Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“
Verletzung der Intimsphäre bei Bildveröffentlichung
Software zum Auslesen fremder Datenbanken
Das Anbieten, Bewerben und/oder in Verkehrbringen einer Software, die zum automatischen Auslesen von Daten aus Datenbanken bestimmt und/oder geeignet ist, ist unter anderem auch wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts zu unterlassen, §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87 b Abs. 1 UrhG.
Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden
WLan-Nutzer haftet für Rechtsverletzungen durch Dritte
Der Nutzer einer ungeschützten WLan-Internetverbindung haftet auch dann für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob er diese selbst begangen hat. Ein ungeschützter WLan-Zugang ermöglicht es auch unbekannten Dritten, das Internet über diesen Zugang zu nutzen. Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfpflicht hat der Nutzer in zumutbarer Weise Schutzvorkehrungen zu treffen um Rechtsverletzungen - auch durch unbekannte Dritte - vorzubeugen. Anderenfalls hat der Nutzer im Rahmen der Störerhaftung für Rechtsverletzungen einzustehen.
Foto-Klotz & Pocket-Klotz als Neuauflage unter Mitwirkung des Verfassers?
Urteil des LG Köln vom 01.07.2009, Az.: 28 O 603/08:
Vorliegend ging es um die Mitgestaltungsrechte des Verfassers bei Neuauflagen, §§ 97 UrhG, 9 Abs. 1 VerlG. Die Nutzungsrechte werden für gewöhnlich mit dem Verlagsvertrag an den Verlag übertragen. Wenn der Inhalt nach einem gewissen Zeitablauf überholt ist, kann dem Verfasser ein berechtigtes Interesse an der Änderung im Zuge einer erscheinenden Neuauflage zustehen. Dies gilt insbesondere für wissenschaftliche Werke, muss jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend gewollt gewesen sein.
Urheberrecht beim Vertrieb eines Filmwerks
Urteil des OLG Hamburg vom 11.08.2010, Az.: 5 U 18/08
Die Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen genießt als neues, eigenständiges Filmwerk Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Ein solches Filmwerk liegt vor, wenn die Zusammenstellung der Konzertschnitte duch Schnitt, thematische Gruppierung und gestalterische Elemente eine eigene erzählerische Struktur gewinnt und dadurch ein Gesamtfilm mit eigener Dramaturgie entsteht. Kein Urheberrechtsschutz würde bestehen, wenn die bereits bestehenden Konzertaufnahmen allein schlicht aneinander gereiht werden.Der Hersteller eines solchen neuen Filmwerks kann damit die ohne seine Einwilligung vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung von identischen Inhalten seines Filmwerks verbieten.
Urheberschutz und wettbewerbsrechtliche Nachahmung von Bildschirmmasken
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2010, Az.: 6 U 46/09
Bildschirmmasken in einem elektronischen Buchungssystem sind keine Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG und genießen somit keinen urheberrechtlichen Schutz im Rahmen dieser Norm. Werden die Bildschirmmasken weiter nicht ohne das gesamte Softwarepaket als solches vertrieben und entsteht für den Nutzer auch keine Verwechslungsgefahr über die betriebliche Herkunft der Software, entfällt auch der Anspruch wegen unlauterer Handlung gemäß § 4 Nr. 9a UWG. Für besonders graphisch gestaltete und eine nicht nur aus hauptsächlich vorgegebenen und für eine bestimmte Nutzung absolut notwendigen Eingabefeldern bestehende Maske, kann jedoch urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gelten.Anschlussinhaber haften ohne WLAN Erst-Recht!
Urteil des AG München vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11
Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sofern der Internetzugang mittels eines Kabels und nicht mittels eines WLAN-Netzwerks erfolgte, gilt die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers erst recht.Archivfotos
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.