Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

10. August 2017

Stornierungsgebühren von Air Berlin sind unzulässig

Stornierungsgebühren bei Flugreisen
Urteil des EuGH vom 06.07.2017, Az.: C-290/16

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.

2. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.

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08. August 2017

Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf Werbeprospekten mit Bestellkarte

Werbeeinwurfsendungen im Briefkasten
Beschluss des BGH vom 14.06.2017, Az.: I ZR 54/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,

oder darauf,

b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

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07. August 2017

Smartphone-App „UBER Black“ europarechtswidrig?

Taxiruf mit dem Handy
Beschluss des BGH vom 18.05.2017, Az.: I ZR 3/16

Dem EuGH werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind?

2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?

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07. August 2017 Top-Urteil

Vom Chef ausgespäht: Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers durch Software-Keylogger ist datenschutzrechtlich unzulässig

Mann untersucht Laptop mit Lupe
Pressemitteilung Nr. 31/17 des BAG zum Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16

Ein Arbeitgeber handelt nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn er einen sogenannten Software-Keylogger auf den PCs seiner Angestellten ohne hinreichenden Grund einsetzt. Einen hinreichenden Grund stellt insbesondere der konkrete Verdacht einer vom Arbeitnehmer begangenen Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung dar. Die willkürlich durchgeführte Überwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse dürfen in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

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31. Juli 2017

Auch technisch bedingte Gestaltung eines Produkts kann zu hoher wettbewerblicher Eigenart führen

Innentüren
Urteil des OLG Köln vom 21.10.2016, Az.: 6 U 112/16

Ist die Gestaltung eines Produkts zwar technisch bedingt, jedoch nicht technisch zwingend, nimmt sie an der Begründung der wettbewerblichen Eigenart teil. Die wettbewerbliche Eigenart dient dazu, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft des Produkts oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Besteht keine technische Notwendigkeit einer bestimmten Gestaltung, ist es für Wettbewerber zumutbar, auf eine andere Aufmachung zurückzugreifen.

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28. Juli 2017

BGH: Zur nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit einer nationalen Marke

Aktendeckel mit Schild, auf dem "Markenrecht" steht
Beschluss des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 126/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) und des Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs einer Unionsmarke bildet und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung vorliegen?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechtserhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nationale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts aufrechterhalten, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?
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25. Juli 2017

„Neueröffnung“ setzt begrifflich vorherige Schließung voraus

Runder roter Button Neuerffönung
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 183/16

Wer den Abschluss eines Erweiterungsumbaus mit „Neueröffnung“ bewirbt, ohne dass das Ladenlokal zwischenzeitlich vollständig geschlossen wurde, führt die Adressaten der Werbung in die Irre. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher wird fälschlicherweise suggeriert, es habe eine vollständige Schließung stattgefunden. Auf den Verbraucher hat die Bezeichnung eine besondere Anlockwirkung, die jedoch auf unwahre Angaben zurückzuführen ist. Die Bezeichnung darf deshalb nicht verwendet werden.

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25. Juli 2017

Haftung des Bundeslandes für Urheberrechtsverletzung eines Lehrers

Klassenzimmer
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.05.2017, Az.: 11 U 153/16

Ein Bundesland haftet grundsätzlich für die Veröffentlichung einer Zeichnung eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten ohne Lizenz durch einen in seinem Dienst stehenden Lehrer. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung gegen den Lehrer scheidet aus. Das Bundesland allein haftet für die Urheberrechtsverletzung des Lehrers. Für die Schulhomepage, auf welcher der Cartoon von dem verbeamteten Lehrer veröffentlicht wurde, sei das Bundesland als kommunaler Schulträger verantwortlich.

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24. Juli 2017

Werbeanrufender kann sich bei einem Mehrpersonenhaushalt nicht auf die Einwilligung eines Mitbewohners berufen

Junge Frau genervt am Telefon
Urteil des LG Karlsruhe vom 17.11.2016, Az.: 15 O 75/16 KfH

Kontaktiert ein von einem Stromanbieter beauftragter privater Dienstleister einen Verbraucher, um einen Anbieterwechsel zu bewirken, so ist für die Zulässigkeit eines solchen Werbeanrufs eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Hat nur ein Mitbewohner eine solche Einwilligung erteilt, so erstreckt sich diese bei einem Mehrpersonenhaushalt nicht auf andere Personen im Haushalt. Zwar ist ein Werbeanruf dann nicht per se als unzulässig einzustufen, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anrufer hätte klarstellen müssen, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die auch die Einwilligung erteilt hat. Der Stromanbieter haftet dann für seinen Beauftragten, selbst sofern er diesen zwar mittels eines Vertriebspartner-Vertrags zu rechtskonformen Verhalten angehalten hat, aber einen solchen Fall allerdings nicht explizit geregelt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.

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24. Juli 2017

Vorlage zum EuGH wegen BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Frau sitzt auf Sessel mit Laptop und hört Audio Books
Beschluss des LG München I vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Bezüglich der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird dem EuGH die Frage vorgelegt, welche Anforderungen an eine „wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ gestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte bestreiten, Filesharing betrieben zu haben. Zwar ist er Inhaber des Anschlusses, über den ein Hörbuch zum Download angeboten wurde, allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt. Der BGH fordert in derartigen Fällen lediglich eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Diese Darlegungslast ist erfüllt, sofern der Beklagte, der die Rechtsverletzung bestreitet, darlegt, dass neben ihm noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss besitzen. Weitere Nachforschungen seien dann nicht mehr erforderlich und ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben. Das vorlegende Gericht geht insofern davon aus, dass eine „wirksame und abschreckende Maßnahme“ dann nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorgehen des BGH führe dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch der Familienangehörige auf Schadensersatz haften, da es für die Familienangehörigen bereits an konkreten Anhaltspunkten bezüglich tatsächlicher Nutzung im Tatzeitpunkt, etc. fehlt.

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