

Beschluss des BGH vom 11.05.2009, Az.: NotZ 17/08
Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.11.2009, Az.: 2-21 O 139/09
Grundsätzlich trifft die DENIC bei der Eintragung von Internetadressen eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht auf Eingriffe in Rechte Dritter. Die Prüfpflicht ist aber dann zu bejahen, wenn es sich um ganz offenkundige Eingriffe oder um sonst, z.B. durch gerichtliche Entscheidungen, dokumentierte Vorgänge handelt. Insbesondere ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Namensschutz weit zu fassen, um eine Zuordnung zu erleichtern. Im vorliegenden Fall, in welchem die Domains "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" sowie "regierung-oberpfalz.de" betroffen waren, stellte das Gericht fest, dass eine sinnvolle Nutzung außerhalb der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht denkbar sei und insofern eine offenkundig rechtsmissbräuchliche Nutzung...
Urteil des LG Köln vom 03.09.2009, Az.: 81 O 128/09
Die zeitlich vor der Eintragung gelegene Nutzung einer Domain mit dem Namen einer später eingetragenen Marke verschafft dem Domainnutzer ein älteres und somit besseres Recht an der Bezeichnung, sofern die als Domainnamen gewählte Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennen lässt. Der Domainnutzer darf daher auch weiterhin die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzen, das LG Köln lehnte eine auf Unterlassung gerichtete Klage des Markeninhabers ab.
Urteil des LG Hamburg vom 26.03.2009, Az.: 315 O 115/08
Die Denic kann nicht verpflichtet werden, eine Domain freizugeben, auch wenn bereits zwei aufeinanderfolgende Versuche einer Zustellung an den Admin-C gescheitert sind. Um als Störein verpflichtet werden zu können müsste es der Denic zweifelsfrei möglich sein, die Namensrechtsverletzung festzustellen. Dies ist aber insbesondere bei generischen Namen, welche unter Umständen beschreibenden Charakter haben, nicht ohne weiteres zu entscheiden sondern überschreitet regelmäßig die Erkenntnismöglichkeiten des Sachbearbeiters.
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09
Ausländische Firmen, die eine deutsche Domain bei der DENIC registrieren wollen benötigen einen deutschen sogenannten "administrativen Ansprechpartner", kurz Admin-C. Hat der in einem solchen Fall für die Domain zuständige Admin-C keinen Bezug zu der Firma, sondern erklärt sich dieser lediglich generell bereit als formell zuständiger Admin-C eingetragen zu werden, haftet dieser grundsätzlich auch nicht für die Inhalte der jeweiligen Webseite nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung. Verkennt der Admin-C jedoch offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzungen, verletzt dieser seine dennoch bestehenden Prüfungspflichten und macht sich mit haftbar.
Urteil des OLG Koblenz vom 23.04.2009, Az.: 6 U 730/08
Der Admin-C einer Domain kann nicht ohne Weiteres als Störer wegen einer durch die Domain verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, in Folge derer ihm eine Überprüfung auf Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein solcher Umstand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Domain durch ein elektronisches Programm kurz nach Freigabe aufgespürt und erworben wurde, da in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen besteht. Das Bestehen einer Prüfpflicht ist in einem solchen Fall zu bejahen.
Nachdem die DENIC mit einer überraschenden Pressemitteilung beschlossen hatte am 23.10.2009 sämtliche 1- und 2-Zeichen-Domains, Zahlendomains sowie weitere bisher nicht registrierbare Domains zur Registrierung freizugeben, waren innerhalb weniger Stunden sämtliche 1- und 2-Zeichen-Domains registriert. Bereits vor Start der Registrierung wurden verschiedene einstweilige Verfügungen erwirkt. Es stellt sich für Domaininhaber daher erst heraus, ob diese mit der Registrierung einen Volltreffer gelandet haben oder ob die Registrierung im Desaster endet. Das Rennen um die begehrten Domains dürfte daher erst begonnen haben und noch lange nicht beendet sein.
Wie bereits berichtet, wurde die DENIC eG durch das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 32/04) dazu verpflichtet, die 2-Zeichen-Domain vw.de zuzulassen. Die DENIC eG hat zwar versucht gegen das Urteil Revision einzulegen. Jedoch wurde diese vom BGH zurückgewiesen.
Pressemitteilung der DENIC eG vom 15.10.2009
Wir berichteten bereits, dass die DENIC eG durch Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29. April 2008 (Az. 11 U 32/04) verpflichtet wurde die 2-Zeichen-Domain vw.de zuzulassen, eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Registrierungsstelle der DENIC eG entschied sich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Dieser wies diese nun mit Beschluss vom 29. September 2009 zurück, so dass die Domain vw.de für Volkswagen registriert werden muss.
