Träger eines bestimmten außergewöhnlichen Vornamens hat keinen bevorrechtigten Anspruch auf einen gleichlautenden Domainnamen
Die Registrierung von Domain-Namen erfolgt zunächst nach dem Grundsatz „first come, first served“. Hat jedoch ein anderer an dem registrierten Domainnamen ein besseres Recht, z.B. weil die Domain seine Namensrechte verletzt, so kann er gegen den Domaininhaber vorgehen und die weitere Nutzung des Domainnamens unterbinden. Das Oberlandesgericht München hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob es für die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs genügen kann, sich auf einen außergewöhnlichen Vornamen zu berufen.

