassung negativer Kundenbewertung zurückgewiesen. Unsere Kanzlei, die die Beklagtenseite vertritt, konnte somit einen Erfolg verbuchen. Das Gericht führte aus, dass es an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit fehle, wenn eine Auffindbarkeit der negativen Rezension nicht nachgewiesen werden kann und der Beklagte die betroffene Bewertung sowie das verwendete Google-Konto gelöscht und die Tätigkeit als „Local Guide“ eingestellt hat. Die von der Klägerin vorgetragene Unsicherheit durch eine erneute Veröffentlichung begründet daher keine Dringlichkeit. Auch bestehe durch die nicht mehr auffindbare Bewertung keine Gefahr für die Rechtsverwirklichung der Klägerin im Hauptsacheverfahren.

