Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Versand von gewerkschaftlichen Werbe-E-Mails an betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer
Berufungsbegründung per E-Mail
Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
Überlassen eines e-bay-Accounts als mögliche Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei
Allein in der Zurverfügungstellung eines e-bay-Accounts an einen Dritten mit dem Wissen, dass dieser hierüber gestohlene Gegenstände verkauft, liegt eine Hilfestellung beim Absatz und somit die strafbare Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei.
Arzneimittel über Abgabeautomaten
Administrator hat keine generelle Prüfungspflicht
Ein auf einer Internetseite ausgewiesener technischer Betreuer und Administrator eines Diskussionsforums hat keine generelle Prüfungspflicht bezüglich der inhaltlichen Ausführungen der Benutzer aus Gründen der Presse- und Meinungsfreiheit. Insbesondere kann die Haftungsprivilegierung aus § 10 TMG lediglich auf strafrechtliche Verantwortung und Schadenshaftung angewandt werden, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten führen zur Kündigung
UMTS-Lizenzen
a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 Abs. 1 AktG ist...
Zurechnung von Verstößen selbstständiger Geschäftspartner innerhalb Direktvertriebssystemen
Orange/Schwarz II
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen. 2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist...

