Urteile aus der Kategorie „Prozessrecht“

29. April 2019

Verfassungsbeschwerde zum Thema prozessualer Waffengleichheit hat Erfolg

Ordner mit Aufschrift Bundesverfassungsgericht
Beschluss des BVerfG vom 30.09.2018, Az.: 1 BvR 1783/17

Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem Urteil fest, dass das Landgericht Köln durch seinen Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegner in dessen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt hat. Die einstweilige Verfügung wurde nämlich erlassen, nicht nur ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, sondern auch ohne vorprozessuale Abmahnung durch den Antragssteller. Zwar besteht in Ausnahmefällen Grund den Antragsgegner nicht anzuhören, wenn es jedoch, wie in diesem Ausgangsfall, um bereits veröffentlichte Äußerungen geht, ist dies nicht der Fall. Außerdem ist die Notwendigkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Antragsgegners hier nicht gegeben.

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12. April 2019

Einstweilige Verfügung von Sky gegen Internet-Provider scheitert an Dringlichkeit

Frau streamt illegal am Laptop
Urteil des LG München I vom 22.02.2019, Az.: 37 O 18232/18

Das Verhalten von Sky war in diesem Fall dringlichkeitsschädlich, da die rechtsverletzende Handlungsweise der Internetdienste "Kinox.to", "Burning Series" und "Serien Stream" schon lange vor Antragsstellung bekannt war. Die Dringlichkeit ist nicht werksbezogen auszulegen, was bedeutet, dass sie unabhängig von den neuesten von Sky angebotenen und von den oben genannten Internetdiensten illegal zur Verfügung gestellten Filmen und Serien zu sehen ist. Vielmehr hätte Sky schon bei vorherigen Rechtsverletzungen, die es auf jeden Fall gegeben hat, einen Antrag auf eine DNS-Sperre stellen können, was zukünftige Rechtsverletzungen verhindert hätte und wiederum zeigt, dass Sky die Angelegenheit selbst nicht als dringlich erachtete.

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08. April 2019 Top-Urteil

Haften Anschlussinhaber für Familienmitglieder bei illegalem Filesharing?

Laptop mit Kopfhörern
Beschluss des BVerfG vom 18.02.2019, Az.: 1 BvR 2556/17

Der in Art. 6 GG verbürgte Schutz der Familie bewahrt Eltern nicht davor, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder beim illegalen Filesharing decken. Art. 6 GG gewährt Familienmitgliedern eine „Wahlmöglichkeit“, gegen die Familienmitglieder auszusagen oder als Anschlussinhaber selbst für die gerügte Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden. In Abwägung mit dem Eigentumsrecht des Rechteinhabers aus Art. 14 GG ändert ein Schweigen des Anschlussinhabers nichts an der prozessualen Darlegungs- und Beweislast. Damit bleibt es für den Anschlussinhaber bei der Vermutung der Täterschaft.

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28. Januar 2019

Vorenthaltene Informationen und Wettbewerbsverletzung an Jogginghosen

Mutter und Tocher in der Yoga-Position Lotussitz
Urteil des BGH vom 31.10.2018, Az.: I ZR 73/17

a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.

b) Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

c) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.

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20. Dezember 2018

Gesamtkontext entscheidet, ob Kommentar als Satire zu verstehen ist

Hasskommentar auf Tastaturtaste
Beschluss des OLG Köln vom 18.10.2018, Az.: 15 W 57/18

Die Bewertung der Zulässigkeit einer Sperrung eines Nutzers hängt von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab. Um den Aussagegehalt zu erfassen muss das Verständnis eines Durchschnittslesers und der allgemeine Sprachgebrauch in einem Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Beruft sich der Nutzer darauf, dass der Kommentar als Satire zu verstehen ist, muss dies der Gesamtkontext des Kommentars deutlich aufzeigen.

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11. Dezember 2018

Anforderungen an Aufklärungspflichten bei Mehrfachabmahnung

Mann hält Klemmbrett und Lupe in der Hand und liest Abmahnung
Beschluss des LG Würzburg vom 27.09.2018, Az.: 1 HK O 1487/18

Ein Fall der Drittunterwerfung liegt dann vor, wenn der für die wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung Verantwortliche abgemahnt wird, er jedoch zuvor bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten wegen derselben Verletzungshandlung abgegeben hat. In einem solchen Fall muss der (erneut) Abgemahnte bestimmte Aufklärungspflichten gegenüber dem Zweitabmahnenden erfüllen. Ein pauschaler Hinweis auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss der Abgemahnte den Zweitabmahner detailliert informieren, damit dieser zuverlässig beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Darunter fallen Angaben über den Erstabmahner und den Inhalt der Unterlassungserklärung einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe. Entsteht dem Zweitabmahner durch eine nicht ausreichend erfolgte Aufklärung ein Schaden (hier: die Kosten der Unterlassungsklage), kann der Zweitabmahner diesen Schaden gem. § 280 BGB geltend machen.

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27. November 2018

Auskunftspflicht von Internet-Marktplätzen im Falle von Markenpiraterie bestätigt

Straßenschild "Original" zeigt nach Rechts, Straßenschild "Fälschung" ist durchgestrichen und zeigt nach links
Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.02.2018, Az.: 2 U 73/17

Markeninhaber besitzen in Bezug auf Markenfälschungen einen Anspruch gegen Internet-Marktplätze auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil gegen Amazon Marketplace wurde als unzulässig verworfen, da das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Berufungszulassung enthält und das Schweigen hierzu regelmäßig die Nichtzulassung der Berufung zur Folge hat. Darüber hinaus konnten die Berufungsklägerinnen den nötigen Beschwerdewert von über 600 Euro nicht glaubhaft machen. Insbesondere sei für die Auskunftserteilung keine Einschaltung der Rechtsabteilung notwendig, da die Identifizierung der Abnehmer der Markenfälschungen als gewerbliche Abnehmer regelmäßig bereits anhand der Firmierung möglich sei.

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26. November 2018

Anspruch auf Übertragung einer Internet-Domain infolge eines Pfändungsbeschlusses

Domain Kürzel auf Tastatur
Urteil des BGH vom 11.10.2018, Az.: VII ZR 288/17

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

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13. November 2018

Streitwert von € 500 bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch angemessen

Roter Paragraph auf Geldscheinen
Beschluss des OLG Köln vom 05.02.2018, Az.: 9 U 120/17

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei Verfahren betreffend einer vollständigen Datenauskunft im Sinne des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist unter dieser Maßgabe ein Streitwert von € 500 angemessen; wirtschaftliche Interessen sind bei einer solche Auskunft nicht ersichtlich.

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22. Oktober 2018

„Forum Shopping“ lässt Rechtsschutzinteresse bei einstweiligem Rechtsschutz entfallen

Richterhammer bei Gericht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 27.08.2018, Az.: 2-03 O 307/18

Wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, hat der Antragsteller nur einen Anspruch darauf, dass sein Begehren einmal und von einem Gericht geprüft wird. Wird ein gleichlautender Antrag dennoch bei mehreren Gerichten gestellt (sog. „Forum Shopping“ bzw. „Forum Hopping“), entfällt das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragsstellers, sodass der zweite Antrag unzulässig ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das angerufene zweite Gericht durch den Antragsteller auf den erfolgslosen Antrag bei dem vorhergehenden Gericht hingewiesen wird.

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