Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Überwachung der Internetbenutzung von Familienangehörigen
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige kann der Inhaber eines Internetzugangs nur haften, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Auch wenn Rechtsverstöße im Internet häufig vorkommen, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb ihm nahestehende Personen bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Haftung des „Access-Providers“
Die eingeschränkte Haftung eines "Access-Providers" nach § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Allerdings besteht für rechtswidrige Handlungen Dritter, soweit eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung nicht vorliegt, keine Verantwortung.
Auslegung einer Widerrufserklärung
Bei fehlender Unterlassungserklärung Klageerhebung ohne Rücksprache möglich
Preisnachlaß für einen Tag
Bewirbt ein Elektronik-Discounter einen Rabatt von 19 %, beschränkt auf einen bestimmten Tag, für Kameras, so ist weder zur Sicherung einer klaren und eindeutigen Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabatts noch zur Vermeidung einer Irreführung der ausdrückliche Hinweis geboten, dass der Rabatt nur auf Kameras gewährt wird, die am Tage der Aktion im Ladengeschäft vorrätig sind.
Die Wirksamkeitsangabe bei Bewerbung von Arzneimitteln
Nutzungsrechte an den Opern von Hofmannsthal und Strauss
Vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte können unabhängig vom Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen werden, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich die Schutzfähigkeit nicht zur Voraussetzung gemacht haben.
„Freigabe“ der Inverssuche durch den Teilnehmernetzbetreiber
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
Weitervermittlung zu 0900-Nummern
Werden Verbraucher über Telefoncomputer angerufen und mittels einer automatischen Ansage aufgefordert eine bestimmte Taste zu drücken, wodruch eine Verbindung mit 0900-Nummern hergestellt wird, handelt auch der Weitervermittler unlauter und ist somit Störer. Auf etwaige Prüfungspflichten kommt es im Zusammenhang mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortung nicht an.

