Abstrakte Widerrufsbelehrung genügt nicht
Die abstrakte Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts, mit der Folge, dass dem Verbraucher die (rechtliche) Prüfung, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist dem Unternehmer nicht gestattet. Somit genügt es nicht, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die den Käufer nur über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert, um der bestehenden Informationspflicht gerecht zu werden. Vielmehr hat der Unternehmer zu prüfen, ob für den Verbraucher ein Widerrufsrecht besteht, und für den Fall, dass dies zu bejahen ist, eine eindeutige Information an den Verbraucher, dass er das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen, bereitzustellen.

