Bier kann nicht „bekömmlich“ sein
Wird ein Bier als „bekömmlich“ beworben, so ist dies unzulässig. Diese Entscheidung des LG Ravensburg vom 16.02.2016 (Az.: 8 O 51/15 KfH) hat das OLG Stuttgart nun mit Urteil vom 03.11.2016 (Az.: 2 U 37/16) bestätigt. Ausschlaggebend hierfür sei, dass es sich bei der Bezeichnung „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die bei Getränken mit einem Alkoholgehalt, der bei mehr als 1,2 % liegt, nicht herangezogen werden dürfen.