OVG NRW: Zwangsgeld wegen Bio-Werbung im Online-Shop
Ein Zwangsgeld von 500 Euro wegen fortgesetzter Werbung für Produkte mit Hinweisen auf eine ökologische oder biologische Produktion bleibt bestehen. Maßgeblich war, dass die Betreiberin des Online-Shops im Oktober 2025 gegen eine bestandskräftige Unterlassungsverfügung verstoßen hatte. Eine spätere Entfernung eines betroffenen Produkts von der Homepage beseitigte den bereits verwirklichten Verstoß nicht. Auch ein nachträglich verwendeter Disclaimer für weitere Produkte änderte nichts daran, dass deren Vertrieb von der bestandskräftigen Verfügung erfasst war.