Urteil des BGH vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09
Umschreibt der Domainname das Thema des betriebenen Portals, dann ist die Zusammensetzung mit der Endung ".de" lediglich ein Hinweis auf die Internetpräsenz und kein Herkunftshinweis. Auch eine hohe Anzahl von Nutzern des Portals lässt nicht darauf schließen, dass diese in dem Namen einen Herkunftshinweis sehen. Wird eine ähnliche Internetseite mit ähnlichem Domainnamen, dem "www" vorangestellt ist, um eine Domain mit hinweisenden beschreibenden Inhalt zu erhalten, angeboten und besteht zwischen den Dienstleistungen Ähnlichkeit, ist der Abstand durch die jeweils gewählten Domainnamen ausreichend.
Urteil des BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 210/08
Ein Beitrag des Nachrichtenmagazins Focus Online verletzte den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Der Verpächter der Domain focus.de haftet weder als Täter noch als Störer für Inhalte des Pächters der gegenständlichen Domain, soweit es die Grenzen der zumutbaren Prüfungspflichten übersteigt. Nach eingegangenen Hinweisen müsse der Domaininhaber jedoch die Beiträge unterbinden und Vorsorge treffen, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommen kann.
Entscheidung der WIPO vom 30.07.2009, Verfahren-Nr. D2009-0696
Die Registrierung einer Domain, welche aus den Initialien des Anmelders besteht, ist durch eine private Person grundsätzlich zulässig. Existiert jedoch bereits ein eingetragener Markenname mit gleichem Wortlaut, muss der Markeninhaber zum Anspruch auf Domainübertragung darlegen, dass die Domain identisch und/oder verwechslungsfähig der eigenen Marke ist und die Domain durch die private Person bösgläubig eingetragen und benutzt wurde. Dies gelang im vorliegenden Fall der BBBank eG aus Karlsruhe vor dem Schiedsgericht der WIPO.
Urteil des LG Berlin vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07
Einem administrativen Ansprechpartner, welcher mit der Betreuung von Internetdomains beauftragt ist, ist bei einer Markenverletzung diesem auch dann fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn er tatsächlich keine Kenntnis von der konkreten Domainregistrierung hatte. Es steht fest, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, um die daraus Dritten drohenden Gefahren abzuwenden. Diese Verkehrssicherungspflicht stellt in diesem Fall die Prüfungspflicht des administrativen Ansprechpartners dar.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.05.2009, Az.: 2-6 O 671/08
Einstellige Second-Level-Domains müssen unter der Top-Level-Domain ".de" nicht registriert werden. Das Interesse potentieller Kunden an einstelligen Domains hat sich dem gemeinwohlorientierten Interesse der Registrierungsstelle an der Schaffung bzw. Offenhaltung von Möglichkeiten sinnvoller Zuordnung von Domains zu Personen und Unternehmen unterzuordnen.
Urteil des VG Düsseldorf vom 18.05.2009, Az.: 27 L 9/09
Behörden eines Bundeslandes können bei Verstößen gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag durch Internetseiten betreffende Domains nicht dekonnektieren lassen. Bundesländer sind grundsätzlich in ihrer Verwaltungshoheit nach dem Territorialitätsprinzip auf das jeweilige Landesgebiet beschränkt. Die Dekonnektierung einer Seite führt jedoch zur weltweiten Unerreichbarkeit derselben. Damit wird die Verbandskompetenz der Landesbehörden überschritten; die Dekonnektierungsanordnung ist daher rechtswidrig.
Urteil des BGH vom 18.12.2008, Az.: I ZR 200/06
Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen...
Urteil des LG Köln vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
Die Gemeinde Welle hat keinen Anspruch auf die Domain "welle.de", da die Idee zur Domainnutzung zeitlich zuvor schon von einem anderen umgesetzt worden ist und der Domainname aus einem Wort besteht, das eine Sachbezeichnung darstellt und wegen Unbekanntheit der Gemeinde als solche verstanden wird. Welle wird als Sache verstanden, solange es ohne eine bestimmte ergänzende Eigenschaftsbeschreibung wie etwa "Gemeinde" genannt wird. Somit gilt hier in Bezug auf die Domain die Priorität.
Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06
Wir hatten bereits über die Pressemitteilung 39/2009 zum Urteil berichtet, nun liegt der Volltext vor.
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu...
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 08.01.2009, Az.: 5 W 1/09
Auch geringfügige Veränderungen können im konkreten Einzelfall geeignet sein, ein geschütztes Zeichen bzw. eine geschützte Marke zu verletzen. Zu einer solchen Feststellung bedarf es jedoch einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, beispielsweise inwieweit eine Verletzungsabsicht des Verletzers erkennbar ist. Folglich kann der Tippfehler im Rahmen eines Domainnamens markenverletzend sein, er muss es aber nicht.