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Die Zweisprachigkeit einer Wortmarke als sprachregelwidrige Wortschöpfung kann angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an derartige Wortkombinationen allein eine Schutzfähigkeit nicht begründen.
Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Az.: 4 U 88/09
Damit eine eingetragene Marke nicht verfällt, ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. Fraglich war, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Streitmarke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, oder ob sie das Zeichen aus Sicht des Verkehrs zugleich als Herkunftshinweis in Bezug auf die Kennzeichnung der geschützten Produkte benutzte. Sie hatte die Marke unmittelbar an den Verkaufsstellen von Pflanzen, sowie auf Etiketten und Schildern angebracht. Das OLG Hamm verneint den erforderlichen Produktbezug: Der Verkehr bezieht die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht auf die jeweilige Pflanze selbst. Daher liegt nur ein Hinweis darauf vor, welches Unternehmen für die ausgezeichneten Pflanzen einen bestimmten Preis fordert.Urteil des EuG vom 3.12.2009, Az.: T-223/08
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Verfallserklärung ist nicht vom Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses abhängig.Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2009, Az.: 6 W 29/09
Wird in einem Metatag eine fremde Marke verwendet, ist darin nicht unbedingt eine markenmäßige Benutzung zu sehen. Wenn sich aus der Trefferliste, die nach Eingabe des Suchbegriffs in die Suchmaschine erscheint, ergibt, dass der im Metatag benutzte Begriff nicht auf Herkunft von Waren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens hinweisen soll, liegt kein Markenrechtsverstoß vor.
Beschluss des BPatG vom 31.08.2009, Az.: 28 W (pat) 134/08
Unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 MarkenG ist eine Marke dann, wenn die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu anderen Unternehmen wahrgenommen werden und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen ermöglichen. Die Bezeichnung "Obstland" ist jedoch eine allgemeine geografische Angabe, mit der lediglich auf die Herkunft der Waren aus einer Region hingewiesen wird und somit wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist.Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2010, Az.: I-4 U 224/09
Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke "pornofreunde" ist im Bezug auf Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering zu betrachten. Das Wortelement hat überwiegend beschreibenden Charakter und ist somit als Marke nicht schutzfähig, denn es werden schlicht "Freunde" des "Pornos" angesprochen. Unter einem „Pornofreund“ wird man jemanden verstehen, der gerne Pornographie konsumiert, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung. Damit verweist dieser Begriff wiederum überwiegend beschreibend allgemein auf das Angebot von Pornographie hin.